Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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sich  zu  gehorchen  weigert,  wird  mit  dem  Tode
bestraft.
Achter  Titel.
Von  den  Verbrechen  wider  den  Dienst
im  Allgemeinen.

Art.  51.  Jede  Militär:  Person,  welche
überwiesen  ist,  sich  des  Abschiedes  eines  andern
  bedient,  oder  statt  ihres  Namens  einen
  andern  darin  angegeben,  oder  irgend
eine  andere  Verfälschung  gemacht  zu  haben,
soll  zu  einer  fünfjährigen  Schanzarbeits-Stra,
fe  verurtheilt  werden.

Art.  32.  Jeder  Soldat,  der  überwiesen
ist,  daß  er  sich  unter  einem  falchen  Namen,
Geburtsort  oder  mit  Verschweigung  solcher
Umstände,  welche  ihn  zur  Annahme  bei  dem
Militär  unfáhig  machen,  hat  anwerben  lassen,
  soll,  wenn  er  nicht  binnen  acht  Tagen,
vom  Tage  selnes  Zuganges  an,  den  begangenen
  Fehler  angibe,  mit  fünffhhriger  Schanz--arbeit
  auf  den  Festungen  bestraft  werden.

Art.  53.  Wenn  eine  Militär-  oder  sonst
zur  Armee  gehörige  Person  ohne  vorher  nach
den  bestehenden  Vorschriften  erholte  und  erhaltene
  Erlaubniß  sich  verheurathet,  so  wird
diese  Ehe  als  gesezlich  ungültig  betrachter,
und  sell,  wenn  es  ein  Soldat  oder  Unteroffizier
  lst,  erster  mit  angemessener  körperlicher
  Züchtigung,  zweiter  mit  Degradirung
auf  unbestimmte  Zeit,  wenn  es  aber  ein  Offizier
  ist,  mit  der  Entlassung  bestrast  werden.

Art.  54.  Derjenige  Soldat  oder  Unteroffizier,
  welcher  auf  verbotwidrigem  Spiele

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um  Geld  angetrefsen  wird,  soll  für  das  erstemal
  mit  Arrest,  das  zweitemal  mit  engem
  Arreste  in  Elsen  bei  Wasser  und  Brod,
im  Falle  mehrerer  Wiederholung  aber  der
Soldat  mit  angemessener  körperlichen  Züchtigung,
  der  Unteroffizier  mit  Degradirung,  der
Osffizier  aber,  welcher  sich  auf  Hazard=  oder
sonstigen  hohen  Spielen  betreten  läßt,  für
den  ersten  Fall  mit  einem  1  tägigen,  —  für
den  zweiten  mit  einem  vierwöchentlichem  engen
Kasernarreste  bestraft;  überdieß  soll  er  schon
beim  zweitenmale,  bis  er  überzeugende  Beweise
  seiner  Besserung  geben  wird,  als  zur
Beförderung  ungeeigner,  in  den  Konduit-Listen
  vorgetragen,  und  sogleich  hierüber  an
die  höhere  Behörde  Anzelge  gemacht,  beim
drittenmale  aber  auf  seine  Entlassung  recht#
lich  erkannt  werden.

Art.  55.  Wenn  ein  Offizier  betrunken
auf  die  Wache  oder  in  den  ihm  übertragenen
Posten  kommt,  oder  sich  während  desselben
betrinkt,  soll  derselbe  mit  der  Kassazlon,  der
Soldat  und  Unterofftzier  aber  im  ersten  Falle
mit  engem  Arreste  in  Eisen  und  Banden,
im  zweiten  Falle  der  Unteroffizier  mit  Degradirung
  auf  unbestimmte  Zeit,  der  Soldat
mit  körperlicher  Züchtigung,  und  im  weitern
Wiederholungsfalle  mie  fünfjähriger  Schanzarbeit
  bestraft  werden.

Bei  dem  Offizier,  welcher  ausserdem  dem
Trunke  aus  Gewohnheit  ergeben  i#,  tritt
die  nidmliche  in  dem  vorstehenden  Artikel  enchaltene
  Verfügung  rücksichtlich  der  Vormerkung
  in  den  Konduit  Listen  für  den  zweiten,