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G. 43. Wer, um für eine vermeinrliche
oder wirkliche Beleidigung sich selbst Recht
zu schaffen, oder um einen behaupteten Rechts-
Anspruch eigenmächrig in Vollzug zu sezen,
die Person des Andern gewaltthätig überfällt,
leidet ein, bis dreimonatliche, geschärfte
Gefängniß-Strafe, wenn nicht die
Gewaltthat in strafbarere Uebertretung über-
gegangen ist.
I. 45. Diejenigen, welche, um Nache zu
nehmen, um behauptete Rechte eigenmächtig
durchzusezen, um den ruhigen Besiz unbeweg-
licher Sachen, oder die Ausübung eines Reches
zu stören oder zu entziehen, in fremde Häuser,
Wohnungen und andere liegende Gründe,
wiewohl unbewaffnet, gewaltthätig einfallen,
oder sonst eigenmächtig sich eindringen; diese
sollen, wenn es nicht zu schwereren Uebertre
tungen gekommen ist, mit vierzehntäg:-
gem= bis dreimonarlichem Gefäng-=
nisse bestraft werden.
§ 46. Wer mit Waffen verseben, oder
in verabredeter Verbindung mehrerer Perso-
nen in Hduser, Wohnungen, oder liegende
Gründe aus irg'#ad einer vorbemerkten Ab-
sicht (G. 44) eindringt oder einfällt, oder
dieselben, um einzudringen, gewaltsam an-
fällt, leidet drei= bis sech smonatliche
Gefäüngniß--Strafe.
I. 47 Wenn zeben oder mehrere Perso-
nen durch wechselseitige Verabredung, oder
durch rechtswidrige absichrliche Veranstaltung
eines Drirten in einen Trupp vereinigt, eine
der vorbeschriebenen Handlungen (F. 44.45.)
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verüben, so beißt dieses ein Landfriedenst
bruch, welcher, wenn an Personen wirkli-
che Gewalttbätigkeiten verübt worden sind,
1) an den Rädelsführern mit drei: bis
sechsjdbrigem Arbeitsbause, 2) an
den gemeinen bewaffneten Tbeilnehmern mit
ein bis dreijäbrigem Arbeitsbause,
und 3 an unbewaffneten gemeinen Theilneb=
mern mit sechsmonarlichembis einjäb-
rigem Gefängnisse oder körperli:
cher Züchtigung bestraft werden soll.
Wen keine wirklichen Gewaltehätigkeiten
an Personen begangen worden sind, so baben
1) die Rädelsführer ein; bis dreifährt
ges Arbeitsbaue; 2) die gemeinen be-
waffneten Theilnehmer Gefängniß auf
sechs Monate bis zu einem Jahre;
3) die gemeinen unbewaffneten Thbeilnehmer
drei= bis sechsmonatliches Gefäng-=
niß oder körperliche Züchtigung ver-
wirkt.
K. 48. Wider denjenigen, welcher bei ei-
nem tandfriedensbruche ein mit schwererer
Strafe bedrobres Verbrechen begehr, kommt
die Strafe dieses schwereren Verbrechens ge-
schärft zur Anwendung.
S. 40. Eine Gewalttbätigkeit, welche von
absichtlich vereinigter Menge (G. 47.), ohne
Anfall oder Einfall in liegende Gründe oder
Wobnungen, unmittelbar an Personen be-
gangen wird; desgleichen jedes unter der Ge-
stalt eines tandfriedenebruches (GP. 47.) ver-
übtes Verbrechen, welches für sich eine ge-
lindere Strafe, als der tandfriedensbruch