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sistorinmanüuchen,istaufueceztesWoche
desMonaksJuni-«vom25.Juaith
1. Juli, festgesezt worden.
Es haben sich daher alle diejenigen prote-
stantischen Pfarramts: Kandidaten, welche
noch nicht zur Anstellung geprüft worden sind,
und im vaufe dieses Jahres ihre Anstellung
erwarten zu dürfen glauben, nach Innhalt
der Prüfungs= Instruktion, Abschnitt III.
C. a. und 3, zu dieser Prüfung zu melden,
und ihren Bittschriften sogleich die eben da-
selbst vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse
beizulegen.
München den ro. April 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretä#r
F. Kobell.
(Das Transito-Postporto für die über das Kd-
nigreich Italien nach Baiern kommenden
Briefe betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da, zu Folge einer zwischen der königlich-
Baierischen und königlich -Italienischen Ge-
neral: Post: Direktion getroffenen Ueberein-
kunft, den königlich: Italienischen Posten mie
dem bereits eingetretenen Monate April das
Transito-Porto für die über das Königreich
Italien herkommenden, demnach aus Florenz,
Livorno, Rom, Neapel 2c. abgehenden Briefe
bezahlt werden muß, so sind die diesseitigen koͤ-
niglichen Postämter angewiesen, den Betrag
dieses Trasito-Porto von den Korresponden"
ten, an welche derlei Briefe gestellt sind, mit
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12 Keenzern vom einfachen, unter # othe ster
heuden Briefe, und für jedes weitere 2 Loth
mit 13 Kreuzern mehr als Auslage zu erheben.
Welches hiedurch zur allgemeinen Wissen=
schaft gebracht wird.
Mänchen den 16. April 1809.
Koͤnigliche General--Post-Direktion
Freiherr von Drechsel.
Deisenrieder.
(Die Besiznahme einer Verlassenschaft vor ange-
legter gerichtlicher Obsignation betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die diesselrige königliche Behörde mußte
schon mehrmal wahrnehmen, daß theils ganze
Verlassenschaften, theils einzelne Theile der-
selben vor angelegter gerichcelicher Obsignation
umer verschiedenem Vorwande auf die Seite
geschaft, und hiedurch die richterliche Ein-
schreitung und gesezliche Behandlung verettelt
wurde. ·
Da es aber in jedem Falle gesezwidrig
und verboten ist, eine Erbschaft auf solche
Art, ohne Vorwissen und Bewilligung des or-
dentlichen Richters, an sich zu bringen, so
werden hiedurch alle der diesseitigen Gerichts-
barkeit untergebenen Individuen gewarnt, sich
in keinem Falle ein solches widerrechtliches
Verfahren, unter der strengsten Verantwor-
tung und bei persoͤnlicher Arreststrafe, kuͤnftig
mehr zu erlauben.
München den 14. April 1809.
Koͤnigliches Stadtgericht.
Seblmaier, Dlrektor.
Flach.