Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

IIV.  Stück.  Mönchen,  Mittwoch,  den  4.  April  1810.

 

—

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Einführung  gleicher  Maße  und  Gewichte
betreffend.)
Wir  Marimilian  Joseoh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Balern.

Wi  haben  zur  Erledigung  verschiedener
Anfragen,  welche  in  Beziehung  auf  Unsere
allerhoͤchste  Verordnung  vom  28.  Februar
vorigen  Jahres  —  die  Einfuͤhrung  eines  gleichen
  Maß-Gewicht;  und  Münzfußes  in
Unserm  Köuigreiche  (R.  B.  1800.  St.  20.  S.
473—42.)  gemacht  worden  sind,  beschlossen:
1

Der  auf  den  ersten  Jaͤnner  1810  bestimmt
  gewesene  Termin,  von  welchem  an
die  baierischen  Normalmaße  und  Gewichte
ausschließend  gelten,  alle  übrigen  Maße
und  Gewichte  aber  für  immer  abgewürdigt
seon  sollten,  wird  bis  auf  den  1.  Oktober
1|8  10  verlängert.

II.

Damit  bis  dahin  das  Publikum,  und
insbesondere  die  gewerbetreibenden  Klassen
sich  mit  den  erforderlichen  neuen  Maßen
und  Gewichten  versehen  können,  haben  Unsere
  General=  Kreis-Kommissariate  die  Einleitung

  zu  treffen,  daß  nach  denjenigen  Mustern,
  welche  dieselben  von  Unserer  Münz-Kommission
  bereics  erhalten  haben,  oder  demnächst
  erhalten  werden,  in  allen  Städten,
wo  sich  geschickte  Arbeiter  vorfinden,  eine
hinlängliche  Menge  von  Maßen  und  Gewichten
  auf  den  Verkauf  verfertigt,  hiernächst
  aber  genau  untersucht  und  abgeaicht,
auch  nach  der  Abaichung  als  ccht  bezeichnet
werden.
III.

Zu  gleicher  Zeit  sind  die  Unterbehörden
hiemit  wiederholt  angewiesen,  die  in  dem
II.  S.  Unserer  Eingangs  gedachten  Verordnung
  vorgezeichneten  Operationen  ungesäumt
  und  mit  pflichtschuldigstem  Fleiße  vorzunehmen,
  und  die  Resultate,  sobald  es  nur
immer  möglich  ist,  zum  Behnfe  der  zu  entwerfenden
  Reductions:  Tabellen  vorzulegen.

Schließlich  wollen  Wir

IV.

Rach  und  nach  auch  alle  bei  dem  Verkaufe
  von  Flüssigkeiten  üblichen  Flaschen
und  Krüge  auf  die  Basts  der  vorgeschriebenen
  Maß-Normen  zurückgebracht  wissen,
im  Uebrigen  aber  die  definitive  Bestimmung
des  endlichen  Termins,  binnen  welchem  diese

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