Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Bekanntmachungen. 
  
Das Gewicht der Fourage-Rationen für die 
koniglich balerische Kavallerie betreffend.) 
Ministerium der auswirtigen 
Angelegenbeiten. 
Aüf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die am 2. Februar l. J., wegen Einfüh- 
rung gleicher Maße und Gewichte im ganzen 
Königreiche, erlassene allerböchste Verordnung 
(Regierungsblatt, Stück XX., Seite 473.,) 
machr es nothwendig, daß die bisberige Be- 
rechnung und Benennung der Feurage-Ra- 
rionen nach dem Nürnberger-Gewichte gänz- 
lich beseitiget werde. 
Da Seine königliche Majestät dabei zu- 
sleich in Erwägung gezogen haben, daß das 
vormalige Volumeen einer leichten Fourage- 
Ration zwar binreichende Rahrung für ein 
Cbevaurlegers, nicht so aber für die grösseren 
und stärkeren Dragoner-Oferde enthalte; so 
fanden sich Allerhöchstdieselbe veranlaßt, fol- 
gende Bestimmungen zur allgemeinen, unab- 
weichlichen Norm festzusezen: 
a) Eine leichte Fourage Ration, 
ausschließlich für Dragoner-Pfer- 
de, wird in der Art regulirt, daß, statt der 
bisherigen 35 Rationen Haber, nunmehr 
32 Rationen aus einem Münchner= Schaffel 
Haber, zu? Mezen, erzeugt,— dann 10 Pfund 
Heu und 3 Pfund Stroh (beides nach bai- 
erisehem Gewichte) biezu abgegeben werden;— 
sofort, daß hieraus die Fourage-Ration für 
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ein herrschaftliches Pferd so, wie fuͤr ein Offi- 
ziers-Pferd der Dragoner kuͤnftig besteben solle; 
b) eine gewöhnliche leichte Fou- 
rage, Ration soll der zöste Theil eines 
Münchner-Schäffels Haber seyn, oder aus 
einem Münchner-Schäffel Haber, welches 
7 Mezen enehält, müssen 35 Haber-Rationen, 
sobin weder mebr, noch weniger erzeugt wer- 
den. Hiezu gehören Pfund Henu, und 3 
Pfund Stroh, beide nach baierischem Ge- 
wichte. 
Diese gewöhnliche leichte Fourage-Ration 
baben nicht nur die Chevauxlegers: Regi- 
menter, sondern überhaupt alle jene Indivi- 
duen, mit Ausschlusse der Dragoner, zu em- 
pfangen, welche mit dem Bezuge leichter 
Fourage= Rationen begnadiget sind; 
c) eine schwere Fourage-Ration 
soll besteben aus vorstebender 1 7 leichten 
Haber-Ration, oder das Münchner= Schäffel, 
zu 7 Mezen, muß 20 7 Haber-Ration geben. 
Das Heu besteht bei der schweren Ration 
in II, und das Stroh in 6 Pfund, beides 
nach baierischem Gewichte. 
Diese Bestimmungen werden daber als 
Modiflkation des im Regierungsblatte vom 
Jahre 1808, Stück XXKX., Seite r4orT, 
ausgeschriebenen Fourage-Regulativs biemit 
allgemein bekannt gemacht. 
Augsburg den 14. Mai 1809. 
Freiberr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekret## 
Baumuüller.
	        
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