Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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. 67. In allen reinen Dienst= und 
Kommando-Sachen, z. B. bei Ausrückun- 
gen zu Paraden und Feierlichkeiten, bei Be- 
rufung zur Garnisons. Dienstleistung, bet 
Kommandtrung eines Theiles der Nazional= 
Garde zur Unterstüzung polizeilicher Maß- 
regeln mit den Waffen, müssen die dazu nö- 
thigen Befehle jederzeit von der Linien-Mi- 
litc-Kommandantschaft unmittelbar ausge- 
hen, jedoch ist der kommandirende Offizies 
der NMazional: Garde verbunden, von jedem 
solchen Ereignisse den Zivil--Authoritaͤten 
eine Anzeige zu machen. 
Von den Linien-Militär-Kommandan- 
ten darf auf Requisizion der Zivil-Authori- 
täten der militärische Beistand nie verwei- 
gert werden. 
I. 638. Wenn von den Zivil: Authori- 
täten Ausrückungen des Bürger-Militärs 
für solche Zwecke angeordnet werden, welche 
als Gegenstände der inneren Verfassung zu 
ihrem unmittelbaren Wirkungekreise gehören, 
I. B. zu Musterungen, zu Waffenübungen, 
so sollen von dem Kommandirenden der Na- 
zional= Garde dem Linien, Militäk Kom- 
mandanten dienstmässsge Meldungen davon 
gemacht werden, — dieser ist aber nicht be- 
fugt, in solche Gegenstände der inneren Ver- 
fassung sich zu mischen, jedoch ist er zur 
Nachsscht bei den Waffenübungen berechtiger, 
damit bei wahrgenommenen allenfallsigen 
Gebrechen durch ein freundschaftliches Be- 
nehmen mit der einschlägigen Zivil: Autho- 
ritdt denselben abgeholsen, und das Beste 
des Dienstes befördert werde. 
  
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§. 69. Wenn in einer Seadt das Bür- 
gerF-Militär aus mehreren Korps bestehr, 
so hat, jedoch in der oben bestimmten Un- 
terordnung, derjenige bürgerliche Offizier über 
dieselbe den Oberbefehl, welcher die höchste 
militdrische Würde bekleidet. 
Muster = Listen. 
I. 70. Damit die Bildung der Nazie- 
nal-Garde dritter Klasse nach vorgeschriebe- 
ner Weise vollzogen werde, haben die Gene- 
ral= Kreis= und Stadt-Kommissäre über 
scmtliche nach G. 46. zur Nazional-Garde 
dieser Klasse dienstpflichrige Einwohner in 
einer Stadt oder in einem Markte die Auf- 
stellung genauer Muster-Listen nach den For- 
mularien, welche ihnen darüber werden mite 
getheilt werden, besorgen, und die bereits 
gefertigten darnach berichtigen zu lassen. 
6. 7.Jedes Bürger-Militär-Kom- 
mando hat unter seiner Unterschrift und Fer- 
tigung jedesmal mit dem 1. April und r. 
Oktober eine Tabelle über den Stand des in 
einer Stadt oder in einem Markte bestehen- 
den Bürger-Militärs dem General= Kreis- 
oder Stadt-Kommissariate in der Kreis- 
Hauptstadt unmittelbar, in den übrigen 
Kreis-Städten und Märkten aber durch 
die einschlägigen Polizei-Beamten demselben 
vorzulegen, welches längstens bis zum 1. 
Mai und r. November eine Tabelle über 
das gesammte Bürger= Militär seines Krei- 
ses daraus zu fertigen, und an das Mint' 
sterium des Innern einzusenden hat. 
Verpflichtung. 
§. 7z. In den Staͤdten, in welchen 
das Buͤrger-Militaͤr ein Regiment oder Ba-
	        
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