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Maͤrkte, oder wenigstens der Haupt-
städte vollendet und berichtiger seyn
werden;
4) Unsern sämtlichen Finanz-Direkrio-
nen, in deren Kreise dergleichen Städ-
te und Märkte gelegen sind, wird die
Beschleunigung dieses Zweiges der
Steuer = Rektiifikarion nachdrücklichst
aufgerragen; indem sich hirbei die er-
ste Gelegenheit ergeben wird, zu er-
mesgen, in wieferne sie sich Unsers
allerhöchsten Zutranens, womit die
untergeordnete Leitung dieser wichtigen
Operation in ihre Hände gelege wor-
ist, würdig zu machen wissen.
München den 4. August r80,.
Max Joseph.
Freiherr von Hompecch.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Archive der Gemeinden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir haben Uns über die Frage: Wie
es künftig mie den Archiven der Kommuni-
täten in Unserm Reiche gehalten werden soll?
Vortrag erstatten lassen, und geben nun
folgende Reglementar= Grundsche hierüber
zu erkennen:
1.
Die Archive der Gemeinden enthalten
die Urkunden über ihre öffentlichen und Pri-
vat= Perhältnisse, sohin über ihre ursprüng-
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liche Bildung, uͤber ihre Privilegien, uͤber
ihre vorzuͤglichen Verdienste um den Staat,
uͤber die Erwerbung und Erhaltung ihres
Vermögens, über Verträge u. dgl. Diese Ur-
kunden sind unverlezbares Eigenthum einer
Gemeinde.
II.
Diese Archlue werden daher den Ge-
meinden belassen, und mit dem Staats=
Acchive nicht vereinigt.
III.
Die Kosten der Unterhaltung eines Ge-
meinde-Archivs fallen auf das Gemeinde-
Vermäögen.
IV.
Der Regierung steht die Aufsicht und
beitung hinsichtlich einer zweckmässigen Ver
fassung der Gemeinde= Archive, und die
Einsicht in dieselben zu. Sie kann daher
durch Kommissäre die Original= Uckunden
kopiren lassen, um z. B. diese Kopien zum
Behufe der vaterländischen Geschichte zu
benüzen. Das Original soll durch einen
Kommissäc dem Archive einer Gemeinde nie
entzogen werden.
V.
Die Kommissions= Kosten werden aus
derjenigen Dotation bestritten, welche für
jene Stelle bestinunt ist, zu deren Bedarfe
die Kopirung der Urkunden bei Unserm Mi-
nisterium der auswärtigen Angelegenheiten
beschlossen worden ist.
« VI.
In einem jeden einzelnen Falle, welcher
die Einsicht eines Gemeinde Archivs noth-