Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XIX. Stück. 
München, Mittwoch den 7. April 1313. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Freizugigkeit gegen die fürstlich= sen- 
burgschen Lande betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Uns gemachte Anzeige, daß von 
Seite der fürstlich Msenburgschen Be- 
hörden bei allen aus dortigen Landen nach 
dem Käönigreiche statt findenden Vermögens- 
Exportazionen die Grundsäze einer vollkom- 
menen Freizügigkeit, überall und ohne Un- 
terschied, in Anwendung gebracht werden, 
wollen und verordnen Wir andurch, auf 
das Uns zugleich vorgetragene Ansuchen des 
jenseitigen Kandes-Ministeriums, daß die 
schon Kraft Unserer diesfälligen General= 
Verfügung vem g. Jänner 1804 zwischen 
Unsern und den fürstlich Psenburgschen 
Landen festgesezte gegenseitige Freizügigkeit 
auf alle, seitdem mit Unserm Reiche verei- 
nigten Lande und Gebierstheile erstreckt, so, 
mit das aus dem gegenwärtigen Umfange 
Unserer Staaten nach dem fürstlich Psen- 
burgschen Gebiete, wie immer eritirende 
Vermögen unter keinerlei Benennung von 
Nachsteuer, Abschoß oder Dezimazion, ei' 
nem Abzuge unterworfen werden solle. 
Diese Unsere Verordnung wird durch das 
Regierungsblakt zur allgemeinen Wissenschafe 
bekannt gemacht, und ist von allen einschlaͤ- 
gigen Behoͤrden in vorkommenden Fallen zu 
beobachten. 
München den 2g9. März 1313. 
Marx Josepb. 
Graf von Montgelas. 
#f koniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
  
(Die Beisizer bei den Kriminal= Gerichren in 
den ehemals dsterreichischen Gebietstheilen 
betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Nachdem Wir aus mehrfältigen Berich- 
ten Unserer Gerichtsstellen Uns überzeugt 
haben, mit welchen Bedenklichkeiten und 
Schwierigkeiten die in jenen Gebietstheilen, 
wo dem ssterreichischen Strafgesezbuche noch 
von Uns Gesezes-Kraft belassen wurde, an- 
befohlene Zuziehung zweier Gerichts-Beistzer 
bei Kriminal-Verhören in der Anwendung 
verhunden sey, und daß überhaupt diese in 
Unsern altbaierischen Staaten aus diesen 
Rücksichren bereus im Jahre 1772 aufge- 
hobene Foͤrmlichkeit, theils dem beabsichtig- 
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