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Regieru
Koͤniglich-Baierisches
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nugsblatt.
III. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 16. Jaͤnner 1813.
Allgemeine Verordnung.
¶Das Stempelwesen im Koͤnigrelche Balern be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Al- Wir Uns bewogen gefunden haben,
Unsere Stempel-Ordnung vom 1. Maͤrz
1805*) in allen Theilen Unseres Reiches in
Anwendung bringen zu lassen, war Unsere
Absicht dahin gerichtet, die Verschiedenheit
der vorhin bestandenen einzelnen Verfügun-
gen und Verwaltungs, Formen aufzuheben,
und eine Gleichförmigkeit in der Anwendung
Unserer Stempel-Geseze zu erzwecken.
Da Wir Uns aber in der Folge veran-
laßt gefunden haben, durch mehrfältige
Verordnungen und Erläuterungen verschies
dene Anstände, welche sich in der Anwen-
dung Unseres Mandates vom 1. März 1805
ergaben, zu beseitigen, und demselben mehr
WVollständigkeit zu geben, so haben Wir al-
lergnadigst beschlossen, mit Rücksichtnahme
auf diese bisher erlassenen Verordnungen und
Gesezes: Erlänterungen eine allgemein ver-
DNbl. v. J. 1805. S. 40
bindliche für alle Theile Unseres Reiches an-
wendbare Stempel-Ordnung festzusezen.
Wir verordnen demnach, wie folge:
I. Abschnitt
Sämtliche Stempel: Gebühren theilen
sich in zwel Gattungen, und zwar:
A. in jene des Gradazions = Stempels,
welcher sich nach bestimmten Summen
Geldes, oder nach einem bestimmten
Geldwerthe richter;
B. in jene des Klassen= Stempels, wobei
nicht der Geld-Betrag, sondern die
Verschiedenheit des Inhaltes, oder die
Bestimmung des zu stempelnden Gegen-
genstandes zur Grundlage genommen
wird.
II. Abschuttt.
Von dem Gradazions= Stempel.
*
Zur Erhebung und Berechnung des Gra-
dazions Stempels, welchem alle Urkunden,
Instrumente und Schriften, welche auf eine
bestimmte Summe Geldes, oder einen bee-
stimmten Geldwereh lauten, unterworfen
sind, vird nachstehende Norm festgeseze: