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trimonial-Stiftungs--Administ rationen noch
folgende, auf die Behandlung des hefraglichen
Gegenstandes Bezug habende Weisungen
zu ertheilen:
1) obgleich die Haftungen der vormals
landschaftlichen Kassen nunmehr Haftungen
der landesherrlichen Kassen siud, so muß
deren Ursprung dessen ungeachtet bemerkt
werden, und tritt daher in dem zur Aufertigung
des Konspektes der Aktiv-Kapitalien
in der Instrukrion vom r. Oktober r807
gegebenen Formulare keine Abanderung ein;
2) die Beiträge der Patrimonial: Stiftungen
zum Behuse der Real= und Personal=
Erigenz der Patrimonial-Stiftungs=Kuratel
sind als ordentliche kasten der Adminisiration
in einer eigenen Rubrike, und
zwar vor den Besoldungen der Patrimonial=Stifrungs-Administratoren
aufzuführen;
3) für die Schreib-Materialien, Boten:
töhnungen und andere Ausgaben, für
welche das Formular keine Rubrik entbäle,
ist im Konspekte für die Lasten der Administcation
bei den Regie-Ausgaben im gemeinschaftlichen
Bezuge, und zwar nach
den Passiv Reichnissen eine eigene Rubrik
einzuschalten.
München den 25. Juli 1809.
Konigliches General : Kommissariat
des Isar-Kreises, als Patrimonial-
Stiftungs-Kuratel.
Freiherr von Weichs.
Miller.
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Bekauntmachungen.
–.
(Die Reise-Diäten der Kron-Fiskale und ihrer Adjunkten
betreffend.)
Ministerium der aus wärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben geruht,
für die Reise-Dichten und Gefährt-Gelder
der Kron-Fiskale und ihrer Adjunkren in Angelegenbeiten
der Krone folgendes Regulativ
zu bestimmen:
An Tags-Gebübren haben die Kron-Fiskale.
7 fl., und ihre Adjunkten 5 fl. zu bezieben;
für das Gefährtgeld wird die gewöhnliche
Post-Tare passirt.
München den 20. Juli 1809.
Freiherr von Monrgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretr
Baumuller.
C(Die Gebühren für Brandschadens-Abschäzungen
betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Da auf den Bericht des unterfertigten
königlichen General= Kommissariats, in Betreff
der Abschäzungs-Gebühren bei Brandschäden,
die allergnädigste Entschliessung dabin
erlassen worden ist, daß es, bis künftig
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