Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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rend seines Dienstes, und bei feierlichen Ge- 
legenheiten einen Militaͤr-Rang und die mi- 
litaͤrische Achtung. 
G. 81. Es ist deshalb den Individuen 
desselben niche gestatter, ausser dem Dienste 
oder besonderen Felerlichkeiten, militrische 
Auszeichnungen, als Degen, Sübel, Ach- 
selbänder, Federbüsche rc. sich zuzueignen; 
auch 
g. 82. bürfen sie sich nur in der Zeit 
des Dienstes den ihnen zustehenden Militär“ 
Charakter beilegen, und im Dienste sollen sie 
in Rapporten oder Unterschriften allezelt den- 
selben mit dem Beisaze: „Nazional= 
Garde dritter Klasse“oder „Bürger- 
Militär-“ bezeichnen. 
§. 83. Dem aucrückenden Bürger- 
Militär sollen von den Linien Truppen und 
den mobilen Legionen die nädmlichen Ehren- 
bezeigungen erwiesen werden, wie diese bei 
jenen vorgeschrieben sind, — den einzelnen 
Offizieren sind nur dann die ihrem Grade 
nach dem Armee-Reglement zustehenden 
Honneurs zu machen, wenn sie un Dienste 
sind, oder bei besonderen Feierlichkenen mit 
den vollständigen Unterscheidungs= Zeichen. 
ihrer Uniform erscheinen. 
I. 84. Wenn Abtheilungen der aktiven 
Armee oder der mobilen begionen und der 
Nazional-Garde dritter Klasse zusammen- 
dienen, so kommandirt bei gleichen Chargen 
der Offzier der Armee oder der mobilen Le- 
gionen; ist aber der Ossizier von der Nazio= 
nal: Garde dritter Klasse von einem höheren. 
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Range, so kommt bei vermischtem Komman- 
do diesem der Oberbefehl zu. 
Bürger= Militär-Kassen. 
§. 35. Es soll bei jedem Bürger-Mi- 
litcr#einer Stadt oder eines Marktes nur 
eine Bürger= Militar-Kasse bestehen, wenn 
auch das Bürger-Militär in mehrere Korps 
abgetheilet wäre. 
§. 86. Diese Kassen werden gebildet: 
a)aus dem Erlöse der unbrauchbaren bür- 
gerlichen Zeughaus-Vorräthe;: 
b) aus den Geld-Beiträgen der zwar zur 
Nazional-Garde dieser Klasse Pflichtigen, 
wegen legaler Hindernisse aber von dem 
persönlichen Dienste Befreiten; 
JP)-aus den Geldstrafen: 
d) aus der von jeder Lohnwache zu entrich- 
tenden Quote. 
G. 87. Ueber die Verwaltung und Ver- 
rechnungen dieser Kassen sind die in der Ver- 
ordnung vom 29. Angust 1897. (Regzsbl. 
Se. XLIV. S. 1582) enthaltenen Vorschrif- 
ten zu befolgen. 
. 88. Die in diese Kassen einfließen- 
den Gelder dürfen bei Strafe des doppelten 
Ersazes, für keinen andern Zweck, als für 
das Beste des Bürger:Militärs, verwen- 
det werden. 
Oekonomse-Kommission. 
§. 80. Damit die bei der Nazional-= 
Garde dritter Klasse vorkommenden ökonomi- 
schen Gegenstände gehörig besorget werden, so“ 
soll bei derselben dafür eine eigene Oekono= 
mie-Kommission angeordnet werden.
	        
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