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rend seines Dienstes, und bei feierlichen Ge-
legenheiten einen Militaͤr-Rang und die mi-
litaͤrische Achtung.
G. 81. Es ist deshalb den Individuen
desselben niche gestatter, ausser dem Dienste
oder besonderen Felerlichkeiten, militrische
Auszeichnungen, als Degen, Sübel, Ach-
selbänder, Federbüsche rc. sich zuzueignen;
auch
g. 82. bürfen sie sich nur in der Zeit
des Dienstes den ihnen zustehenden Militär“
Charakter beilegen, und im Dienste sollen sie
in Rapporten oder Unterschriften allezelt den-
selben mit dem Beisaze: „Nazional=
Garde dritter Klasse“oder „Bürger-
Militär-“ bezeichnen.
§. 83. Dem aucrückenden Bürger-
Militär sollen von den Linien Truppen und
den mobilen Legionen die nädmlichen Ehren-
bezeigungen erwiesen werden, wie diese bei
jenen vorgeschrieben sind, — den einzelnen
Offizieren sind nur dann die ihrem Grade
nach dem Armee-Reglement zustehenden
Honneurs zu machen, wenn sie un Dienste
sind, oder bei besonderen Feierlichkenen mit
den vollständigen Unterscheidungs= Zeichen.
ihrer Uniform erscheinen.
I. 84. Wenn Abtheilungen der aktiven
Armee oder der mobilen begionen und der
Nazional-Garde dritter Klasse zusammen-
dienen, so kommandirt bei gleichen Chargen
der Offzier der Armee oder der mobilen Le-
gionen; ist aber der Ossizier von der Nazio=
nal: Garde dritter Klasse von einem höheren.
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Range, so kommt bei vermischtem Komman-
do diesem der Oberbefehl zu.
Bürger= Militär-Kassen.
§. 35. Es soll bei jedem Bürger-Mi-
litcr#einer Stadt oder eines Marktes nur
eine Bürger= Militar-Kasse bestehen, wenn
auch das Bürger-Militär in mehrere Korps
abgetheilet wäre.
§. 86. Diese Kassen werden gebildet:
a)aus dem Erlöse der unbrauchbaren bür-
gerlichen Zeughaus-Vorräthe;:
b) aus den Geld-Beiträgen der zwar zur
Nazional-Garde dieser Klasse Pflichtigen,
wegen legaler Hindernisse aber von dem
persönlichen Dienste Befreiten;
JP)-aus den Geldstrafen:
d) aus der von jeder Lohnwache zu entrich-
tenden Quote.
G. 87. Ueber die Verwaltung und Ver-
rechnungen dieser Kassen sind die in der Ver-
ordnung vom 29. Angust 1897. (Regzsbl.
Se. XLIV. S. 1582) enthaltenen Vorschrif-
ten zu befolgen.
. 88. Die in diese Kassen einfließen-
den Gelder dürfen bei Strafe des doppelten
Ersazes, für keinen andern Zweck, als für
das Beste des Bürger:Militärs, verwen-
det werden.
Oekonomse-Kommission.
§. 80. Damit die bei der Nazional-=
Garde dritter Klasse vorkommenden ökonomi-
schen Gegenstände gehörig besorget werden, so“
soll bei derselben dafür eine eigene Oekono=
mie-Kommission angeordnet werden.