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des Isar= und Salzach-Kreises gegen die räu-
berischen Einfälle der im Inn= und Illerkreise
noch befindlichen feindlichen Truppen und der
mit ihnen vereinigten Rebellen wieder mehr
gesichert sind, so haben Wir beschlossen, zur
Erleichterung Unserer getreuen Unterthanen,
welche zum Schuze ihres Heerdes die Waffen
ergriffen und muthvoll geführt haben, in der
wegen Formation des Gebirgs-Schüzen-Korps
am 7. v. M. erlassenen Verordnung folgende
Modifkationen eintreten zu lassen:
1. das Gebirgs-Schüzen, Korps behält,
wie bisher, seine Bestimmung zur Vertheidi-
gung des eigenen Heerdes; es ist daher genau-
darauf zu halte#, daß die Unterthanen ledig-
lich zur Vertheidigung der Grenzen des Land-
gerichts, unter welches sie gehören, verwen-
det, und nicht ausserhalb desselben gezogen
werden;
a. indem Wir die Zusammenstellung des-
selben in drei Abtheilungen nicht mehr für nö-
thig erachten, so wollen Wir auch die Leitung
des Gebirgs-Schüzen,:Korps, welche bisher von
den Forst Inspektoren zu Traunstein, Rosen-
heim und Garmisch mit Unserer allerhöchsten
Zufriedenheit geführt worden ist,, den einschlé
gigen Landrichtern übertragen;
3. hienach vereinigt sich auch das Gebirgss
Schüzen, Korps nicht mehr unter einem be-
sonderen Kommando, sondern die Landrichter
haben wegen Einleikung der Lokal-Vertheidi-
gung die Ordre bei demjenigen Militär-Kom-
mandanten zu erholen, welcher über die in
der Gegend befindlichen reguldren Truppen das
Kommando führt;
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4. die bisherige Bezahlung der Gebirgs-
Schüzen aus den Kassen der Rentaͤmter hoͤrt
auf, und es haben die Landrichter fuͤr die Ver-
pflegung der wirklich an den Grenzen ihres
Gerichts im Dienste stehenden Gebirgs-Schü-
zen für die Dauer dieses Dienstes durch Kon-
kurrirung der Gemeinden zu sorgen;
5. es ist unser Wille, daß die Ercesse,
Widersezlichkeiten und Vergehen, welche sich
Gebirgs,-Schp#zen sollten haben zu Schulden
kommen lassen, oder noch ferner begehen wür-
den, lediglich, wie schon verordnet ist, durch
die Landgerichte untersucht und bestraft wer-
den sollen.
Im Uebrigen hat es durchaus bei Unserer
Verordnung vom 7. v. M. sein Verbleiben.
München den lo Juni 1809ß.
Max Joseph.
Freiherr v. Montgelas. Frelherr v. Hompesch.
Auf konlglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretä#r
Baumiuller.
Bekanntmachungen.
(Die Konkurs-Prüfung der Kandidaken für die
Administratlon des Stiftungs= und Kommu-
nal-Vermdgens betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In Uebereinstimmung mit den Grundse=
zen, welche für den Eintritt in den Staats-
dienst überhaupt gegeben sind, haben Seine
Majestät der König beschlossen, für den Dienst