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der theilweise Verlust des Einstands-Kapitals
nach dem Verhaͤltnisse der Dienstzeit
die gesezliche Folge. Wenn er sich durch
Selbstverstuͤmmlung untauglich macht, ist
das ganze Einstands-Kapital dem Invalidenfond
verfallen.
Art. 86. Ergiebt sich der Fall, daß ein
Einsteher vor zurückgelegten Dienstjahren
aus einer gesezlichen Ursache Ticel 7. Arc.
6J. die Entlassung erhältc, so wird demselben
das Einstands= Kapital nur nach dem
Verhältnisse der vollstreckten Dienstzeit hinausgegeben.
Wird er aus Strafe entlassen, so fällt
die ganze Einstands= Summe dem Invalidenfonde
zu.
V. Absch nit k.
Von dem wechselseitigen Eintreten
oder vertauschen.
Art. 37. Sobald die Mannschaft zur
wirklichen Einreihung so wie jene für die Ergänzung
und für die Neserve durch das Loos
bestimmet wurde, dann ist es auch noch erlaubt,
daß, solange der zur Einreihung
bestimmte Mann noch niche
verpflichtet ist, dieser mit einem andern
aus der Ergänzung und aus der Reserve dergestalt
tauschen dürfe, daß der lezte an
die Stelle des ersten zum Einreihen vorrücke.
Ist der Mann aber einmal verpflichtet,
die Verpflichtung mag nun vorgängig
bei dem Konskriptionsrathe durch Hand,
gelübde, oder zu den Fahnen beim Regiment
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geschehen seyn, so darf ohne Genehmigung
des Ministeriums des Kriegswesens weder
von dem Konseciptionsrathe, noch von icgend
einer Zivil= oder Militairbehörde eine solche
Vertauschung mehr zugelassen, und bewilliget
werden.
Art. 88. Dieses Eintreten und Vertauschen
ist wechselseitig und zwar dergestalt, daß
der zur wirklichen Einreihung bestimmt gewesene
Konskribirte in die nämliche Stelle und
den nämlichen NRumer einrückt, welche der
mit ihm tauschende Mann entweder in der
Klasse der Ergänzungs-Mannschaft oder in
der Reserve erhalten hat, daß also durch eine
solche Vertauschung weder irgend eine Verbindlichkeic
der wechselseitig in die Srelle des
andern eintretenden Konfskribirten aufgehoben
noch die Ordnung der Numern geändert
werde.
Art. 80. So wie nun der, in die Klasse
der zur Einreihung bestimmten Konfkribirten
eintretende Jüngling ohne weiters wirlich eingereihr
wird, eben so muß derjenige, welcher
sich mit ihm vertauscht har, in dem Falle,
wenn die Ergänzungs-Mannschaft oder die
Reserve aufgerufen wird, nach der Ordnung
der Numer marschiren, welche der mit ihm
vertauschte Konskribirte in der Ergänzung
oder in der Reserve geat hat.
Art. ho. Es verstehe sich von selbst, daß ein
solches wechselseitiges Eintreten nur unter den
Konskribirten von einem und dem nämlichen
Konskriptionsbezirke, auch nur unter denjenigen
Jünglingen statt haben dürfe, welche sich