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Bekanntmachungen.
Das Gewicht der Fourage-Rationen für die
koniglich balerische Kavallerie betreffend.)
Ministerium der auswirtigen
Angelegenbeiten.
Aüf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die am 2. Februar l. J., wegen Einfüh-
rung gleicher Maße und Gewichte im ganzen
Königreiche, erlassene allerböchste Verordnung
(Regierungsblatt, Stück XX., Seite 473.,)
machr es nothwendig, daß die bisberige Be-
rechnung und Benennung der Feurage-Ra-
rionen nach dem Nürnberger-Gewichte gänz-
lich beseitiget werde.
Da Seine königliche Majestät dabei zu-
sleich in Erwägung gezogen haben, daß das
vormalige Volumeen einer leichten Fourage-
Ration zwar binreichende Rahrung für ein
Cbevaurlegers, nicht so aber für die grösseren
und stärkeren Dragoner-Oferde enthalte; so
fanden sich Allerhöchstdieselbe veranlaßt, fol-
gende Bestimmungen zur allgemeinen, unab-
weichlichen Norm festzusezen:
a) Eine leichte Fourage Ration,
ausschließlich für Dragoner-Pfer-
de, wird in der Art regulirt, daß, statt der
bisherigen 35 Rationen Haber, nunmehr
32 Rationen aus einem Münchner= Schaffel
Haber, zu? Mezen, erzeugt,— dann 10 Pfund
Heu und 3 Pfund Stroh (beides nach bai-
erisehem Gewichte) biezu abgegeben werden;—
sofort, daß hieraus die Fourage-Ration für
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ein herrschaftliches Pferd so, wie fuͤr ein Offi-
ziers-Pferd der Dragoner kuͤnftig besteben solle;
b) eine gewöhnliche leichte Fou-
rage, Ration soll der zöste Theil eines
Münchner-Schäffels Haber seyn, oder aus
einem Münchner-Schäffel Haber, welches
7 Mezen enehält, müssen 35 Haber-Rationen,
sobin weder mebr, noch weniger erzeugt wer-
den. Hiezu gehören Pfund Henu, und 3
Pfund Stroh, beide nach baierischem Ge-
wichte.
Diese gewöhnliche leichte Fourage-Ration
baben nicht nur die Chevauxlegers: Regi-
menter, sondern überhaupt alle jene Indivi-
duen, mit Ausschlusse der Dragoner, zu em-
pfangen, welche mit dem Bezuge leichter
Fourage= Rationen begnadiget sind;
c) eine schwere Fourage-Ration
soll besteben aus vorstebender 1 7 leichten
Haber-Ration, oder das Münchner= Schäffel,
zu 7 Mezen, muß 20 7 Haber-Ration geben.
Das Heu besteht bei der schweren Ration
in II, und das Stroh in 6 Pfund, beides
nach baierischem Gewichte.
Diese Bestimmungen werden daber als
Modiflkation des im Regierungsblatte vom
Jahre 1808, Stück XXKX., Seite r4orT,
ausgeschriebenen Fourage-Regulativs biemit
allgemein bekannt gemacht.
Augsburg den 14. Mai 1809.
Freiberr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekret##
Baumuüller.