Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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oder schriftlich durch angeheftete oder sonst 
verbreitete, gedruckte oder ungedruckte Schrif- 
ten deutlich und bestimmt aufgefodert hat, 
wird, wenn hieraus wirklich ein Tumult ent- 
standen ist, als dessen Urheber oder Raͤdels- 
fuͤhrer; wenn aber der Aufstand nicht erfolgte, 
und diese Aufforderung muͤndlich zu einer oͤffent- 
lich versammelten Volksmenge geschah, mit 
drei= bis sechsmonatlichem Gefäng= 
nisse, und endlich, wenn solche Auffoderung 
schriftlich, oder doch nicht vor versammelter 
Volksmenge geschehen, mit Gefängniß 
auf einen Monat bis zu drei Mona= 
ten bestraft. 
§. 34. Handwerker, welche, um ihre Be- 
schwerden durchzusezen, die Einstellung ihres 
Gewerbes verabreden, zu einer-solchen Ueber- 
einkunft auffodern, oder die Obrigkeit damit 
bedrohen; Handwerks-Gesellen, oder Fabrik- 
Arbeiter verschiedener Meister oder Fabriken, 
welche, wegen angeblicher Beschwerden wider 
die Obrigkeit oder ihre Herren, sich zur Ein- 
stellung ihrer Arbeit verabreden, zu einer sol- 
chen Verabredung auffodern, oder mit sol- 
cher Verabredung drohen, sollen mit ein bis 
sechsmonatlichem Gefángnisse oder 
körperlicher Züchtigung belegt, und 
wenn ein Aufstand hieraus erfolgt, sollen die- 
jenigen, welche die Verabredung bewirkt, oder 
zuerst dazu aufgefodert haben, als Urheber 
des Aufstandes bestraft werden. 
I. 35. Gleiche Strafe soll gegen diejeni- 
gen angewendet werden, welche mit rechts- 
widrigem Vorsaze durch abergläubische Pro- 
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phezeihungen, durch Verbreitung falscher 
Nachrichten uͤber bevorstehende Hungersnoth 
und dergleichen die Gefahr eines Volksauf- 
standes herbeifuͤhten. · 
I. 36. Wer zur Verlezung bürgerlicher 
Pflichten gegen die Obrigkeit, gegen die Ge- 
seze des Staats oder Rechte der Mirbürger, 
unter beitrüglichem Vorwande der Religion, 
auffodert, wer für betrüglich vorgegebene Re- 
ligions-Säze, mit deren Ausübung die bür- 
gerliche Ordnung nicht bestehen kann, aus 
Eigennuz oder anderen Privat-Absichten An- 
hänger zu werben sucht, soll, wenn seine 
Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen 
übergegangen, als Unruhstifter zu ein; bis 
dreijährigem Arbeitshause verntheile 
werden. » 
Arglose Schwärmer sind durch Oelehrung 
zu bessern, oder durch polizeiliche Sicherungs- 
Mittel gefahrlos zu stellen. 
G. 37. Secktenstifter, welche ihre an sich 
unschuldige Religions-Meinungen durch un- 
erlaubte Mittel zu verbreiten, oder geltend 
zu machen, suchen; auf öffentlichen Pläzen 
predigen, ihre Anhänger zur Feindseligkeit 
gegen anders Denkende aufreizen, oder von 
dem gesellschaftlichen Verkehre mit Anderen 
abzuhalten, oder einem obrigkeitlichen Ver- 
bothe zuwider sich und ihre Glanbensgenossen 
durch aussere Kennzeichen zu unterscheiden su- 
chen, sind als Unruhstifter mit ein= bis sechs- 
monatlicher Gefängniß= Strafe zu 
belegen. 
G. 38. Hrediger, welche in öffemlichen
	        
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