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die Steuerschuldigkeit zu Ergaͤnzung der ge-
bührenden Kongrua von Unserm Aerar vor-
geschossen werden soll, haben Wir Une über-
zeugt, daß der Sinn der erwähnen Verord-
nung nicht allenthalben richtig aufgefaßt, und
hienach die Berechnung der Kongrua-Ergan=
zungs- Vorschüsse größtentheils fehlerhaft her-
gestellt worden sey.
Um daher die verschiedenen Ansichten Un-
strer Finanz-Direktionen auf den eigentlichen
Zwerk der gegebenen Verordnung zuruͤckzu-
führen, und eine diesem Zwecke entsprechende,
gleichförmige Behandlung dieses Gegenstandes
zu bewirken, sehen Wir Uns veranlaßt, nach-
solgende erlduternde Vorschriften zu ertheilen.
1. Alle Pfarreien und alle Benefizien, sie
mögen mehr oder weniger als die ausgespro-
chene Kongrua ertragen, unterliegen der Be-
steuerung, und die nach der Fatirung treffen-
den ordentlichen und ausserordentlichen Steuern,
werden von Unserem Aerar nur in so ferne
rückersezt, respektive vorgeschossen, als es er-
foderlich ist, um die Summe der hiedurch
verkürzten Kongrua zu ergänzen, z. B. eine
Hfarrei würde sich auf 6'#s fl. fatiren, und
die hievon zu entrichtenden Aerarial-Steuern
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bestünden in 3s fl., so hatte der Pfarrer 15,
das Aerar aber 20 fl. zu bezahlen.
2. Da Wir die Erhaltung der Kongrua
nicht in Beziehung auf die Pfründe, son-
dern in jener auf den Pfründner beabsichtt-
gen, so folgt von selbst, daß bei ihrer Be-
rechnung alle von einem Pfarrer oder Bene-
fiziaten neben seiner Hauptpfründe geniessen-
den Nebenpfründen, Benefizlen, Präbenden
u. d. gl. zusammenzustellen, und nach dem
Gesamt-Betrage zu ermessen sey, ob seine
Kongrua durch Enerichtung der Steuern ver-
kürzt, sonach deren Vorschuß aus dem Aerar
zum Theil oder zu ganz nothwendig werde.
3. Für jene Falle, in welchen die Renten
einer Pfarrei oder eines Benefiziums aus meh-
reren Rentamts: Bezirken, oder gar aus ver-
schiedenen Kreisen fliessen, wollen Wir, daß
einzig mit jenem Rentamie über den von dem
Aerar zu leistenden S#teuerrorschuß abgerech-
net werde, in welchei der Pfarrer oder Be-
nefiziat sein Domizilium hat, wogegen in den
übrigen Rentbezueken die treffende Steuer un-
abbruchig zu leisten ist.
4. Die in einigen Landestheilen dermal
bestehende Schuldentilgungs= Steuer ist den
Ver
der Geistlichkeit im N. Kreise, für welche zufolge allerhdchster Verordnung vom 10. Juni 1875
Einnahme Ausga
Namen «
der Namen Rent- stenerba- unsteuerba- berdentliche
Pfrrer der amis- re. re. Summe. Stenern.
Benefizia- Pfranden. Bezirke. S
ten 2c. — —
EIIIIIIIIIIE tr. bl.
N. N. Kathol. Pfarrei zuN. N. 280 — raos
N. — 230 2 78 %%% -
Benefizium zu N. N. k0 5 1 1
N. N. Beneßiziat zu N. N. ½q * — 123 —