Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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find,  diejenigen  aber,  welche  unmittelbar
bei  Unserer  Central--Staats--Kasse  erlegt
worden  sind,  bei  dieser  Leztern  puͤnktlichst
verfuͤgen  lassen.

Indem  Wir  auf  solche  Art  eine  einzig
durch  den  Drang  der  Kriegs-Verhältnisse
veranlaßte  Maßregel  mit  aller  nur  möglichen
Schonung  realistren  lassen,  und  das  von  Unsern
  Unterthanen  gefoderte  Anlehen  mit
Vertbeilen  verbinden,  welche  jedem  Darleiber
  erwünscht  sepn  müssen,  erwarten  Wir,
daß  alle  diejenigen,  welche  zu  diesem  Anleben
  beizutragen  haben,  ihre  Beiträge  mit

jener  Pünktlichkeit  und  Bereitwilligkeit  leisten

  werden,  die  der  bewährten  Treue  und
Anbänglichkeit  Unserer  Unterthanen  entspricht.


München  den  20.  Juli  18309.

Max  Joseph.
Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzko.  Frhr.  v.  Hompesch.
Auf  kbniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General  Sekretär
G.  Geiger.

 

 

Auftrag

—.  —

an  die  Patrimonial  Stistungs-Admin
strationen  des  Isar-Kreises.

(Die  Juventarisation  und  Etats-Formation  über
das  Stiftungs-Vermbgen  detreffend.)

Im  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Durch  die  diesseitige  Ausschreibung  vom

1100

28.  Februar  l.  J.  wurde  befohlen,  die  Inventarisation
  und  Etats=  Formation  über  das
Seiftungs-Vermögen  im  taufe  des  jweiten
und  dritten  Quartals  des  Etats=  Jabres
180  dergestalt  zu  vollenden,  daß  am  15.
Juni  l.  J.  alle  Resultate  bei  diesseitiger
Stelle  unfehlbar  eingereicht  seyen.

Allein,  die  wenigsten  Patrimonial-Sciftungs-Administrationen
  haben  die  ihnen  zur
tbeilweisen  Vorlage  ertheilten  Termine  eingebalten,
  woran  die  Ereignisse  des  Krieges
bald  mehr,  bald  minder  die  Schuld  tragen
werden.

Nachdem  aber  die  Rube  für  die  Geschäftel
  wieder  größtentheils  zurückgekebrt  ist,  so
erwartet  man,  von  den  erwähnten  Administrationen,
  daß  sie  sich  um  desto  mehr  dem  wich:
tigen  Geschäfte  der  Inventarisation  widmen
  werden;  und  will,  in  Folge  allerhöchsten
  Beschlusses  vom  11.  lausenden  Monats,
  die  im  V.  Aretikel  der  Eingangs  berübrten
  Uusschreibung  bestimmten  zwei
Termine  dergestalt  verlängern,  daß.

a.)  der  erste  Theil  der  Inventarisarion  bis
1.  September  l.  J.

b.)  der  zweite  Theil  derselben,  einschlüssig
der  Etats  =  Formation,  bis  1.  Okkober  l.
J.  bei  diesseitiger  Stelle  um  so  gewisser
eingereicht  seyn  müssen,  ale  man  widrigen
Falls  an  die  säumigen  Administrationen  un
verzüglich  Exrekution  abordnen  wird.

Uebrigens  bält  man  für  nöthig,  den  Pa-