Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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den sind, so sey das Geriche, welches das 
desfallsige Erkanntniß zu vollziehen hat, 
anzuweisen, die erhobene Summe dieser 
Gelder (gemäß der Instruktion für den 
Vollzug des Edikts über die General-Ad- 
ministration des Stiftungs= und Kommu- 
nal:-Vermögens) der einschlägigen allge- 
meinen Stiftungs-Administration oder ih- 
rer Perzeptions= Station, oder der etwa 
an jenem Orte bestehenden besondern Ad- 
ministracion, mit der Bemerkung der Be- 
stimmung dieser Gelder zum Lokal-Ar- 
menfond, folglich auch mit der Benen- 
nung des Wohnorts dessen, welcher zur 
Zahlung derselben schuldig erkanne wurde, 
zuzustellen. 
Ausser dieser Statuirung der Succum- 
benz-Gelder bleibe es dem königlichen Ober- 
Appellations-Gerichte nicht nur unbenom- 
men, sondern vielmehr zur besondern Pflicht 
anbefohlen, die bestehenden Verordnungen 
gegen muthwillige Streitsucht, arglistige 
Prozeß-Umeriebe, rechtsverlezende Neben- 
absichten, und aktenwidrige Vorstellungen 
durch Geld= oder Freiheits -Scrafen, be- 
sonders auch gegen etwaige Nachlssigkeit 
der Advokaten in Hinsicht auf ihre In- 
formation, und gegen eine blosse Gewinn= 
sucht derselben gleiche Geld= oder Frei- 
heies-Serafen, oder Suspension, oder (nach 
geeignetem Antrage zum allerhöchsten Be- 
schlusse) Kassation in Anwendnung zu 
bringen. 
Indem Seine königliche Majestät mit 
diesen Beschlüssen alle bisherigen Verord- 
  
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nungen und Observanzen in Betreff der 
Succumbenz-Gelder zugleich aufgehoben ha- 
ben, daß also nur nach dieser neuern Ver- 
ordnung tn allen bei dem königlichen Ober- 
Appellations-Gerichte noch unabgeurtheil: 
ten und künftigen Civil-Rechtestreits-Fällen 
die Verurtheilung in Succumbenz-Gelder 
bemessen werden solle, so wirbd diese aller- 
höchste Verordnung hiemit verkündet, da- 
mit jeder dabei Betheiligte ssch darnach zu 
achten wisse. 
München den 24. Mai 18090. 
Graf Morawitzky. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
(Den Aufkauf der Schuld-Obligarionen der ehe- 
maligen Reichsstadt Diukelsbühl betref- 
fend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Die unterzeichnete königliche Stelle hat 
in Erfahrung gebracht, daß sich mehrere 
Personen ein Geschäáft daraus machen, 
Schuldverschreibungen der vormaligen Reichs- 
stadt Dinkelsbühl mit einem bedeuten- 
den Rabat aufzukaufen, und die Eigenthü- 
mer solcher Papiere durch die Vorspiegelung 
eines weit grössern Verlustes bei ihrer Be- 
friedigung nach dem funfzehnjährigen Zah- 
lungs-Plan zur Abgabe zu disponiren. 
Um die wucherischen Absichten aller die- 
ser Spekulancen nach Möglichkeit zu ver- 
nichten, die wohlerworbenen Privat-Rechte 
der Scaatsbürger zu sichern und den Staats- 
Credit aufrecht zu erhalten, wird hiemit je-
	        
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