1155
C. 14. der Central-Staats-Kasse uͤberlas-
sen ist, wird diese das Verzeichniß in glei-
chem Termine Unserm geheimen Finanz-Mi-
nisterium vorlegen.
H. 10. Sobald hienach die Anlehens-Sum-
me für den Bezirk einer Finanz: Direktion,
am# die einzelnen Bestandtheile des Kapitals
bekannt seyn werden, so erhält dieselbe von
Unserer Central= Staats-Kasse die für den er-
sten Termin des Anlehens erfoderliche An-
zabl von Obligationen gegen einstweiligen
Haftschein, und hat mit der Einkasstrung
und Einsendung der Kapitalien ohne weiters
zu beginnen; wobei aber jede hinaus gegeben
werdende Obligation auch von dem einschla-
gigen Kreis, Kassier, welcher das Gekd em-
pfängt, zu kontrasigniren ist.
#. 20. Da für die Gemeinden nur Ob-
Hgationen zu so bis soo fl. ausgestellt wer-
den, und die Anlehens, Schuldigkeit einer
Gemeinde über die runde Zahl von loo fl.
oder von §o fl. einige mebrere Gulden betra-
gen könnte, ohne wieder die volle Zabl von
KF fl. zu erreichen, so verordnen Wir, daß
der über die Zahl von 50 fl. tresfende Mehr:-
betrag einer ganzen Gemeinde, welcher
nicht wieder dso fl. erreicht, bei der Ger
samtsumme des Gemeinde-Anlebens
in Gunsten der ärmeren Mieglieder gänglich
#Aachgelassen werden solle.
C al. Da bei dem Anlehen der Besolbe=
ten und Pensionisten auch öfter der Fall ein-
treten wird, daß ihre Anlehens-Schuldig-
1156
keit die runde Zahl von so fl. überfteige,
ohne eine weitere Summe von Sso fl. zu er-
reichen, so bestimmen Wir, daß der Mebr-
berrag, welcher niche über 25 fl. ausmacht,
völlig nachgelassen werden solle; wogegen die-
jenigen, deren Quote die runde Zahl von so fl.
aim mehr, als 25 fl. übersteigt, weitere velle
50 fl. kenkurriren müssen.
D. Verzinsung.
§. 2::. Die Verzinsung des auf vorste-
bende Art zu erbebenden land-Anlebens
wollen Wir zu fünf vom Hunderte leisten
lassen, und es soll dieselbe jährlich in jenen
Terminen gescheben, welche für die Erlage
des Anlebens bestimmt sind, nämlich am
1. September und am Ir. Februar.
Da indessen die Erlage der Anlebens-Gel-
der von den Concurrenten nicht durchgebends
an den biefür bestimmten Tagen geschehen
wird, und doch die Zins-Termine hienach
nicht abgeändert werden können, so versteht
es sich von selbst, daß mit den verspäreten.
Kapitals-Erlagen auch bie verfallenen Zins-
Raten für die mit der Odligation ausgestellten
Coupons baar bezahlt und mit eingesendet
werden müssen.
§. 23. Für jene Zeir, während welcher
das Anlebens-Kapital rubr, und eine Heim-
bezahlung desselben nicht statt finder, lassen
Wir die Zins= Ceupons sogleich mit den
Obligarionen binaus geben.