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Feuersbruͤnsten, uͤber den Grad der Zurech-
nung, über die Bestrafung der Schuldigen,
über den Verlust des Entschädigungs-Rechts
ganz oder zum Theile, oder über den zu leisten-
den Ersaz mit Rücksicht auf den Art. 18.
Die kompetente Gerichts-Behörde har in
diesen Fädllen, nach erfolgter Mittheilung der
Akten von Seite des General-Kreis-Kom-
missariats ex oftcio zu verfahren.
Viertens: Erkennenisse und Verfügun-
gen über die Foderungen der Brandversiche-
rungs: Anstalt bei Konkursen, in Gemähheit
der Art. 6. und 23. bei den Land= und Unter-
gerichten en ollicio, und bei den Stadege-
richten auf Requisition der Polizei Behbrden.
Art. 41.
Vertretung der Anstalt vor Gericht.
Die Brandversicherungs-Anstalt har, in
Bezug auf ihre Vertretung vor Gericht die
ndmlichen Rechte und Freihelten zu geniessen,
welche den milden Stistungen zugestanden
sind, und sie wird, wie diese, von den Kron-
fiskalen vertreren.
Max Jose ph.
Graf von Montgelas.
Bekanntmachungen.
Instruktion.
(Die Geschäftsführung in Sachen der Brandver-
sicherungsanstalt betressend).
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Könias.
Die in dem Arcikel 34- der Brandver-
sicherungs-Ordnung vorbehaltene Geschäste-
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Instruktion wird hlemit nach der von Seiner
Königlichen Mazestat erhaltenen Allerhöchsten
Genehmigung, in der solgenden Aulage zur
Wissenschaft und Nachachtung öffentlich be-
kannt gemacht, und zugleich den sämmtlichen
General-Kreis-Kommissariaren, so wie den
Kommissariaten der Städte Augsburg und
Nürnberg aufgetragen, unverzüglich die
geeigneten Einleitungen und Vorbereizungen
zu treffen, damit die vereinigte allgemeine
Brandversicherungs-Anstalt, in der vorgeschrie-
benen Zeitfrist, ohne Aufenthalt und Hinder=
niß in Wirksamkeit treten könne.
Muͤnchen den 23. Jaͤnner 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der Genetal- Setvetaͤr
F. Kobell.
Instruktion.
(Die Geschäftefährung in Sachen der Brandasse-
kuranz= Anstalt betreffend).
Titel l.
Von den hrundcher. (Katastern).
Anlegung der (Geundindee.
1.
Die im Art. 30. ver Beandversscherungs-
Ordnung vorgeschriebenen Grundbücher werden
nach dem unter Ziffer I, angefügten Muster
verfaßt.
Für jede einzelne Gemeinde wird ein be-
sonderes Grundbuch angelegte.
In die Grundbücher werden eingerragen:
) Alle Gebäude, welche, der Anstalt
einverleibt sind.
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