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dern Posten, wo sie als Schild oder Felde
wache schlafend augerroffen wird, mit fünf
bis zehn Jahren Festungs," Schanzarbeit be-
straft werden.
Art. 43. Jeder Posten: Kommandant,
der sich erlauben wird, die besonderen ihm
bel der Uebergabe seines Postens gegebenen
Aufträge und Befehle ohne Roth und aus
böser Absiche zu ändern, soll, wenn die Fol-
gen davon sehr schädlich gewesen sind, mit
dem Tode, wenn sie es aber nicht sind, mit
ein bis zweijährigem engen Festungs-Areeste
bestraft werden.
Art. 344. Jeder Soldart, der Schild, oder
Feldwache steht, und seine ihm bei der Ue-
bergabe des Poslens gemachten Austräge nicht
vollzogen hat, soll, wenn die Folgen davon
sehr schädlich gewesen sind, mit dem Tede,
sind sie es aber nicht gewesen, nach Bewand-
sam der mildernden oder erschwerenden Um-
stände mie körperlicher Züchtigung bestraft
werden.
Art. 45. Jede Militäh Person, welche
überwiesen ist, eine Schildwache mit Wor-
ten oder Gebährden beleidiger zu haben, soll,
wenn es ein gemeiner Soldat ist, mit zweis
jéhriger, wenn es ein Unteroffizier ist, mie
vierjähriger Festungs-Schanzarbeit, wenn
etn aber ein Offtzier ist, mir ein bis zwei Jahren
engem Festungs-Arreste in abgesondeter Ver-
wahrung bestraft werden, wunde aber Ge-
walt gebraucht, so soll der Schuldige mie
dem Tode bestraft werden.
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Art. a6. Die Empoͤrung oder der ver-
abredete Ungehorsam gegen die Obern zieht
die Todesstrafe fuͤr die, welche sie erregt
haben, so wie fuͤr die anwesenden Offiziere
nach sich, welche sich nicht durch alle ihnen
zu Gebote stehenden Mittel denselben wi-
dersezt haben.
Art. a7. Jede Militaͤr-Person, welche
uͤberwiesen ist, gegen die auf den Dieust sich
beziehenden Befehle seinen Vorgesezten un-
gehorsam gewesen zu seyn, soll, ist es ein
gemeiner Soldat, mit scharfer körperlicher
Züchtigung, ist es ein Unteroffizier, mir
Degradirung auf unbestimmte Zeit, ist es
ein Offizier, mit Enrlassung, geschiehe es
aber vor dem Feinde, mit dem Tode bestraft
werden.
Art. 48. Jede Militär-Person, die über-
wiesen ist, ihren Vorgesezten mit Worten
oder Gebährden gedroht zu haben, soll,
wenn es ein Soldat oder Unteroffizler ist,
mit zweijähriger Schanzarbeits: Strafe be-
legt, wenn es ein Offzier ist, kassire wer-
den. Wer aber an seinen Vorgesezten Hand
anlegen und Gewaltthätigkeiten ausüben wird,
sollmie dem Tode bestraft werden.
Art. 40. Jede Truppe, welche, wenn
sie gegen den Feind zu marschiren befehliger
wird, den Gehorsam verweigert, wird im
Rebellions-Zustande erklär, und als solche
bestraft.
Art. 50. Jeder Soldat der gegen den
Feind zu marschiren befehliget wird, und
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