Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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find, diejenigen aber, welche unmittelbar 
bei Unserer Central--Staats--Kasse erlegt 
worden sind, bei dieser Leztern puͤnktlichst 
verfuͤgen lassen. 
Indem Wir auf solche Art eine einzig 
durch den Drang der Kriegs-Verhältnisse 
veranlaßte Maßregel mit aller nur möglichen 
Schonung realistren lassen, und das von Un- 
sern Unterthanen gefoderte Anlehen mit 
Vertbeilen verbinden, welche jedem Darlei- 
ber erwünscht sepn müssen, erwarten Wir, 
daß alle diejenigen, welche zu diesem Anle- 
ben beizutragen haben, ihre Beiträge mit 
jener Pünktlichkeit und Bereitwilligkeit lei- 
sten werden, die der bewährten Treue und 
Anbänglichkeit Unserer Unterthanen ent- 
spricht. 
München den 20. Juli 18309. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzko. Frhr. v. Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
G. Geiger. 
  
  
Auftrag 
—. — 
an die Patrimonial Stistungs-Admin 
strationen des Isar-Kreises. 
(Die Juventarisation und Etats-Formation über 
das Stiftungs-Vermbgen detreffend.) 
Im Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Durch die diesseitige Ausschreibung vom 
1100 
28. Februar l. J. wurde befohlen, die In- 
ventarisation und Etats= Formation über das 
Seiftungs-Vermögen im taufe des jweiten 
und dritten Quartals des Etats= Jabres 
180 dergestalt zu vollenden, daß am 15. 
Juni l. J. alle Resultate bei diesseitiger 
Stelle unfehlbar eingereicht seyen. 
Allein, die wenigsten Patrimonial-Scif= 
tungs-Administrationen haben die ihnen zur 
tbeilweisen Vorlage ertheilten Termine ein- 
gebalten, woran die Ereignisse des Krieges 
bald mehr, bald minder die Schuld tragen 
werden. 
Nachdem aber die Rube für die Geschäf- 
tel wieder größtentheils zurückgekebrt ist, so 
erwartet man, von den erwähnten Administra- 
tionen, daß sie sich um desto mehr dem wich: 
tigen Geschäfte der Inventarisation wid- 
men werden; und will, in Folge allerhöch= 
sten Beschlusses vom 11. lausenden Mo- 
nats, die im V. Aretikel der Eingangs be- 
rübrten Uusschreibung bestimmten zwei 
Termine dergestalt verlängern, daß. 
a.) der erste Theil der Inventarisarion bis 
1. September l. J. 
b.) der zweite Theil derselben, einschlüssig 
der Etats = Formation, bis 1. Okkober l. 
J. bei diesseitiger Stelle um so gewisser 
eingereicht seyn müssen, ale man widrigen 
Falls an die säumigen Administrationen un 
verzüglich Exrekution abordnen wird. 
Uebrigens bält man für nöthig, den Pa-
	        
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