Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

809 
Königlich-Baierisches 
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Regierungsblett. 
  
XXXIVI. Stück. München, 
Samstag den 327. Mai 1809. 
  
Allgemeine GVerordnung. 
(Die Abldsung der Taren r2c. bei den Appel- 
lations-Gerichten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wi haben bei verschiedenen Gelegenhei- 
ten wahrgenommen, daß die bei Unsern Ap- 
pellations-Gerichten anfallenden Taxen - und 
Siegel-Gebühren entweder nicht puͤnktlich 
entrichtet, oder die Ausfertigung der sich 
hierauf beziehenden Beschluͤsse, indem die 
Parteien wegen ihrer Entfernung an der per- 
soͤnlichen Abloͤsung derselben verhindert sind, 
verzoͤgert werden. 
Um nun diesen Mißstand zu beseitigen, 
und sowohl Unser Aerar rücksichtlich der zu 
erhebenden Taxen sicher zu stellen, als auch 
den Parteien die Zahlungs-Weise zu erleich- 
tern, ohne in den Ausfertigungen einen Auf- 
enthalt ferner mehr eintreten zu lassen, be- 
schliesen Wir, wie folge: 
I. 
Die Taren, Siegelgelder und andere 
Gebühren, welche bei Unsern Appellations- 
Gerichten anfallen, werden im Allgemeinen 
durch diejenigen untergeordneten Aemter und 
Gerichtsstellen erholt, an welche die Be- 
schlüsse zur Publikarion und Vollzlehung er- 
gehen, oder in deren Bezirk die Parteien 
anfässig sind, ausgenommen, wenn diese die 
Ausfertigungen selbst sogleich ablösen oder 
durch ihren Mandatar ablösen lassen. 
II. 
Die Tarations- und Expeditions-Aemter sol- 
len diesem zu Folge die Ausfertigungen we- 
gen unberichtigter Tare nicht mehr vorent= 
halten, sondern sind verbunden, dieselben 
den einschlägigen Stellen, in deren Bezirk 
die Parteien ansässig sind, oder welchen die 
Publikation zusteht, ohne Aufenthalt zuzu- 
senden zu gleicher Zeit aber auch 
III. 
auf die abgehende Ausfertigung die Nu- 
mer des Tarmanuals, und den Betrag der 
zu entrichtenden Taren, Siegelgebühren #S 
ordentlich vorzumerken, und solche als Haf- 
tung des Amtes, an welches die Erpedition 
abgegangen ist, in ihrem Tarmanual aufzju- 
führen, bis von demselben die Zahlung be- 
richriget wird. 
IV. 
Die untergeordneren Aemter sind deswe- 
gen gehalten, die ihnen auf solche Weise be- 
kannt gemachten Taren rc. ungesäumt von 
den Parteien zu erholen, und solche an die 
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