Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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2 gemeinen Buͤrger-Soldaten; dann 
dem Auditor, oder dessen Stellver- 
treter. 
C. 18. Jeder dieser Assessoren hat sein 
einziges, entscheidendes Vocum. 
"“ 6. ro. Bei einem abzufassenden Bürger- 
Miliedr= Kommissions-Spruche haben alle 
Assessoren in voller Uniform zu erscheinen; 
weßwegen auch Unserer Kommandantschaft hie- 
von die dienstmässige Meldung ehevor zu ma- 
chen ist. 
§. 20. Wenn die zur Kommission beor- 
derten Vorstand und Assessoren versammelt 
sind, sezen sich selbe in folgender Ordnung 
an einen mit Tuch bedeckten Tisch. 
Oben der Vorstand rechts, und neben 
demselben der Auditor links mit seinem Aktuar 
an der Seite. 
An beiden Seiten rechts und links sizen 
die Assessoren nach ihrem Range und Dienstes- 
Alrer so, daß z. B. neben dem Vorstande 
rechts der ältere Kapttn, und neben dem Au- 
ditor links der jüngere Kapitain ihre Size 
nehmen. 
§. 21. Wenn diese Kommission ihre Size 
genommen hat, eröfnet der Verstand den 
Assessoren die Ursache ihrer Zusammenbern" 
fung, wornach der Auditor in einem schriftlichen 
Reserate vorrägt, die Gegenstände erklärr, 
welche der Beurtheilung unterliegen, die ge- 
sezlichen Stellen zur Begründung seiner Mei- 
nung anführt, und mit seinem rechtuchen An- 
trage schli. ßt. 
. zz. Wirlegen ihm hierbeijedoch die beson- 
dere Pflicht auf, zu forgen, daß dem Inquisiken 
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die natürlichen Defensions-Mittel nicht abge- 
schnimen werden, daß er nicht vergesse, daß 
er auch zugleich des Inquisiten Verthetdiger 
sey, und bei seinen Pflichten und seinem Ge- 
wissen Alles das wahr darzustellen und zu wür- 
digen wisse, was dem Inquisiten immer vor- 
theilhaft seyn, und ihn entweder als schuld- 
los, oder doch weniger schuldig darstellt. 
§ 33. Wenn einer der Assessoren ein Be- 
denken in Beireff der Reches: Theorie ha- 
ben sollte, so bewilligen Wir, daß er selbes 
vorbringen dürfe, und der Auditor hat ihm 
hierüber Aufschlüsse zu geben. 
S. 4. Dem Vorstande und den Assessoren 
steht es frei, in der Sizung den Untersu- 
chungs-Ake, oder einzelne Produkte einzuse- 
hen, um über alle Umstände genau unterrich- 
tet zu seyn. 
I. 25. Wenn auf diese von Uns vorge- 
schriebene Art, Vorstand und Assessoren von 
Allem in die erfoderliche Kenneniß gesezt sind, 
so sammelt der Vorstand die Seimmen, und 
zwar von unten angefangen. Diese Scim- 
men werden von Jedem wörtlich und motivirt 
in das Protokoll eingetragen, und von jedem 
Votanten unterschrieben. Wenn alle Assesso- 
ren auf obige Art votirt haben, so gibr der 
Vorstand und nach diesem endlich der Audi- 
tor seine Stimme. 
I. 26. Nun zählt der Vorstand mit dem 
Audiror die Stimmen, und dann wird das 
rechrliche Urtheil nach der Mehrheit derselben 
abgefaßt. Fallen die Stimmen gleich aus, 
so gebuͤhet dem Vorstande die entscheidende 
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