Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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griffen wird, dem Militaͤr uͤberliefert werden, 
in welchem er eine achtjaͤhrige Kapitulation 
zu dienen verbunden ist. 
Ware derselbe aber bei seiner Zuruͤckkunft 
schon so alt, oder haͤtte er solche Gebrechlichkei- 
#en, wodurch er zur Abgabe an das Militär 
nicht mehr geeignet ist; se soll er mit einer 
sechswochigen bis halbjährigen Gefängnißstra- 
se nach Maaßgabe des Umstandes; ob er ein 
Vermögen, welches durch Konfiskation einge- 
Jogen wurde, besessen oder nicht, belegt werden. 
Art. 118. Ist ein solcher Unterthan, wel- 
cher eigenmächtig in fremde Kriegsdienste ge- 
meten, zugleich als ein widerspenstiger Kon- 
skribirter erklärt und verurtheilt worden, so 
muß nicht nur in dieser Hinsicht den Bestim- 
mungen über die Widerspenstigen gemäß, ge- 
gen ihn verfahren, sondern derselbe, wenn er 
noch dienstfähig befunden wird, überdies an- 
gehalten werden, zwei Jahre über die- 
senige Zeit zu dienen, welche er als 
Widerspenstiger länger, je nachdem er sich in 
dem festgesezten Zeitraume wieder stellt, die- 
nen müßce. 
Mer#be al dienstunfähig befuuden wor- 
den, so muß in diesem Falle auch die Ge- 
sängnißstrafenach dem eben bestimmten Maaß- 
stabe verlängert werden. 
III. Abschnit tt. 
Von der Entweichung der zur Ein- 
reihung bezeichneten Konsert= 
birten. 
Art. 110. Diesenigen Konskribirten, wel- 
che zur Einreihung bezeichnet sind, und sich 
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entweder vor oder wahrend des Marsches 
zum Size des Konfskriptionsrathes entfernen, 
überhaupt alle Widerspenstige, sollen durch 
die den Konskriptions-Beamten wie nur im- 
mer zu Geboch stehenden Mittel ergriffen, 
und denselben nirgendwo ein geheimer, ihren 
strafbaren Ungehorsam verlängernder, Auf- 
enthalt gestattet werden. 
Art. 120. Allen Konskriptions= Behör- 
den, und Orts-Obrigkeiten wird es zur Pfliche 
gemacht, zu wachen, daß sich in ihrem Be- 
zirke kein Konskribirter, welcher sich nicht hin- 
reichend ausweisen kann, aufhalte, und je- 
der Widerspenstige, welcher heimliche Unter- 
kunft zu erhalten sucht, mit allem Nachdrucke 
verfolgt, und überall ergriffen werde, indem 
ein gemeinsames Zusammenwirken aller Be- 
amten in den Bezirken solche Entweichungen 
wo nicht unmöglich machen, doch gewiß sehr 
vermindern wird. 
Arc. 121. Derjenige, welcher den gehei- 
men Aufenthalt eines Widerspenstigen anzeigr, 
oder ihn ergreifst, erhält die ndmliche Beloh-= 
nung, welche jenen bewilliget ist, die einen 
entwichenen Soldaten aufbringen, oder dazu 
beitragen, daß er ergriffen wird. 
Diese Belohnungen sollen vorläufig aus 
der Konskriptions Kassa gegen Qnittung be- 
zahlt werden, und bleiben derselben zur bast, 
wenn derjenige, welcher sie als Widerspen- 
stiger veranlaßt hat, aus Dürftigkeit sie rück- 
zuersezen nicht im Srande itt. 
Art. 122. Diesenigen Konfkribirten, wel- 
che in dem Siße des Konfkeiptionsraths nach 
(47.0
	        
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