Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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diesen Reserve-Bataillous freiwillig zur Ein- 
reihung stellen, und bereits waͤhrend ihrer 
ersten Diensteszeit mit silbernen oder goldenen 
Ehren-Medaillen belohnt worden sind, ge- 
niessen von dem Tage ihres neuen Zuganges an 
wieder die damit verbundene Zulage an Geld, 
wie sie solche vor ihrer ersten Entlassung 
genossen hatten. 
X. 
Unverehlichte Försier und Jäger, Söhne 
Unserer Civil= und Militär-Beamten, über- 
haupt jene der angesehenern Aeltern, ohne 
allen Unterschied, welche eine sorgfältigere 
Erziehung erhalten haben, und sowohl in 
phystscher, als intellektueler Hinsicht die zur 
Bekleidung einer Offiziersstelle nsthige Qua- 
lifkation besizen, woferne sie nicht unter 10 
und nicht über 36 Jahre alt sind, haben 
auf solche Stellen in den zu errichtenden Re- 
serve-Bataillons gegründete Ansprüche. 
XI. 
Dergleichen Individuen, welche diesem 
ehrenvollen Rufe zu folgen gesonnen sind, 
haben sich bei dem General-Kommissariate 
ihres Kreises, mir Angabe ihres Alters, ihrer 
wissenschaftlichen Kennenisse, und mit Anle- 
hung ärztlicher Zeugnisse über ihre Gesundheit, 
schriftlich zu melden; und von den gedachten 
Stellen sind diese Gesuche, mit den über der 
Aspiranten bisherige Aufführung einzuho- 
lenden pflichemässigen Attesten, in möglichst 
kurzer Frist, mirtelst Berichten an Unser ge- 
heimes Ministerium der auswärtigen Ver- 
hälmmisse einzubefördern. 
  
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XII. 
Ueberhaupt kann jeder wohlgebildete, mie 
Kenmtnissen und den für den Militärstand. 
nöthigen Eigenschaften ausgerüstere junge 
Mann versichert seyn, daß bei Errichtung die- 
ser Reserve-Bataillons auf seine Qualifika- 
tion alle Rücksicht genommen, und er in ei- 
nem derselben möglichst angemessenen Grade, 
auch, nach Umständen, sogleich als Offizier 
werde angestellt werden. 
XIII. 
Um endlich den freiwilligen Zutritt der 
sich zu Offiziersstellen eignenden Individuen 
noch mehr zu begünstigen, fügen Wir hier 
die feierliche Zusage bei, daß diejenigen Of- 
fiziere der Reserve= Bataillons, welche sich 
durch pflichmmässigen Diensteseifer und gute 
Aufführung auszeichnen werden, nach Been- 
digung dieser milit4rischen Laufbahn, bei 
Verleihung von Cirilstellen, wozu sie die er- 
foderliche Qualisikation nachweisen können, 
ganz vorzüglich berücksichtiget werden; solche 
aber, welche nebst jenen Eigenschaften auch 
noch besondere militdrische Talente und Kennt- 
nisse an den Tag legen, und dem einmal 
erwählten Stande auch fernerhin sich widmen 
wollen, in Unserer aktiven Armee ihre wel- 
tere verdiente Beförderung ohne Anstand fin- 
den sollen. 
XIV. 
Die Diensteszeit der Mannschaft dieser Re- 
serve= Bataillons ist zwar unbestimmt, und 
sowohl von den ihre Errichtung dermal ver- 
anlassenden Umständen, als den einst erfol- 
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