Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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von I bis 40 l. 3. Kreuzer 
EEIIIIIE 
100 — 299- 2 15 - —- 3 
300 — 400 "3 30 
500 — 999-- ulden. 9- 
-1000 — 1900 a. S 
2000 — 29090 3 7 „ 
I. 2. 
Dieser Erabajions Stenpel steigt mit 
jedem Ein tausend Gulden des Be- 
trages um einen Gulden in der Stem- 
pelschuldigkeit. 
g. 3. 
Diejenigen Instrumente, Urkunden und 
Schriften, welche dem Gradazions-Stem- 
pel untergestellt werden müssen, sind folgende: 
o) Alle Besoldungs-Penstons= und andere 
Bescheinigungen und Quittungen, die 
Deserviten-Rechnungen, die Conti der 
Kaufleute, Apotheker, Gastwirthe, 
Handwerksleute, und überhaupt alle Geld 
betreffenden Verzeichnisse, in so ferne sie 
bei einer Justiz" oder Administrativ-Be- 
hörde im Reiche übergeben werden, oder 
wofür aus Staats: und andern öffent- 
lichen Kassen die Bezahlung geleistet wird. 
b) Die Wechselbriefe, nebst den auf Wech- 
selbriefe und Waaren gemachten Anwei- 
sungen, in so ferne hieruͤber ein Rechts- 
streit entsteht, und deßfalls eine Produk- 
tion vor Gericht statt findet. Ferner die 
Extrakte aus den Handlungs-Buͤchern 
der Kaufleute, wenn sie die Stelle der 
Schuld-Dokumente vertreten, und bei 
Gericht uͤbergeben werden. 
  
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) Alle Kaufs-Tausch= Lehen= Stiftungs= 
Schaakungs= Grundgerechtigkeits-Re- 
vers= Schuld,= Briefe, und überhaupt 
alle Kontrakte über bewegliche und un- 
bewegliche Sachen, dann alle Urkunden 
und Dokumente, worin über Eigenthum, 
Nuzniebung, oder ein sonstiges Recht dis- 
pontri wird, und eine bestimmte Summe 
Geldes, oder ein bestimmter Geldwerth 
vorkommt. 
4) Die Bei= und Haupt= Bescheide in 
Hrozeß: Gegenständen, und so auch die 
gerichtlichen Verglelchs-Ratifikationen, 
in so ferne sie bloß bestimmte Geld= Sume 
men enthalten; ausserdessen unterliegen 
sie nach den in der Folge festgesezten Be- 
stimmungen nur dem Klassen= Stempel. 
TaA) Alle gerichtlich oder aussergerichtlich er- 
richteten Ehepakten, bei welchen nicht 
nur der Betrag des Heurathgutes, son- 
dern auch der Paraphernal" oder Rezep- 
tiv' Güter in die Berechnung der Stem- 
pel: Gebühr aufzunehmen ist. 
Wenn übrigens bei Erricheung von 
Ehepakten, oder Heurarhs, Briefen noch be- 
sondere Verträge und Stipulazlonen vors- 
kommen, welche auf bestimmte Summen 
Geldes, oder einen bestimmten Geldwerth 
lauten, und wenn hierüber keine abgesonderten 
Kontrakts- Instrumente ertichtet werden, so 
versteht es sich von selbst, baß atich diese 
mit in die Berechnung der betreffenden Gra- 
dazions: Stempel-Taxe aufgenommen werden 
muͤssen.
	        
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