Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vortraͤgen oder Schriften durch Schmaͤhun- 
gen, oder gehaͤssige Beschuldigungen zwischen 
den im Staate aufgenommenen oder gedulde- 
ten kirchlichen Parthelen Religions-Haß zu 
wecken oder zu unterhalten suchen, sollen ih- 
res Amtes entsezt werden. 
I. 30. Wer einer Obrigkeit, oder deren 
öffentlichen Dienern, in rechtswidrigem Un- 
gehorfame gegen die öffentliche Autorith, sei- 
ne Wohnung zu öffnen verweigert, so, daß 
dieselbe mit Gewalt geössnet werden muß, ist 
mit zwei bis achttdgigem Gefängnisse 
zu bestrafen. 
S. 40. Wer die Obrigkeit an der Gefan- 
gennehmung eines Angeschuldigten verhindert, 
denselben bei sich verbirgt, ihm zu seiner Flucht 
behilflich ist, wird nach den bestehenden Ge- 
sezen bestrast, wenn nicht die Handlung in 
ein schwereres Verbrechen übergegangen ist. 
G. 41. Wer einen Gefangenen, welcher, 
zur Straft oder zur Sicherung, seiner Freiheit 
beraubt ist, aus dem Stcaforte, Gefängnisse, 
oder sonst aus der Gewalt der Obrigkeit vor- 
säzlich befreit, der soll, wenn nicht Art und 
Umstände der Befreiung ein schwereres Ver- 
brechen begründen, ohne Rücksiche, ob der Ge- 
fangene wieder ergriffen worden oder niche, 
1) wenn der Oefreite wegen eines Kapital- 
Verbrechens gefangen war, mit vier bis 
sechsjährigem Arbeitshause, 2) wenn 
ein Sträfling aus dem Zuchthause, oder ein 
Angeschuldigter, wegen eines mit Zuchthaus 
bedrohten Verbrechens, aus den Gefängnisse 
befreit worbden, mit ein= bis vierjähri- 
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gem Arbeitshause, 3) wenn ein Ver- 
brecher dem Arbeirshause, oder ein Angeschul- 
digker, wegen eines mit Arbeitshaus gesegJlich 
bedrohten Verbrechens, dem Gefängnisse ent- 
zogen worden, mit einmonatlichem bis 
halbjährigem Gefängnisse, endlich 
4) in anderen, als den vorgenannten Fällen, 
mit Gefängiß von vier Tagen bis zuei- 
nem Monate, oder nach Umständen mit 
körperlicher Züchtigung bestraft werden. 
S. 42. Gefangenwärter, Aufseher, Ge- 
richts= und andere Staats-Diener, welche 
ihrer Amts-Pflicht zuwider die Entweichung 
eines Gefangenen vorsäzlich bewirken, sind, 
nebst den F. 41. verordneren Strafen, der 
Dienstes-Encsezung unterworfen. Eine 
durch ihre Fahrlässigkeit veranlaßte Entwei- 
chung soll mit ein= bis dreimonatlichem 
Gefängnisse, und im Wiederholungs- 
Falle, nebst verdoppelter Dauer der Gefäng- 
niß Strafe, mit Dienstes-Entsezung 
belegt werden. 
Vierter Titel. 
Vonden Verbrechenwider denöffent- 
lichen Rechts-Frieden im Staate. 
G 43. Wer, mit Umgehung richterlicher 
Hilfe, eigenmächtig seine wirklichen oder ver- 
meinten Rechts-Ansprüche gegen Andere gel- 
tend macht, ist der unerlaubten Selbsthilfe 
schuldig, und soll mit einer Geldstrafe von 
zehen bis hundert Gulden, oder mit 
Gesängniß von drei Tagen bis zu ei- 
nem Monate bestraft werden.
	        
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