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demselben nach den bestehenden gesezlichen
Normen zu erledigen.
S. 63. Auf gleiche Weise steht demselben
allein zu, Anträge zu ertbeilender Dispen=
sationen, in Ansehung der Zeit, und des
Orts der Tause, des Alters der Koufirman-
den, des Wechsels der Beichtverbälrnisse,
der Privat: Kemmunion, der öffentlichen
oder Haus = Trauung, der Trauung im
Auslande, und der Beerdigungs, Feier, in
ausserordentlichen Fällen von den in der Kir-
chenordnung bestimmten Vorschriften bei dem
Ministerium des Innern zu machen.
S. 64. Ebestreitigkeiten aber und She-
fälle überhaupt, wobei es nicht auf Bes
lehrung und Aufrechtbaltunz der Kirchen-
Disciplin ankömme, sind von dem Ressort
des General J Konststoriums ausgeschieden,
und gebören vor die Civil= Obrigkeir.
O. 65. Die Sorge für den Bollug der
Geseze und Verträge über die religiöse Er
ziehung der Kinder aus gemischter Ehe,
nach dem Edicte vom 24. März 1800 l.
Abschnitt 3. Kapitel, und die Erledihung
der bierauf gegründeten Beschwerden, ge-
bören zu den Geschäften der gesamten Kir-
chen-Sektion, welche desfalls nach der F.
46. ertheilten Vorschrift sich zu benehmen
bat. «
O. Oberaufsicht uͤber die Discip-
lin der Gemeinden.
G. 66. Die Diseiplinar= Aufficht uͤbbr
die Gesemt: Gemeine der protestantischen
—.1 ... —
Gemeinen selbst,
—
1512
Kirche übt das General-Kanststorium durch
die dazu geordneten Mirtel-Organe nach
der demselben ertheilten Amts= Instenctien
in Gemäßbeit des eben angefährten Edikts
vom 24. März 1809 II. Abschnitts 2. Ka-
pitels aus.
6. 67. Zu gleichem Zwecke hat dasselbe
auch über die Dieciplin einzelner Kirchen:
Gemeinden die Oberaufsicht zu fübren, und
tbeils durch die Veranlessung der dabin
gebörigen organischen Einrichtungen in den
tbeils durch besondere
Verfügungen in einzelnen zur Anzeige kom-
6 menden Fällen, die nöthigen Vorkehrungen
zur Erbaltung der Frömmigkeit und Sitt-
lichkeit in den Gemeinen zu treffen.
. 68. Von dem Zustande der Gernei-
nen in moraltscher und religiöser Hinsicht
wird das General Konfistorium auch durch
die sährlich von allen Pfarrämtern einzusen-
denden Ames und Jahrs-Berichte, und
durch die Berichte über die bei den vor-
schriftmässigen tokol-WMisicationen gemachten
Bemerkungen sich unausgesezt in Kenurniß
zu erhalten suchen.
&. 50. Wenn einzelne Mieglieder einer
Gemeine oder ganze Gemeinen die Ordr
nung und den geziemenden Anstand der kirch-
lichen Bersammlungen stören, oder der Er-
reichung der beilsamen Absicht des kirchlichen
Wereins und öffentlichen Kultus sich geflis-
sentlich widersezen, so bat das General-
Konftsstorinm auf geschehene Anzeige, zur
Ubstellung des oͤffentlichen Aeegernisses, durch