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d) eines Lleutenants und Quartiermeissers
nach der Gage eines Oberlieutenants zu
36 fl. in monatlich à8 kr.
e) eines ersten Wachtmeisters ober Feldwe-
bels nach dem Gehalte eines Junkers zu
14 fl. in monatlich 7 kr.
eines zweiten Wachtmeisters und Serr
geanten nach monarlich 12 fl. in 6 kr.
6) eines Brigadlers ohne Unterschied nach-
monatlichen 10 fl. 30 kr. in 5 K k#
h) eines Gendarmen zu Pferd und zu Fuß
nach monatlich 0 fl. in AX kr.
1) des Stabs: Auditors nach monarlich
81 fk. 10 kr. in do kr.
#) des Profoßen nach monatlich 12 fl.
in 6 kr.
. 12. Nach diesem Maßskabe werden auch
die Monats-Gagen berechner, welche bei Ver-
heurathungen, Austellungen und Entlassun-
gen zu entrichten sind; und nur die Beiträge
von den in den Ruhestand versezten Offzier
ren, Unteroffizieremn und Gemeinen werden
nach dem vollen Pensions= Betrage berech-
ner und bezahlr.
6. 13. Uebrigens verstehr sich von selbst,
daß jene Individuen, welche bereits während
ihrer Dienste in der Armee die vorgeschrie.
benen Beiträge, welche die H. G. 2. 3. 4.
und 5 enthalten, nach ihrem Grade, mit dem
sse in die Gendarmerie eintretem, entrichtet
haben, nur die Ergänzung derselben bei dem
Vorrücken in höhere Grade zu bezahlen
schuldig sind.
(279
374
Von ver Verrechnung bder Witwer-
Fonds. Beiträge.
G. 14. Die menatlichen Beiträge, welche
bie verschiebenen Individuen ver Gendarme:
rie nach Vorschrist der 60. 1 und 11. zu
leisten haben, werden von dem Eskadrons-
und Kompagnie-Rechnungsführern nach Vor-
schrise des 13. Paragraphes ihrer Rechnungs=
Instrukzion bet Hinausbezahlung der Gagen
und d50nungen erhoben, respektive abgezogen,
und mit einer siummarischen Uebersicht, wel-
che die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und
Gendarmen nach ihren Graden, und den
biernach treffenden Norma#= Beierägen ent-
hälr, mit dem Schlusse jeden Monats an
den Legions-Chef eingesender, welcher dann
die ihn selbst, seinen Adjutanten und Quar-
tiermeister treffenden Beiträge beifüge, durch
Lezeeren das Hauptverzeichniß über den Mor
nats-Beitrag des ganzen zur Legion gehs-
rigen Personals anfertigen läßt, und solches
same dem Gelde unmitrelbar an die Wierwen-
und Waisen= Fonds Kasse gegen Quittung
übermachet, welche dann von dem Quartier-
Meister der Quartalsrechmung als Nachwei-
fung der geschehenen Abführung dieser be-
sondern Schuldigkeic beigelege werden muß.
F. 15. Jene Beiträge, welche nach den
S## 2. . d. 5. 6. 7. 6. und 0 bei Verheura-
thungen, Anstellungen, Beförderungen und
Beurlaubungen zu leisten sind, werden durch
die einschlägigen Finanz-Direkzionen auf Re-
duisizion des Zeneral-Rechmungs= Fährers
der Gendarmerte in vorkommenden Fällen
ahoben, oder vielmehr den Benheiligten bei