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. 67. In allen reinen Dienst= und
Kommando-Sachen, z. B. bei Ausrückun-
gen zu Paraden und Feierlichkeiten, bei Be-
rufung zur Garnisons. Dienstleistung, bet
Kommandtrung eines Theiles der Nazional=
Garde zur Unterstüzung polizeilicher Maß-
regeln mit den Waffen, müssen die dazu nö-
thigen Befehle jederzeit von der Linien-Mi-
litc-Kommandantschaft unmittelbar ausge-
hen, jedoch ist der kommandirende Offizies
der NMazional: Garde verbunden, von jedem
solchen Ereignisse den Zivil--Authoritaͤten
eine Anzeige zu machen.
Von den Linien-Militär-Kommandan-
ten darf auf Requisizion der Zivil-Authori-
täten der militärische Beistand nie verwei-
gert werden.
I. 638. Wenn von den Zivil: Authori-
täten Ausrückungen des Bürger-Militärs
für solche Zwecke angeordnet werden, welche
als Gegenstände der inneren Verfassung zu
ihrem unmittelbaren Wirkungekreise gehören,
I. B. zu Musterungen, zu Waffenübungen,
so sollen von dem Kommandirenden der Na-
zional= Garde dem Linien, Militäk Kom-
mandanten dienstmässsge Meldungen davon
gemacht werden, — dieser ist aber nicht be-
fugt, in solche Gegenstände der inneren Ver-
fassung sich zu mischen, jedoch ist er zur
Nachsscht bei den Waffenübungen berechtiger,
damit bei wahrgenommenen allenfallsigen
Gebrechen durch ein freundschaftliches Be-
nehmen mit der einschlägigen Zivil: Autho-
ritdt denselben abgeholsen, und das Beste
des Dienstes befördert werde.
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§. 69. Wenn in einer Seadt das Bür-
gerF-Militär aus mehreren Korps bestehr,
so hat, jedoch in der oben bestimmten Un-
terordnung, derjenige bürgerliche Offizier über
dieselbe den Oberbefehl, welcher die höchste
militdrische Würde bekleidet.
Muster = Listen.
I. 70. Damit die Bildung der Nazie-
nal-Garde dritter Klasse nach vorgeschriebe-
ner Weise vollzogen werde, haben die Gene-
ral= Kreis= und Stadt-Kommissäre über
scmtliche nach G. 46. zur Nazional-Garde
dieser Klasse dienstpflichrige Einwohner in
einer Stadt oder in einem Markte die Auf-
stellung genauer Muster-Listen nach den For-
mularien, welche ihnen darüber werden mite
getheilt werden, besorgen, und die bereits
gefertigten darnach berichtigen zu lassen.
6. 7.Jedes Bürger-Militär-Kom-
mando hat unter seiner Unterschrift und Fer-
tigung jedesmal mit dem 1. April und r.
Oktober eine Tabelle über den Stand des in
einer Stadt oder in einem Markte bestehen-
den Bürger-Militärs dem General= Kreis-
oder Stadt-Kommissariate in der Kreis-
Hauptstadt unmittelbar, in den übrigen
Kreis-Städten und Märkten aber durch
die einschlägigen Polizei-Beamten demselben
vorzulegen, welches längstens bis zum 1.
Mai und r. November eine Tabelle über
das gesammte Bürger= Militär seines Krei-
ses daraus zu fertigen, und an das Mint'
sterium des Innern einzusenden hat.
Verpflichtung.
§. 7z. In den Staͤdten, in welchen
das Buͤrger-Militaͤr ein Regiment oder Ba-