20
dem Inbegriff wahrhaft verdienter Männer ei-
ne Pflangschule seiner künftigen Ergänzung bil-
den, dem Bürgerstande aber, weil diese Ergän-
zung aus ihm hervorgehet, und gerade das Ver-
dienst der Einzelnen, wenn sie für ihre Per-
son dem Adel, für ihre Kinder und Ver-
wandte aber dem Bürgerstande angehbren,
nicht mehr der Weg seyn wird, auf dem
man sich ihm gänglich entziehen kann.
München den 25. Dezember 1812.
Ma# Jose.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General = Sekretä#r
Baumüller.
(Das allgemeine Steuer-Mandat für das Etats-
Jahr 1813 betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Uleber die für das laufende Etats-Jahr in
Unserm Reiche zu erhebenden direkten Staats-
Auflagen haben Wir auf den Antrag Unseres
geheimen Finanz-Ministeriume beschlossen und
beschliessen Wir wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von den direkten Auflagen überhaupt, welche
im Etats-Jahre 1813 noch bestehen sollen.
G. I. In denjenigen Theilen Unseres Rei-
ches, in welchen das allgemeine Steuerpro=
visorium in Folge des Steuermandates vom
22. November vorigen Jahres schon im ver-
flossenen Jahre in Anwendung gekommen ist,
sollen auch in dem laufenden Etats-Jahre nur
mehr folgende direkte Staats-Auflagen beste,
hen, nämlich:
A) die Grundsteuer;
B) bie Haussteuer;
C) die Dominikalsteuer;
D) die Gewerbsteuer;
E) die Familiensteuer;
F) die Zusviehsteuer; «
welche Steuern in allen diesen Landes: Theilen
nach den Normen des allgemeinen Previso-
riums und den hienach im II. Abschnitte die-
ses Mandats enthaltenen nähern Bestimmun-=
gen mit alleiniger Ausnahme der Landgerichte
München, Freising, Starenberg und Dachau
im Isar-Kreise, erhoben werden, da in diesen
ausnahmsweise in Folge Unserer allerhöchsten
Eneschliessung vom 28. September d. J. für
dieses Etats-Jahr schon das definitive Steuer-
System durch Unsere Steuer= Kataster" Kom-
mission in Anwendung gebracht wird.
Uebrigens soll es in Ansehung der Konkur-
renzen zu besondern Staats-Zwecken, der
Schulden#ilgungs-Steuern, der Zinsen-Dezi-
mazion und Kapitallen Steuer bei dem sein
Verbleiben haben, was Wir im vorjährigen
Sceuer= Mandate O. III. darüber verordnet
haben.
G. II. Dagegen sollen in dem Fürstenehu-
me Baireueh Ober= und Unterlandes, in
den Fürstenthümern Salzburg und Berch-
tesgaden, in dem Innviertel, und den
an Unsere Krone gekommenen Parzellen des
Hausruckviertels, dann in dem ehema-
ligen Tirol anch im laufenden Etars-Jahre
noch alle jene direkten Staats Auflagen beste-
hen und erhoben werden, welche im verflos,
senen Jahre daselbst bestanden haben und er