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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
IIV. Stück. Mönchen, Mittwoch, den 4. April 1810.
—
Allgemeine Verordnung.
(Die Einführung gleicher Maße und Gewichte
betreffend.)
Wir Marimilian Joseoh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wi haben zur Erledigung verschiedener
Anfragen, welche in Beziehung auf Unsere
allerhoͤchste Verordnung vom 28. Februar
vorigen Jahres — die Einfuͤhrung eines glei-
chen Maß-Gewicht; und Münzfußes in
Unserm Köuigreiche (R. B. 1800. St. 20. S.
473—42.) gemacht worden sind, beschlossen:
1
Der auf den ersten Jaͤnner 1810 be-
stimmt gewesene Termin, von welchem an
die baierischen Normalmaße und Gewichte
ausschließend gelten, alle übrigen Maße
und Gewichte aber für immer abgewürdigt
seon sollten, wird bis auf den 1. Oktober
1|8 10 verlängert.
II.
Damit bis dahin das Publikum, und
insbesondere die gewerbetreibenden Klassen
sich mit den erforderlichen neuen Maßen
und Gewichten versehen können, haben Un-
sere General= Kreis-Kommissariate die Ein-
leitung zu treffen, daß nach denjenigen Mu-
stern, welche dieselben von Unserer Münz-
Kommission bereics erhalten haben, oder dem-
nächst erhalten werden, in allen Städten,
wo sich geschickte Arbeiter vorfinden, eine
hinlängliche Menge von Maßen und Ge-
wichten auf den Verkauf verfertigt, hier-
nächst aber genau untersucht und abgeaicht,
auch nach der Abaichung als ccht bezeichnet
werden.
III.
Zu gleicher Zeit sind die Unterbehörden
hiemit wiederholt angewiesen, die in dem
II. S. Unserer Eingangs gedachten Ver-
ordnung vorgezeichneten Operationen unge-
säumt und mit pflichtschuldigstem Fleiße vor-
zunehmen, und die Resultate, sobald es nur
immer möglich ist, zum Behnfe der zu ent-
werfenden Reductions: Tabellen vorzulegen.
Schließlich wollen Wir
IV.
Rach und nach auch alle bei dem Ver-
kaufe von Flüssigkeiten üblichen Flaschen
und Krüge auf die Basts der vorgeschrie-
benen Maß-Normen zurückgebracht wissen,
im Uebrigen aber die definitive Bestimmung
des endlichen Termins, binnen welchem diese
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