Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Stelle, wonach die Praͤsentation fuͤr ihn aus- 
zufertigen ist. 
II. Die Pfarre Bayersoyen behält nach 
der angeführten Erinnerung den Weiler 
Schönberg, dagegen verbleiben die ihr durch 
die provisorische Organisation zugetheilten 
Weiler Kreit, Peistelsau und die Einöde 
Soyermühl aus ähnlichen Gründen ihrer vo-r 
rigen Pfarrei Wildsteig. Hiedurch erhält 
gedachte Pfarrei ihre definitive Organisation. 
Der Pfarr-Vikar Alippius Wöhrle kann 
noch zur Zeit Unsere Bestätigung als Pfarrer 
nicht erhalten, da in der provisorischen Or- 
ganisation ein anderes Subjekt, nämlich der 
Schlehdorsische Er-Konventual Marselin 
Schöffmann hiezu ernannt ist; es sind 
Uns demnach die nähern Umstände über die 
Anstellung des Wöhrle den gegebenen Wei- 
sungen zu Folge vorerst anzuzeigen. 
III. Die Pfarrei Wilvsteig behäll die ihr 
bereits, nach der provisorischen Kloster-Pfarr- 
Organisation der Pfarrei Rottenbuch, zugerheil- 
ren Weiler Ilchberg und respekrive Renrschen, 
und bekomme, wie bereits unter n. II. bemerket 
ist, von der Pfarre Bayersoyen die ihr ent- 
zogenen Höfe zurück. Da diese Pfarrei be- 
reits förmlich besezt ist, so ist diesfalls keine 
weitere Verfügung erfoderlich. 
IV. Die provisorische Organisation der 
Pfarrei Pöbing erklaren Wir in so ferne für 
definitiv bestätiger, daß jedoch die Weiler 
Sprengsbach, Bramberg und Geigersau 
bei dieser Pfarrei ebenfalls verbleiben, und an 
die im Landgerichte Weilheim gelegene Pfarrei 
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Schoͤffau nur in dem Falle uͤbergehen follen, 
wenn auch diese Landgerichts-Grenze so mo- 
difizirt würde, daß sie gleichfalls darin be- 
grifsen wdren. Der in der provisorischen 
Kloster Pfarr-Organisation bereits zum 
Pfarr= Wikar ernannte Possidius Reichen- 
berger wird nunmehr als Pfarrer förmlich 
bestctiget. 
V. Der Antrag des Vikariats in Freising 
diesen vier Pfarreien einen gemeinschaftlichen 
Hilfs-riester zu bewilligen, und in Rotten- 
buch ihm seine Wohnung anzuweisen, kann 
sowohl der Folgen als der Kollissonen wegen, 
die daraus nothwendig entstehen müssen, nicht 
statt finden. 
VI. Die proolsorische Organisation der 
farrei Peuting wird hiemnie in allen Punk- 
ten als definitiv bestätiget, indem die von dem 
bischöflichen Vikariate in Freising gegen die 
Verelnigung des Riesen-Viertels mit der 
Dfarrei Steingaden gemachte Erinnerung, so 
wie gegen die Zutheilung der sechs Individuen 
vom Moos-Jager zur Pfarrei St. Lronhard 
am Forst,, da sie lediglich die Verschiedenheit 
der Diözesen zum Grunde har, keine Räcksiche 
verdient. Dagegen wird es bet diesen leztern 
sowohl als bei jenen des Berger-Viertels auf 
die Rücksicht ankommen, ob nicht eine Mo- 
disikation der Landgerichts-Grenze eintreten 
müsse, worauf der Bedacht zu nehmen, übri- 
gens aber bei dem Vikariate in Freising eins- 
weilen nur die Uebertragung der pfarrlichen 
Seelsorge über diese Unrerthanen an die Pfar- 
rer von Steingaden und Leonhards-Forst 
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