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Vortraͤgen oder Schriften durch Schmaͤhun-
gen, oder gehaͤssige Beschuldigungen zwischen
den im Staate aufgenommenen oder gedulde-
ten kirchlichen Parthelen Religions-Haß zu
wecken oder zu unterhalten suchen, sollen ih-
res Amtes entsezt werden.
I. 30. Wer einer Obrigkeit, oder deren
öffentlichen Dienern, in rechtswidrigem Un-
gehorfame gegen die öffentliche Autorith, sei-
ne Wohnung zu öffnen verweigert, so, daß
dieselbe mit Gewalt geössnet werden muß, ist
mit zwei bis achttdgigem Gefängnisse
zu bestrafen.
S. 40. Wer die Obrigkeit an der Gefan-
gennehmung eines Angeschuldigten verhindert,
denselben bei sich verbirgt, ihm zu seiner Flucht
behilflich ist, wird nach den bestehenden Ge-
sezen bestrast, wenn nicht die Handlung in
ein schwereres Verbrechen übergegangen ist.
G. 41. Wer einen Gefangenen, welcher,
zur Straft oder zur Sicherung, seiner Freiheit
beraubt ist, aus dem Stcaforte, Gefängnisse,
oder sonst aus der Gewalt der Obrigkeit vor-
säzlich befreit, der soll, wenn nicht Art und
Umstände der Befreiung ein schwereres Ver-
brechen begründen, ohne Rücksiche, ob der Ge-
fangene wieder ergriffen worden oder niche,
1) wenn der Oefreite wegen eines Kapital-
Verbrechens gefangen war, mit vier bis
sechsjährigem Arbeitshause, 2) wenn
ein Sträfling aus dem Zuchthause, oder ein
Angeschuldigter, wegen eines mit Zuchthaus
bedrohten Verbrechens, aus den Gefängnisse
befreit worbden, mit ein= bis vierjähri-
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gem Arbeitshause, 3) wenn ein Ver-
brecher dem Arbeirshause, oder ein Angeschul-
digker, wegen eines mit Arbeitshaus gesegJlich
bedrohten Verbrechens, dem Gefängnisse ent-
zogen worden, mit einmonatlichem bis
halbjährigem Gefängnisse, endlich
4) in anderen, als den vorgenannten Fällen,
mit Gefängiß von vier Tagen bis zuei-
nem Monate, oder nach Umständen mit
körperlicher Züchtigung bestraft werden.
S. 42. Gefangenwärter, Aufseher, Ge-
richts= und andere Staats-Diener, welche
ihrer Amts-Pflicht zuwider die Entweichung
eines Gefangenen vorsäzlich bewirken, sind,
nebst den F. 41. verordneren Strafen, der
Dienstes-Encsezung unterworfen. Eine
durch ihre Fahrlässigkeit veranlaßte Entwei-
chung soll mit ein= bis dreimonatlichem
Gefängnisse, und im Wiederholungs-
Falle, nebst verdoppelter Dauer der Gefäng-
niß Strafe, mit Dienstes-Entsezung
belegt werden.
Vierter Titel.
Vonden Verbrechenwider denöffent-
lichen Rechts-Frieden im Staate.
G 43. Wer, mit Umgehung richterlicher
Hilfe, eigenmächtig seine wirklichen oder ver-
meinten Rechts-Ansprüche gegen Andere gel-
tend macht, ist der unerlaubten Selbsthilfe
schuldig, und soll mit einer Geldstrafe von
zehen bis hundert Gulden, oder mit
Gesängniß von drei Tagen bis zu ei-
nem Monate bestraft werden.