Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Trinkgeld aber ist derselbe erst bei dem 
Eintreffen auf der naͤchsten Station zu 
entrichten schuldig. 
Derjenige Reisende, welcher Posipferde 
bestellt aber nicht abreiset, ist gehalten, 
das ganze Postgeld, mit Einschluß des 
Trinkgeldes fuͤr den Postillon, zu bezah- 
len. In dem Falle, daß die Postpferde 
uͤber eine halbe Stunde warten muͤssen, 
ist der Posthalter berechtige, den vierten 
Theil des Postgeldes einer einfachen Sta- 
tion, und eben so den vierten Theil des 
Trankgeldes einer einfachen Station mehr 
zu fordern. Reiset der Passagier erst eine 
volle Stunde nach angespannten zur Abte- 
fahrt bereiten Pferden ab, so ist derselbe 
schuldig, die Hälfte des Postgeldes und 
Trinkgeldes elner einsachen Station mehr 
zu bezahlen. 1— 
Die königlichen -osthalter sind aber schur 
dig, pünktlich zur Zeit der Bestellung 
einzuspannen, und zur Abfahrt bereit zu 
seyn, ausserdem sie, wenn durch ihre Z5. 
gerung die Abreise über eine Viertelstunde 
verspätet wird, auf obige Bergütung kei- 
nen Ansoruch zu machen haben. 
4. Der zuerst auf einer Poststation ankom- 
mende Reisende hat auch das Reche zu 
sodern, daß er vor dem später Ankom, 
menden weiter befördert werde. Mur bei 
Staats= Couriers, welche sich durch Pässe 
als solche gehörig ausweisen, (tritt eine 
Ausnahme ein. 
§. Der Reisende ist berechtige, zu fodern, 
daß er auf ebener und chaussirter Strasse 
  
8e“ 
einen guten Trott gefahren werde, und 
bei gutem Wege wenigstens vier geome- 
trische Stunden in zwei Stunden zim 
rücklege. 
Die Postillons dürfen keiner vorgehenden 
Post vorfahren, es seye denn, daß sich 
bei dem vorauslaufenden Wagen ein be- 
sonderer Aufenthalt ereigne, welcher dese 
sen Weiterkommen hindere, oder sehr auf- 
hält. Es ist den Postillons bei Verlust 
des Tramgeldes und weiters eintretender 
Ahndung verboten, unterwegs an Wirths- 
häusern oder sonsten, ohne Bewilligung 
des Reisenden, anzuhalten. Nur in dem 
Falle, daß solche zwei Stationen weit den 
Reisenden zu befördern haben, dürfen sie 
zur Erfrischung ihrer Pferde eine gute 
Vtertelstunde anhalten. 
Der Pferde-Wechsel mit einer entgegnen- 
den ost ist nur dann den DPostillons 
erlaubt, wenn die Begegnung ohngefähr 
auf der Hälfte des Wegs zurift, und 
wenn bei den sich begegnenden Posten 
die gleiche Zahl Pferde vorgespanmt ist. 
Der Reisende ist nur demsenigen Postil“ 
lon das Trankgeld zu zahlen schuldig, der 
ihn auf die Starion überbringe. 
8. Der Posthalter ist verbunden, fremde Rei- 
sende, welche mit gehörigen Pässen ver- 
sehen sind, auch auf Seitenorte, wohin 
keine Poststrasse führe, wenn solche nichr 
über 6 Stunden weie entlegen sind, zu be- 
fördern. Der Posthaleer ist in diesem 
Falle berechtigt, den vierten Theil des 
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