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Kiniglich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 29. Mai 1813.
Patent
über.
die Verkünduns des allgemeinen Strafgesezbuches
für das Kduigreich Balern.
Wir Maxpimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben es seit dem Antritte Unserer
Regierung für eine Unserer höchsten Regie-
rungs-Sorgen gehalten, die Gesezgebung
des Reichs mit den Fortschritten der Mazion
und den veränderten Zeit-Verhältnissen in
zweckmäßige Uebereinstimmung zu bringen,
und die verschiedenen Theile Unsers Reichs
unter einer gemeinschaftlichen Gesezgebung
zn vereinigen.
Vorzüglich hat die grosse Verschiedenheir
der bisherigen Straf-Geseze Unsere
Sorge auf diesen Zweig der Gesetgebung
zchogen, und Uns veranlaßt, seit jehn
Jahren Uns mehrere Vorschläge und Ent-
würfe vorlegen zu lassen, wobei Wir ausser
Unsern Landes-Stellen auch die öffenrliche
Stimme zu hären nicht umerliessen.
Nachdem Wir den jur Geundlage des
allgemeinen Straf= Gesezbuches ausgewählten
Entwurf der forgfältigsten Prüfung, zuerst
einer aus bewährten Justiz-Mänmern aller
Theile des Reiches zusammengesezten eigenen
Gesez-Kommission, dann der geheimen
Raths-Sectionen der Justiz und des In-
nern unterworfen, und endlich in dem ver-
sammelten geheimen Rathe in Unserm und
Unsers Kronprinzen Beiseyn in Vortrag ha-
ben bringen lassen; haben Wir in Gemäßheit.
der Konstiruzion Unsers Reiches, Titel I.
Daragraph 1. und Titel V. Paragraph 7.,
nach dem Gurachten Unsers geheimen Ra-
thes beschlossen, den ersten und zwei-
ten Theil des alkgemeinen Straf-
Gesezbuches durch Unsere königliche Un-
terschrist zu sanctloniren, und dessen als-
baldige Bekanntmachung zu verfügen.
Wir befehlen und verordnen demnach,
wie folgt:
Artikel 1.
Gegenwärtiges Strafgesezbuch hat vom
I. Oktober 1813 als allgemeines Gesezbuch
in dem ganzen Umfange Unseres Königreichs
gesezliche Krast, und alle in den einzelnen
Provinzen seither bestandenen besondern Ge-
seze, Verordnungen oder Gewohnheiten,
welche die im gegenwhrrigen Gesezbuche be-
banorlten Gegenstände betreffen, verlieren
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