Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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sistorinmanüuchen,istaufueceztesWoche 
desMonaksJuni-«vom25.Juaith 
1. Juli, festgesezt worden. 
Es haben sich daher alle diejenigen prote- 
stantischen Pfarramts: Kandidaten, welche 
noch nicht zur Anstellung geprüft worden sind, 
und im vaufe dieses Jahres ihre Anstellung 
erwarten zu dürfen glauben, nach Innhalt 
der Prüfungs= Instruktion, Abschnitt III. 
C. a. und 3, zu dieser Prüfung zu melden, 
und ihren Bittschriften sogleich die eben da- 
selbst vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse 
beizulegen. 
München den ro. April 1809. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretä#r 
F. Kobell. 
  
(Das Transito-Postporto für die über das Kd- 
nigreich Italien nach Baiern kommenden 
Briefe betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da, zu Folge einer zwischen der königlich- 
Baierischen und königlich -Italienischen Ge- 
neral: Post: Direktion getroffenen Ueberein- 
kunft, den königlich: Italienischen Posten mie 
dem bereits eingetretenen Monate April das 
Transito-Porto für die über das Königreich 
Italien herkommenden, demnach aus Florenz, 
Livorno, Rom, Neapel 2c. abgehenden Briefe 
bezahlt werden muß, so sind die diesseitigen koͤ- 
niglichen Postämter angewiesen, den Betrag 
dieses Trasito-Porto von den Korresponden" 
ten, an welche derlei Briefe gestellt sind, mit 
  
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12 Keenzern vom einfachen, unter # othe ster 
heuden Briefe, und für jedes weitere 2 Loth 
mit 13 Kreuzern mehr als Auslage zu erheben. 
Welches hiedurch zur allgemeinen Wissen= 
schaft gebracht wird. 
Mänchen den 16. April 1809. 
Koͤnigliche General--Post-Direktion 
Freiherr von Drechsel. 
Deisenrieder. 
  
(Die Besiznahme einer Verlassenschaft vor ange- 
legter gerichtlicher Obsignation betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die diesselrige königliche Behörde mußte 
schon mehrmal wahrnehmen, daß theils ganze 
Verlassenschaften, theils einzelne Theile der- 
selben vor angelegter gerichcelicher Obsignation 
umer verschiedenem Vorwande auf die Seite 
geschaft, und hiedurch die richterliche Ein- 
schreitung und gesezliche Behandlung verettelt 
wurde. · 
Da es aber in jedem Falle gesezwidrig 
und verboten ist, eine Erbschaft auf solche 
Art, ohne Vorwissen und Bewilligung des or- 
dentlichen Richters, an sich zu bringen, so 
werden hiedurch alle der diesseitigen Gerichts- 
barkeit untergebenen Individuen gewarnt, sich 
in keinem Falle ein solches widerrechtliches 
Verfahren, unter der strengsten Verantwor- 
tung und bei persoͤnlicher Arreststrafe, kuͤnftig 
mehr zu erlauben. 
München den 14. April 1809. 
Koͤnigliches Stadtgericht. 
Seblmaier, Dlrektor. 
Flach.
	        
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