Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Die Unteroffsiziere tragen die bel der Armee 
eingeführten Unteroffiiers: Säbel an einer 
weissen Kuppel en Bandoulierc. 
Wir werden unverzüglich an die Legions= 
Kommandanten eine hinreichende Anzahl von 
Feuer: Gewehren austheilen lassen, welche 
dieselben an den geeigneten Orten unter guter 
Aufsiche aufbewahren, zu den Uebungen ab- 
geben, nach diesen wieder in Empfang neh- 
men, in reinlichem Zustand erhalten, und 
bei wirklicher Marsch Ordre an die Kom- 
pagnie: Kommandanten ausliefern lassen 
sollen. 
Ueber die Abgabe sind genaue, mit den 
Enpfangs-Scheinen belegte Verzeichnisse zu 
führen, übrigens aber die Gewehre zu kei- 
nem andern Gebrauche , als zu den vorge- 
schriebenen Uebungen, oder vor dem wirks- 
lichen Abmarsche, abfolgen zu lassen. 
Die Fahnen sind an einer einfachen, mie 
einer Lanzen= Spize versehenen Stange, aus 
steben horizontalen parallel laufenden, hellblau 
und weiß seidenen abwechselnden Sereifen zu- 
sammengesezt, fünf Schuhe lang, und fünf 
Schuhe breit. 
Sold. 
Art. 20. Sobald die egionisten aus 
ihrem Wohnorte zusammengezogen werden, 
entweder zu militärischen Uebungen, oder zum 
wirklichen Dienste, werden sie gleich den die 
nien : Truppen kasernirt, oder einquartiert, 
und erhalten Löhnung, Menage: Beierag 
und Verpflegung, wie die Infanterte der 
Armee. 
  
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Auf gleiche Weise erhalten die Offiziere in 
diesen Fällen die ihren Graden entsprechen- 
den Gagen, gleich den Offizieren der Armee. 
Die bei den mobilen Legionen verwende- 
ten Militär= Pensionisten erhalten eine Zu- 
lage, welche sie der Gage des aktiven Dien- 
stes-Grades gleichstellt. 
Bei jedem Bataillos sollen wenigstens ein 
kommandierender Offizies, nebst einem andern, 
welcher Adjutan###n: Stelle versieht, dann 
vier Unteroffiziere mit ständiger voller Gage 
ihres akriven Dienstgehaltes gegenwärtig seyn. 
Mobillsirung. 
Act. 21. Damit nicht dem Ackerbaue 
und den Gewerben zu viele arbeitsame Hände 
aus einer und derselben Gegend entzogen wer: 
den, soll ausser den dringendsten Fällen, welche 
das Ausrücken der ganzen Legion erheischen, 
niemal ein ganzes Bataillon der begion auf 
einmal aufgeberen werden, sondern das suk: 
jessive Aufgebot soll dergestalt geschehen, daß, 
wenn aus einer Legion ein Batatllon mobi- 
lisirt werden sollte, jedes der vier Bataillone 
nur eine Kompagnie mit der dazu gehörigen 
Zahl der Ober und Unteroffiziere und Spiel- 
leute, und zwar jede Kompagnie eine Sek- 
zion, nämlich die eine Hälfte des ersten Zu- 
ges, mit dem vierten Theile der Schü#zen zu 
geben hat; sollte aber die Mobilisirung von 
zwei Bataillons erfodert werden, so muß eine 
sede Kompagnie der vier Bataillons, aus 
welchen die Legion begehr, den ganzen ersten 
Zug mie der Hälfte der Schüzen zum Aus- 
marsch beordern, s#6, daß zwei Kompagnien 
zusammen eine bilden,
	        
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