Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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oder Stadt: Kommissariat Bericht zu erstat- 
ten, und desselben Eneschließung darüber zu 
erholen hart. Dieses kann nun, wenn eine 
gesezliche Befreiungs-Ursache von der per- 
sönlichen Dienstleistung vorhanden ist, diese 
zwar gegen einen bestimmten jährlichen Geld- 
betrag zur Bürger-Militär-Kasse nachlassen, 
nie aber eine freie Entlassung ertheilen, aus- 
genommen, der Bittsteller wäre gänzlich ver- 
moͤgenslos. 
S. o. Bei Auswanderungen ist der 
zur Razional Garde III. Klasse Dienstpflich= 
tige verbunden, jedes Jahr, welches er bis 
zum boten noch zurückzulegen hat, mit 6 fl. 
zur Bürger-Militér-Kasse zu redimiren. 
Auezeichnungen. 
I. oo. Dem Bürger-Militähr sind, 
nebst einer Uniform mit militärischen Aus- 
leichnungen, der Führung königlicher Fah- 
nen bei Regimentern und Bataillons, der Pa- 
tentistrung ihrer Stabs= und Ober-Ofsziere, 
der militärischen Ehren = Bezeigungen im 
Dienste, bei Begräbnißen, und bei beson- 
dern Feierlichkeiten, — als weitere Auszeich= 
nungen und Begünstigungen bewilliger: 
1. die Führung eines eigenen Siegels mit 
dem Wappen der Scadt oder des Mark- 
tes, in welchem es sich befinder, 
2. die Aufwartungen des Offiziers-Korps 
bei Feierlichkeiten am Hofe, 
3. Befreiung der Stabs= Osfiziere und 
der Kavalleristen für ein Pferd von der 
Vorspanus-Konkurrenz, 
4. den Schüzen-Kompagnien die Schüzen- 
Vortheile. 
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Diese Auszeichnungen und Beguͤnstit 
gungen sollen diesem Korps nach den hier- 
über erlassenen besondern Verordnungen auch 
in Zukunft verbleiben, und es soll von sämt- 
lichen Zivil und Milithr= Gewalten densel- 
ben jederzeit mit besonderer Achtung begeg- 
net werden. 
Allgemeines Reglement. 
I. 00. Nach diesen Hauptbestimmun- 
gen sollen die über die Nazional-Garde III. 
Klasse seit 1807 erschienenen vielfältigen reg- 
lementären Verordnungen, Insirukzionen und 
besondere Befehle durch Unser Ministerium 
des Innern unverzüglich reridirt und benehm- 
lich mit dem Ministerium des Kriegswesens 
in ein allgemeines systematisch geordnetes Reg- 
lement zusammengesaßt, und Uns sodann zur 
allerhöchsten Besttigung vorgelegt werden. 
Indem die Errichtung der Nazional= 
Garden die Aufrechthaltung der innern Ruhe 
und Sicherheit einzig zum Zwecke hat, so 
können Wir erwarten, daß diejenigen Unse- 
rer Unterthanen, welche zur Dienstesleistung 
in der einen oder der andern Klasse derselben 
künftig werden aufgerufen werden, dem in 
sie gesezten ehrenvollen Vertrauen mit muth- 
voller Treue entsprechen werden. 
München den 10. Juni 1813. 
Mar Josepyh. 
Graf ven Montgelas. 
Auf königlichen allerödchsten Befehl 
der General--Sekretaͤr 
v. Baumüller.
	        
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