Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der  theilweise  Verlust  des  Einstands-Kapitals
  nach  dem  Verhaͤltnisse  der  Dienstzeit
die  gesezliche  Folge.  Wenn  er  sich  durch
Selbstverstuͤmmlung  untauglich  macht,  ist
das  ganze  Einstands-Kapital  dem  Invalidenfond
  verfallen.

Art.  86.  Ergiebt  sich  der  Fall,  daß  ein
Einsteher  vor  zurückgelegten  Dienstjahren
aus  einer  gesezlichen  Ursache  Ticel  7.  Arc.
6J.  die  Entlassung  erhältc,  so  wird  demselben
  das  Einstands=  Kapital  nur  nach  dem
Verhältnisse  der  vollstreckten  Dienstzeit  hinausgegeben.


Wird  er  aus  Strafe  entlassen,  so  fällt
die  ganze  Einstands=  Summe  dem  Invalidenfonde
  zu.

V.  Absch  nit  k.
Von  dem  wechselseitigen  Eintreten
oder  vertauschen.

Art.  37.  Sobald  die  Mannschaft  zur
wirklichen  Einreihung  so  wie  jene  für  die  Ergänzung
  und  für  die  Neserve  durch  das  Loos

bestimmet  wurde,  dann  ist  es  auch  noch  erlaubt,

  daß,  solange  der  zur  Einreihung
  bestimmte  Mann  noch  niche
verpflichtet  ist,  dieser  mit  einem  andern
aus  der  Ergänzung  und  aus  der  Reserve  dergestalt
  tauschen  dürfe,  daß  der  lezte  an
die  Stelle  des  ersten  zum  Einreihen  vorrücke.
Ist  der  Mann  aber  einmal  verpflichtet,
  die  Verpflichtung  mag  nun  vorgängig
  bei  dem  Konskriptionsrathe  durch  Hand,
gelübde,  oder  zu  den  Fahnen  beim  Regiment

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geschehen  seyn,  so  darf  ohne  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Kriegswesens  weder
von  dem  Konseciptionsrathe,  noch  von  icgend
einer  Zivil=  oder  Militairbehörde  eine  solche
Vertauschung  mehr  zugelassen,  und  bewilliget
  werden.

Art.  88.  Dieses  Eintreten  und  Vertauschen
  ist  wechselseitig  und  zwar  dergestalt,  daß
der  zur  wirklichen  Einreihung  bestimmt  gewesene
  Konskribirte  in  die  nämliche  Stelle  und
den  nämlichen  NRumer  einrückt,  welche  der
mit  ihm  tauschende  Mann  entweder  in  der
Klasse  der  Ergänzungs-Mannschaft  oder  in
der  Reserve  erhalten  hat,  daß  also  durch  eine
  solche  Vertauschung  weder  irgend  eine  Verbindlichkeic
  der  wechselseitig  in  die  Srelle  des
andern  eintretenden  Konfskribirten  aufgehoben
noch  die  Ordnung  der  Numern  geändert
werde.

Art.  80.  So  wie  nun  der,  in  die  Klasse
der  zur  Einreihung  bestimmten  Konfkribirten
eintretende  Jüngling  ohne  weiters  wirlich  eingereihr
  wird,  eben  so  muß  derjenige,  welcher
sich  mit  ihm  vertauscht  har,  in  dem  Falle,
wenn  die  Ergänzungs-Mannschaft  oder  die
Reserve  aufgerufen  wird,  nach  der  Ordnung
der  Numer  marschiren,  welche  der  mit  ihm
vertauschte  Konskribirte  in  der  Ergänzung
oder  in  der  Reserve  geat  hat.

Art.  ho.  Es  verstehe  sich  von  selbst,  daß  ein
solches  wechselseitiges  Eintreten  nur  unter  den
Konskribirten  von  einem  und  dem  nämlichen
Konskriptionsbezirke,  auch  nur  unter  denjenigen
  Jünglingen  statt  haben  dürfe,  welche  sich