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(Die Ernenerung der im Main-Kreise bestehen=
den Bau-Verordnungen betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Obschon durch frühere Bambergische
Verordnungen, besonders jene vom 18.
Junius 1706 die allgemeine Norm ausge-
sprochen worden ist, daß alle neu errichter,
oder sonst wesentlich reparirt werdende Ge-
bäude in Städten, Märkten und Dörfern
ohne Ausnahme von Grund an bis zum Dache
mit Steinen aufgeführt werden sollen, und
obgleich die besagten Verordnungen noch in den
allerneuesten Zeiten unterm ro. Oktober rgo,
und 15. April 180#8 erneuert, auch sämt-
lichen Unterthanen des MainKreises durch
die ihnen vorgesezten königlichen Behörden
mit dem Anhange bekannt gemacht worden
sind, daß auf das Vorgeben der um die
Bauerlaubniß Nachsuchenden, sie hätten
das Holz zum Bauen schon vorher erkauft,
und würden, wenn sie solches nicht nach
ihrem Vorhaben gebrauchen dürften, in em-
pfindlichen Schaden versezt, von darum keine
Rücksicht genommen werden soll, weil der-
gleichen Angaben und Holzkéufe bloß als
Mittel gebraucht würden, bie Erlaubniß mie
Holz zu bauen, so zu sagen, zu erzwingen;
so haben doch mehrere Fälle bisher gezeigt,
daß sich noch immer des gedachten Schleich-
mittels bei eingebrachten Bauerlaubniß: Ge-
suchen bedient, auch sich manchmal mit der
Unkunde jener Verordnungen eneschuldiget
werden wolle. Da nun von dieser gesezlichen
Vorschrift nicht abgegangen, am allerwe-
nigsten aber auf jene Vorgeben., wären ste
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auch wirklich gegründet, einige Rücksicht ger
nommen werden kann, so werden hiemie Ein-
gangs erwähnte Bauverordnungen andurch
ausdrücklich erneuert, und wird dieß, um
künftig jeden Vorwand hiegegen ganz abzu-
schneiden, andurch öffentlich bekannt gemachr,
mit dein Bedeuten, daß sich an diese Bau-
vorschriften genau zu achten, widrigenfalls
die Abweisung mit dergleichen Gesuchen,
und treffenden Falls die verdiente Bestrafung
unausbleiblich zu erwarten sey.
Zugleich erhalten sämtliche Polizei-Be--
hörden hiemit den wiederholten Auftrag, die
Errichtung der Ziegelbrennereien, dort, wo
entweder noch gar keine, oder nicht in hinrei-
chender Zahl vorhanden sind, zu begünstigen,
und diesenigen, welche zu dergleichen Errich-
tung Lust bezeigen, auch die gehörige Kennt-
niß besizen, auf alle Weise hiezu zu er-
muntern.
Bamberg den 22. März 1870.
Königliches General-Kommissariat
des Main-Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmann.
(Beiträge für verwundete baierische Krieger
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zum Beßten der verwundeten vaterlän=
dischen Krieger sind bei unterfertigter Stelle
folgende Unrerstäzungs = Beiträge einge-
gangen:
Von dem Landgerichte Traunstein die
Beiträge der