Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Maͤrkte, oder wenigstens der Haupt- 
städte vollendet und berichtiger seyn 
werden; 
4) Unsern sämtlichen Finanz-Direkrio- 
nen, in deren Kreise dergleichen Städ- 
te und Märkte gelegen sind, wird die 
Beschleunigung dieses Zweiges der 
Steuer = Rektiifikarion nachdrücklichst 
aufgerragen; indem sich hirbei die er- 
ste Gelegenheit ergeben wird, zu er- 
mesgen, in wieferne sie sich Unsers 
allerhöchsten Zutranens, womit die 
untergeordnete Leitung dieser wichtigen 
Operation in ihre Hände gelege wor- 
ist, würdig zu machen wissen. 
München den 4. August r80,. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompecch. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
  
(Die Archive der Gemeinden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir haben Uns über die Frage: Wie 
es künftig mie den Archiven der Kommuni- 
täten in Unserm Reiche gehalten werden soll? 
Vortrag erstatten lassen, und geben nun 
folgende Reglementar= Grundsche hierüber 
zu erkennen: 
1. 
Die Archive der Gemeinden enthalten 
die Urkunden über ihre öffentlichen und Pri- 
vat= Perhältnisse, sohin über ihre ursprüng- 
1308 
liche Bildung, uͤber ihre Privilegien, uͤber 
ihre vorzuͤglichen Verdienste um den Staat, 
uͤber die Erwerbung und Erhaltung ihres 
Vermögens, über Verträge u. dgl. Diese Ur- 
kunden sind unverlezbares Eigenthum einer 
Gemeinde. 
II. 
Diese Archlue werden daher den Ge- 
meinden belassen, und mit dem Staats= 
Acchive nicht vereinigt. 
III. 
Die Kosten der Unterhaltung eines Ge- 
meinde-Archivs fallen auf das Gemeinde- 
Vermäögen. 
IV. 
Der Regierung steht die Aufsicht und 
beitung hinsichtlich einer zweckmässigen Ver 
fassung der Gemeinde= Archive, und die 
Einsicht in dieselben zu. Sie kann daher 
durch Kommissäre die Original= Uckunden 
kopiren lassen, um z. B. diese Kopien zum 
Behufe der vaterländischen Geschichte zu 
benüzen. Das Original soll durch einen 
Kommissäc dem Archive einer Gemeinde nie 
entzogen werden. 
V. 
Die Kommissions= Kosten werden aus 
derjenigen Dotation bestritten, welche für 
jene Stelle bestinunt ist, zu deren Bedarfe 
die Kopirung der Urkunden bei Unserm Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten 
beschlossen worden ist. 
« VI. 
In einem jeden einzelnen Falle, welcher 
die Einsicht eines Gemeinde Archivs noth-
	        
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