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oder schriftlich durch angeheftete oder sonst
verbreitete, gedruckte oder ungedruckte Schrif-
ten deutlich und bestimmt aufgefodert hat,
wird, wenn hieraus wirklich ein Tumult ent-
standen ist, als dessen Urheber oder Raͤdels-
fuͤhrer; wenn aber der Aufstand nicht erfolgte,
und diese Aufforderung muͤndlich zu einer oͤffent-
lich versammelten Volksmenge geschah, mit
drei= bis sechsmonatlichem Gefäng=
nisse, und endlich, wenn solche Auffoderung
schriftlich, oder doch nicht vor versammelter
Volksmenge geschehen, mit Gefängniß
auf einen Monat bis zu drei Mona=
ten bestraft.
§. 34. Handwerker, welche, um ihre Be-
schwerden durchzusezen, die Einstellung ihres
Gewerbes verabreden, zu einer-solchen Ueber-
einkunft auffodern, oder die Obrigkeit damit
bedrohen; Handwerks-Gesellen, oder Fabrik-
Arbeiter verschiedener Meister oder Fabriken,
welche, wegen angeblicher Beschwerden wider
die Obrigkeit oder ihre Herren, sich zur Ein-
stellung ihrer Arbeit verabreden, zu einer sol-
chen Verabredung auffodern, oder mit sol-
cher Verabredung drohen, sollen mit ein bis
sechsmonatlichem Gefángnisse oder
körperlicher Züchtigung belegt, und
wenn ein Aufstand hieraus erfolgt, sollen die-
jenigen, welche die Verabredung bewirkt, oder
zuerst dazu aufgefodert haben, als Urheber
des Aufstandes bestraft werden.
I. 35. Gleiche Strafe soll gegen diejeni-
gen angewendet werden, welche mit rechts-
widrigem Vorsaze durch abergläubische Pro-
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phezeihungen, durch Verbreitung falscher
Nachrichten uͤber bevorstehende Hungersnoth
und dergleichen die Gefahr eines Volksauf-
standes herbeifuͤhten. ·
I. 36. Wer zur Verlezung bürgerlicher
Pflichten gegen die Obrigkeit, gegen die Ge-
seze des Staats oder Rechte der Mirbürger,
unter beitrüglichem Vorwande der Religion,
auffodert, wer für betrüglich vorgegebene Re-
ligions-Säze, mit deren Ausübung die bür-
gerliche Ordnung nicht bestehen kann, aus
Eigennuz oder anderen Privat-Absichten An-
hänger zu werben sucht, soll, wenn seine
Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen
übergegangen, als Unruhstifter zu ein; bis
dreijährigem Arbeitshause verntheile
werden. »
Arglose Schwärmer sind durch Oelehrung
zu bessern, oder durch polizeiliche Sicherungs-
Mittel gefahrlos zu stellen.
G. 37. Secktenstifter, welche ihre an sich
unschuldige Religions-Meinungen durch un-
erlaubte Mittel zu verbreiten, oder geltend
zu machen, suchen; auf öffentlichen Pläzen
predigen, ihre Anhänger zur Feindseligkeit
gegen anders Denkende aufreizen, oder von
dem gesellschaftlichen Verkehre mit Anderen
abzuhalten, oder einem obrigkeitlichen Ver-
bothe zuwider sich und ihre Glanbensgenossen
durch aussere Kennzeichen zu unterscheiden su-
chen, sind als Unruhstifter mit ein= bis sechs-
monatlicher Gefängniß= Strafe zu
belegen.
G. 38. Hrediger, welche in öffemlichen