Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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fuͤhrt, aufzulegen, finden Wir Uns bewo- 
gen, erwähnte Stelle der Maut-Ordnung 
dahin zu erklären, daß die auf Uebertretun- 
gen der Maur-Ordnung gesezten Strafen, 
nur einfach statt finden, daß ste aber in dem 
Falle, wo der Empfänger, oder Absender 
bei der Entdeckung der Gefährde, und der 
Verhandlung darüber nicht anwesend ist, ge- 
gen den Führer des Gutes, der als Stell- 
vertreter der Erstern angesehen wird, ausge- 
sprochen werden können. 
Da übrigens sehr viele Mautgefährden 
vorzüglich durch das Mitwirken der Schif- 
fer, Fuhrleute und Träger befördert wer- 
den, so haben Wir für nöthig erachtet, auch 
diese sträfliche Theilnahme mit angemessenen 
besonderen Strafen zu belegen, und beschliese 
sen daher, wie folgt: 
1) Der Fuhrmamn oder Schiffer, welcher 
mit seiner ganzen Ladung die Grenz- 
Mautstäcte umfährt, soll neben der ge- 
sezlichen Bestrafung der Eigenthümer 
seiner Ladung, für seine Person mit 
der Konfiskazion seines Schiffes und 
Geschirres, oder seines Wagens und 
Zugviehes bestraft werden. Der Te- 
ger, welcher die Grenz-Mautstätte mit 
Waaren, die einem Andern angehören, 
umgehr, soll, neben der gesezlichen Be- 
strafung des Eigenthumers der Waa- 
ren, entweder zu einer Geldstrafe von 
mindestens s und höchstens so fl., oder 
1 
im Falle er diese zu entrichten nicht im 
Stande wäre, zu gefänglicher Haft von 
mindestens einem Tage, oder höchstens 
  
260 
fuͤnf Tagen, bei schmaler Kost verur- 
theilt werden. 
2) Wer einen Theil der nicht ihm selbst 
zugehörenden Ladung bei den Grenz- 
Maurstätten verheimlicht, soll neben der 
den Eigenthümer treffenden Strafe für 
seine Person mit einer, dem vierten Thei- 
le des Werths der verheimlichten Waa- 
ren gleichkommenden Geldstrafe belegt, 
und wenn er diese sogleich zu erlegen 
nicht im Stande ist, sein Schiff und 
Geschirr, oder Wagen und Zugvieh bis 
zur Bezahlung dieser Geldstrafe zurück 
gehalten werden. 
3) Wer die Verstcherungs-Maßregeln 
verlezt, indem er entweder die um die 
Kolli gezogenen Schnüre öffnet, oder 
den Mautweisungs-Brief erbricht, soll 
in eine besondere Strafe von 5 bis 50 fl. 
genommen werden. 
4) Wes seine Ladung oder einen Theil der- 
selben außerhalb der Halle, wohin er 
von der Grenz-Mautstätte gewiesen ist, 
ohne Erlaubniß des Hallamtes abstößr, 
soll, wenn die Ladung nur der Maur 
unterworfen war, mit einer Strafe von 
5 bis so fl., wenn sie aber ganz, oder 
zum Theile aus Waaren, die dem Kon- 
sumzions = Aufschlag unterliegen, be- 
stand, nach obiger Vorschrift O. 1 und 
2 bestraft werden. 
5) Wer auf einem inlaͤndischen Plaze ge- 
ladene Güter, ohne sich mit einer Kon- 
sumo: Passir-Pollete gehörig zu ver- 
sehen, an einen andern inländischen
	        
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