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von I bis 40 l. 3. Kreuzer
EEIIIIIE
100 — 299- 2 15 - —- 3
300 — 400 "3 30
500 — 999-- ulden. 9-
-1000 — 1900 a. S
2000 — 29090 3 7 „
I. 2.
Dieser Erabajions Stenpel steigt mit
jedem Ein tausend Gulden des Be-
trages um einen Gulden in der Stem-
pelschuldigkeit.
g. 3.
Diejenigen Instrumente, Urkunden und
Schriften, welche dem Gradazions-Stem-
pel untergestellt werden müssen, sind folgende:
o) Alle Besoldungs-Penstons= und andere
Bescheinigungen und Quittungen, die
Deserviten-Rechnungen, die Conti der
Kaufleute, Apotheker, Gastwirthe,
Handwerksleute, und überhaupt alle Geld
betreffenden Verzeichnisse, in so ferne sie
bei einer Justiz" oder Administrativ-Be-
hörde im Reiche übergeben werden, oder
wofür aus Staats: und andern öffent-
lichen Kassen die Bezahlung geleistet wird.
b) Die Wechselbriefe, nebst den auf Wech-
selbriefe und Waaren gemachten Anwei-
sungen, in so ferne hieruͤber ein Rechts-
streit entsteht, und deßfalls eine Produk-
tion vor Gericht statt findet. Ferner die
Extrakte aus den Handlungs-Buͤchern
der Kaufleute, wenn sie die Stelle der
Schuld-Dokumente vertreten, und bei
Gericht uͤbergeben werden.
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) Alle Kaufs-Tausch= Lehen= Stiftungs=
Schaakungs= Grundgerechtigkeits-Re-
vers= Schuld,= Briefe, und überhaupt
alle Kontrakte über bewegliche und un-
bewegliche Sachen, dann alle Urkunden
und Dokumente, worin über Eigenthum,
Nuzniebung, oder ein sonstiges Recht dis-
pontri wird, und eine bestimmte Summe
Geldes, oder ein bestimmter Geldwerth
vorkommt.
4) Die Bei= und Haupt= Bescheide in
Hrozeß: Gegenständen, und so auch die
gerichtlichen Verglelchs-Ratifikationen,
in so ferne sie bloß bestimmte Geld= Sume
men enthalten; ausserdessen unterliegen
sie nach den in der Folge festgesezten Be-
stimmungen nur dem Klassen= Stempel.
TaA) Alle gerichtlich oder aussergerichtlich er-
richteten Ehepakten, bei welchen nicht
nur der Betrag des Heurathgutes, son-
dern auch der Paraphernal" oder Rezep-
tiv' Güter in die Berechnung der Stem-
pel: Gebühr aufzunehmen ist.
Wenn übrigens bei Erricheung von
Ehepakten, oder Heurarhs, Briefen noch be-
sondere Verträge und Stipulazlonen vors-
kommen, welche auf bestimmte Summen
Geldes, oder einen bestimmten Geldwerth
lauten, und wenn hierüber keine abgesonderten
Kontrakts- Instrumente ertichtet werden, so
versteht es sich von selbst, baß atich diese
mit in die Berechnung der betreffenden Gra-
dazions: Stempel-Taxe aufgenommen werden
muͤssen.