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den sind, so sey das Geriche, welches das
desfallsige Erkanntniß zu vollziehen hat,
anzuweisen, die erhobene Summe dieser
Gelder (gemäß der Instruktion für den
Vollzug des Edikts über die General-Ad-
ministration des Stiftungs= und Kommu-
nal:-Vermögens) der einschlägigen allge-
meinen Stiftungs-Administration oder ih-
rer Perzeptions= Station, oder der etwa
an jenem Orte bestehenden besondern Ad-
ministracion, mit der Bemerkung der Be-
stimmung dieser Gelder zum Lokal-Ar-
menfond, folglich auch mit der Benen-
nung des Wohnorts dessen, welcher zur
Zahlung derselben schuldig erkanne wurde,
zuzustellen.
Ausser dieser Statuirung der Succum-
benz-Gelder bleibe es dem königlichen Ober-
Appellations-Gerichte nicht nur unbenom-
men, sondern vielmehr zur besondern Pflicht
anbefohlen, die bestehenden Verordnungen
gegen muthwillige Streitsucht, arglistige
Prozeß-Umeriebe, rechtsverlezende Neben-
absichten, und aktenwidrige Vorstellungen
durch Geld= oder Freiheits -Scrafen, be-
sonders auch gegen etwaige Nachlssigkeit
der Advokaten in Hinsicht auf ihre In-
formation, und gegen eine blosse Gewinn=
sucht derselben gleiche Geld= oder Frei-
heies-Serafen, oder Suspension, oder (nach
geeignetem Antrage zum allerhöchsten Be-
schlusse) Kassation in Anwendnung zu
bringen.
Indem Seine königliche Majestät mit
diesen Beschlüssen alle bisherigen Verord-
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nungen und Observanzen in Betreff der
Succumbenz-Gelder zugleich aufgehoben ha-
ben, daß also nur nach dieser neuern Ver-
ordnung tn allen bei dem königlichen Ober-
Appellations-Gerichte noch unabgeurtheil:
ten und künftigen Civil-Rechtestreits-Fällen
die Verurtheilung in Succumbenz-Gelder
bemessen werden solle, so wirbd diese aller-
höchste Verordnung hiemit verkündet, da-
mit jeder dabei Betheiligte ssch darnach zu
achten wisse.
München den 24. Mai 18090.
Graf Morawitzky.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Nemmer.
(Den Aufkauf der Schuld-Obligarionen der ehe-
maligen Reichsstadt Diukelsbühl betref-
fend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Die unterzeichnete königliche Stelle hat
in Erfahrung gebracht, daß sich mehrere
Personen ein Geschäáft daraus machen,
Schuldverschreibungen der vormaligen Reichs-
stadt Dinkelsbühl mit einem bedeuten-
den Rabat aufzukaufen, und die Eigenthü-
mer solcher Papiere durch die Vorspiegelung
eines weit grössern Verlustes bei ihrer Be-
friedigung nach dem funfzehnjährigen Zah-
lungs-Plan zur Abgabe zu disponiren.
Um die wucherischen Absichten aller die-
ser Spekulancen nach Möglichkeit zu ver-
nichten, die wohlerworbenen Privat-Rechte
der Scaatsbürger zu sichern und den Staats-
Credit aufrecht zu erhalten, wird hiemit je-