Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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trimonial-Stiftungs--Administ  rationen  noch

folgende,  auf  die  Behandlung  des  hefraglichen

  Gegenstandes  Bezug  habende  Weisungen
  zu  ertheilen:

1)  obgleich  die  Haftungen  der  vormals
landschaftlichen  Kassen  nunmehr  Haftungen
der  landesherrlichen  Kassen  siud,  so  muß
deren  Ursprung  dessen  ungeachtet  bemerkt
werden,  und  tritt  daher  in  dem  zur  Aufertigung
  des  Konspektes  der  Aktiv-Kapitalien
in  der  Instrukrion  vom  r.  Oktober  r807
gegebenen  Formulare  keine  Abanderung  ein;

2)  die  Beiträge  der  Patrimonial:  Stiftungen
  zum  Behuse  der  Real=  und  Personal=
  Erigenz  der  Patrimonial-Stiftungs=Kuratel
  sind  als  ordentliche  kasten  der  Adminisiration
  in  einer  eigenen  Rubrike,  und
zwar  vor  den  Besoldungen  der  Patrimonial=Stifrungs-Administratoren
  aufzuführen;

3)  für  die  Schreib-Materialien,  Boten:
  töhnungen  und  andere  Ausgaben,  für
welche  das  Formular  keine  Rubrik  entbäle,
ist  im  Konspekte  für  die  Lasten  der  Administcation
  bei  den  Regie-Ausgaben  im  gemeinschaftlichen
  Bezuge,  und  zwar  nach
den  Passiv  Reichnissen  eine  eigene  Rubrik
einzuschalten.

München  den  25.  Juli  1809.
Konigliches  General  :  Kommissariat
  des  Isar-Kreises,  als  Patrimonial-

  Stiftungs-Kuratel.

Freiherr  von  Weichs.
Miller.

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Bekauntmachungen.

–.

 

(Die  Reise-Diäten  der  Kron-Fiskale  und  ihrer  Adjunkten
  betreffend.)

Ministerium  der  aus  wärtigen
Angelegenheiten.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  geruht,
für  die  Reise-Dichten  und  Gefährt-Gelder
der  Kron-Fiskale  und  ihrer  Adjunkren  in  Angelegenbeiten
  der  Krone  folgendes  Regulativ
zu  bestimmen:

An  Tags-Gebübren  haben  die  Kron-Fiskale.
7  fl.,  und  ihre  Adjunkten  5  fl.  zu  bezieben;
für  das  Gefährtgeld  wird  die  gewöhnliche
Post-Tare  passirt.
München  den  20.  Juli  1809.
Freiherr  von  Monrgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretr
Baumuller.

 

C(Die  Gebühren  für  Brandschadens-Abschäzungen
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Da  auf  den  Bericht  des  unterfertigten

königlichen  General=  Kommissariats,  in  Betreff

  der  Abschäzungs-Gebühren  bei  Brandschäden,

  die  allergnädigste  Entschliessung  dabin

  erlassen  worden  ist,  daß  es,  bis  künftig
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