Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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die Steuerschuldigkeit zu Ergaͤnzung der ge- 
bührenden Kongrua von Unserm Aerar vor- 
geschossen werden soll, haben Wir Une über- 
zeugt, daß der Sinn der erwähnen Verord- 
nung nicht allenthalben richtig aufgefaßt, und 
hienach die Berechnung der Kongrua-Ergan= 
zungs- Vorschüsse größtentheils fehlerhaft her- 
gestellt worden sey. 
Um daher die verschiedenen Ansichten Un- 
strer Finanz-Direktionen auf den eigentlichen 
Zwerk der gegebenen Verordnung zuruͤckzu- 
führen, und eine diesem Zwecke entsprechende, 
gleichförmige Behandlung dieses Gegenstandes 
zu bewirken, sehen Wir Uns veranlaßt, nach- 
solgende erlduternde Vorschriften zu ertheilen. 
1. Alle Pfarreien und alle Benefizien, sie 
mögen mehr oder weniger als die ausgespro- 
chene Kongrua ertragen, unterliegen der Be- 
steuerung, und die nach der Fatirung treffen- 
den ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, 
werden von Unserem Aerar nur in so ferne 
rückersezt, respektive vorgeschossen, als es er- 
foderlich ist, um die Summe der hiedurch 
verkürzten Kongrua zu ergänzen, z. B. eine 
Hfarrei würde sich auf 6'#s fl. fatiren, und 
die hievon zu entrichtenden Aerarial-Steuern 
  
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bestünden in 3s fl., so hatte der Pfarrer 15, 
das Aerar aber 20 fl. zu bezahlen. 
2. Da Wir die Erhaltung der Kongrua 
nicht in Beziehung auf die Pfründe, son- 
dern in jener auf den Pfründner beabsichtt- 
gen, so folgt von selbst, daß bei ihrer Be- 
rechnung alle von einem Pfarrer oder Bene- 
fiziaten neben seiner Hauptpfründe geniessen- 
den Nebenpfründen, Benefizlen, Präbenden 
u. d. gl. zusammenzustellen, und nach dem 
Gesamt-Betrage zu ermessen sey, ob seine 
Kongrua durch Enerichtung der Steuern ver- 
kürzt, sonach deren Vorschuß aus dem Aerar 
zum Theil oder zu ganz nothwendig werde. 
3. Für jene Falle, in welchen die Renten 
einer Pfarrei oder eines Benefiziums aus meh- 
reren Rentamts: Bezirken, oder gar aus ver- 
schiedenen Kreisen fliessen, wollen Wir, daß 
einzig mit jenem Rentamie über den von dem 
Aerar zu leistenden S#teuerrorschuß abgerech- 
net werde, in welchei der Pfarrer oder Be- 
nefiziat sein Domizilium hat, wogegen in den 
übrigen Rentbezueken die treffende Steuer un- 
abbruchig zu leisten ist. 
4. Die in einigen Landestheilen dermal 
bestehende Schuldentilgungs= Steuer ist den 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ver 
der Geistlichkeit im N. Kreise, für welche zufolge allerhdchster Verordnung vom 10. Juni 1875 
Einnahme Ausga 
Namen « 
der Namen Rent- stenerba- unsteuerba- berdentliche 
Pfrrer der amis- re. re. Summe. Stenern. 
Benefizia- Pfranden. Bezirke. S 
ten 2c. — — 
EIIIIIIIIIIE tr. bl. 
N. N. Kathol. Pfarrei zuN. N. 280 — raos 
N. — 230 2 78 %%% - 
Benefizium zu N. N. k0 5 1 1 
N. N. Beneßiziat zu N. N. ½q * — 123 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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