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Trinkgeld aber ist derselbe erst bei dem
Eintreffen auf der naͤchsten Station zu
entrichten schuldig.
Derjenige Reisende, welcher Posipferde
bestellt aber nicht abreiset, ist gehalten,
das ganze Postgeld, mit Einschluß des
Trinkgeldes fuͤr den Postillon, zu bezah-
len. In dem Falle, daß die Postpferde
uͤber eine halbe Stunde warten muͤssen,
ist der Posthalter berechtige, den vierten
Theil des Postgeldes einer einfachen Sta-
tion, und eben so den vierten Theil des
Trankgeldes einer einfachen Station mehr
zu fordern. Reiset der Passagier erst eine
volle Stunde nach angespannten zur Abte-
fahrt bereiten Pferden ab, so ist derselbe
schuldig, die Hälfte des Postgeldes und
Trinkgeldes elner einsachen Station mehr
zu bezahlen. 1—
Die königlichen -osthalter sind aber schur
dig, pünktlich zur Zeit der Bestellung
einzuspannen, und zur Abfahrt bereit zu
seyn, ausserdem sie, wenn durch ihre Z5.
gerung die Abreise über eine Viertelstunde
verspätet wird, auf obige Bergütung kei-
nen Ansoruch zu machen haben.
4. Der zuerst auf einer Poststation ankom-
mende Reisende hat auch das Reche zu
sodern, daß er vor dem später Ankom,
menden weiter befördert werde. Mur bei
Staats= Couriers, welche sich durch Pässe
als solche gehörig ausweisen, (tritt eine
Ausnahme ein.
§. Der Reisende ist berechtige, zu fodern,
daß er auf ebener und chaussirter Strasse
8e“
einen guten Trott gefahren werde, und
bei gutem Wege wenigstens vier geome-
trische Stunden in zwei Stunden zim
rücklege.
Die Postillons dürfen keiner vorgehenden
Post vorfahren, es seye denn, daß sich
bei dem vorauslaufenden Wagen ein be-
sonderer Aufenthalt ereigne, welcher dese
sen Weiterkommen hindere, oder sehr auf-
hält. Es ist den Postillons bei Verlust
des Tramgeldes und weiters eintretender
Ahndung verboten, unterwegs an Wirths-
häusern oder sonsten, ohne Bewilligung
des Reisenden, anzuhalten. Nur in dem
Falle, daß solche zwei Stationen weit den
Reisenden zu befördern haben, dürfen sie
zur Erfrischung ihrer Pferde eine gute
Vtertelstunde anhalten.
Der Pferde-Wechsel mit einer entgegnen-
den ost ist nur dann den DPostillons
erlaubt, wenn die Begegnung ohngefähr
auf der Hälfte des Wegs zurift, und
wenn bei den sich begegnenden Posten
die gleiche Zahl Pferde vorgespanmt ist.
Der Reisende ist nur demsenigen Postil“
lon das Trankgeld zu zahlen schuldig, der
ihn auf die Starion überbringe.
8. Der Posthalter ist verbunden, fremde Rei-
sende, welche mit gehörigen Pässen ver-
sehen sind, auch auf Seitenorte, wohin
keine Poststrasse führe, wenn solche nichr
über 6 Stunden weie entlegen sind, zu be-
fördern. Der Posthaleer ist in diesem
Falle berechtigt, den vierten Theil des
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