Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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dern Posten, wo sie als Schild oder Felde 
wache schlafend augerroffen wird, mit fünf 
bis zehn Jahren Festungs," Schanzarbeit be- 
straft werden. 
Art. 43. Jeder Posten: Kommandant, 
der sich erlauben wird, die besonderen ihm 
bel der Uebergabe seines Postens gegebenen 
Aufträge und Befehle ohne Roth und aus 
böser Absiche zu ändern, soll, wenn die Fol- 
gen davon sehr schädlich gewesen sind, mit 
dem Tode, wenn sie es aber nicht sind, mit 
ein bis zweijährigem engen Festungs-Areeste 
bestraft werden. 
Art. 344. Jeder Soldart, der Schild, oder 
Feldwache steht, und seine ihm bei der Ue- 
bergabe des Poslens gemachten Austräge nicht 
vollzogen hat, soll, wenn die Folgen davon 
sehr schädlich gewesen sind, mit dem Tede, 
sind sie es aber nicht gewesen, nach Bewand- 
sam der mildernden oder erschwerenden Um- 
stände mie körperlicher Züchtigung bestraft 
werden. 
Art. 45. Jede Militäh Person, welche 
überwiesen ist, eine Schildwache mit Wor- 
ten oder Gebährden beleidiger zu haben, soll, 
wenn es ein gemeiner Soldat ist, mit zweis 
jéhriger, wenn es ein Unteroffizier ist, mie 
vierjähriger Festungs-Schanzarbeit, wenn 
etn aber ein Offtzier ist, mir ein bis zwei Jahren 
engem Festungs-Arreste in abgesondeter Ver- 
wahrung bestraft werden, wunde aber Ge- 
walt gebraucht, so soll der Schuldige mie 
dem Tode bestraft werden. 
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Art. a6. Die Empoͤrung oder der ver- 
abredete Ungehorsam gegen die Obern zieht 
die Todesstrafe fuͤr die, welche sie erregt 
haben, so wie fuͤr die anwesenden Offiziere 
nach sich, welche sich nicht durch alle ihnen 
zu Gebote stehenden Mittel denselben wi- 
dersezt haben. 
Art. a7. Jede Militaͤr-Person, welche 
uͤberwiesen ist, gegen die auf den Dieust sich 
beziehenden Befehle seinen Vorgesezten un- 
gehorsam gewesen zu seyn, soll, ist es ein 
gemeiner Soldat, mit scharfer körperlicher 
Züchtigung, ist es ein Unteroffizier, mir 
Degradirung auf unbestimmte Zeit, ist es 
ein Offizier, mit Enrlassung, geschiehe es 
aber vor dem Feinde, mit dem Tode bestraft 
werden. 
Art. 48. Jede Militär-Person, die über- 
wiesen ist, ihren Vorgesezten mit Worten 
oder Gebährden gedroht zu haben, soll, 
wenn es ein Soldat oder Unteroffizler ist, 
mit zweijähriger Schanzarbeits: Strafe be- 
legt, wenn es ein Offzier ist, kassire wer- 
den. Wer aber an seinen Vorgesezten Hand 
anlegen und Gewaltthätigkeiten ausüben wird, 
sollmie dem Tode bestraft werden. 
Art. 40. Jede Truppe, welche, wenn 
sie gegen den Feind zu marschiren befehliger 
wird, den Gehorsam verweigert, wird im 
Rebellions-Zustande erklär, und als solche 
bestraft. 
Art. 50. Jeder Soldat der gegen den 
Feind zu marschiren befehliget wird, und 
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