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tibellisten durch die Ruͤckerinnerung an die Art erzeugt werden, wie manche (euch mohl
bekannte) Kloster-Aufbebungs-Kommissäre unter Joseph II. bei Veräusserung von Kir-
chengut und beiligen Gefässen verfubren; aber nur ein niederträchtiges Werkzeug der
schändlichsten Absichten konnte sich erfrechen, das Mögliche als wirklich gescheben darzu-
stellen, und es nicht undeutlich auf die Rechnung der Regierung selbst zu schreiben.
Wahr ist es ferner, daß die Bischöse von Chur und Trient aus dem tande
entfernt wurden; aber auch von dieser Maaßregel wird die Ursache mit Srillschweigen
übergangen. Sie wurden entfernt, weil sie bei der Besezung der Pfarreien dem
Könige jenen Einfluß nicht gestatten wollten, den Ihm Sein Negentenrecht und
Seine Regentenpflicht einrdumet, den alle übrigen Bischöfe des Reiches ohne Anstand
anerkannt, den selbst die österreichischen tandesfürsten in Tirol in einem grössern
Umsange fortwährend und ohne Widerspruch ausgeübt hatten; sie wurden entfernt, weil
sie Verkündung und Gehborsam den königlichen Verordnungen versagten, welche die
seit teovolds II. Regierung in die Religions-Ausübung wieder eingeschlichenen
Mißbräuche verbaunen, und der Religion ibre ursprüngliche Reinbeit wieder geben
sollten; ste wurden endlich entfernt, weil sie sich nichr gescheuet batten, den beiligen
Water in Nom durch falsche Berichte zu täuschen, und Ihn dadurch zu Schritten
zu bereden, welche, bätte Er ihren verrätberischen Anträgen Gehör gegeben, die
Stötung der öffentlichen Rube berbeigeführt baben würden.
Wafr ist es, daß Priester bestraft wurden; allein es mußte gescheben, wenn
nicht das Ansehen der Regierung dem Troz und dem Hohne des Fanatismus Preis ge-
geben werden, wenn es nicht dahin kommen sollte, daß die Layen in ihrem Glauben
irre gemache, in ihrem Gewissen entzweiet würden. — Ob die entfernten Bischöfe, die
bestraften Priester als Märtyrer ihres Glaubens, oder als Opfer einer blinden teiden
schaft anzusehen seyen, die sie zu Handlungen, dem bürgerlichen Geseze, wie dem
Geiste des Evangeliums widersprechend, verleitete, darüber belehrt euch das dem
ibrigen entgegensezte Betragen des Bischofes von Brixen und der seinem Sprengel
untergebenen Priester, deren Rechtgläubigkeit keiner unter euch bezweifelt; darüber
belehrt euch das päbstliche Breve vom 7. September 1 og, wodurch die Verwaltung der
Cburer Diözese dem Fürstbischofe von Brixen übertragen wurde, eine Verfügung, welche
der beilige Vater nie getroffen baben würde, wenn Er nicht selbst das Betragen des Fürst-
Bischofes von Chur, welches seine Entfernung von der Dißzese bewirkte, mißbilliget
haͤtte. — Ueberhaupt, was unter der jezigen Regierung in Religtons sachen ver-
fügt wurde, bestand lediglich in der Wiedereinfübrung der Josephinischen, durch