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sich zu gehorchen weigert, wird mit dem Tode
bestraft.
Achter Titel.
Von den Verbrechen wider den Dienst
im Allgemeinen.
Art. 51. Jede Militär: Person, welche
überwiesen ist, sich des Abschiedes eines an-
dern bedient, oder statt ihres Namens ei-
nen andern darin angegeben, oder irgend
eine andere Verfälschung gemacht zu haben,
soll zu einer fünfjährigen Schanzarbeits-Stra,
fe verurtheilt werden.
Art. 32. Jeder Soldat, der überwiesen
ist, daß er sich unter einem falchen Namen,
Geburtsort oder mit Verschweigung solcher
Umstände, welche ihn zur Annahme bei dem
Militär unfáhig machen, hat anwerben las-
sen, soll, wenn er nicht binnen acht Tagen,
vom Tage selnes Zuganges an, den began-
genen Fehler angibe, mit fünffhhriger Schanz--
arbeit auf den Festungen bestraft werden.
Art. 53. Wenn eine Militär- oder sonst
zur Armee gehörige Person ohne vorher nach
den bestehenden Vorschriften erholte und er-
haltene Erlaubniß sich verheurathet, so wird
diese Ehe als gesezlich ungültig betrachter,
und sell, wenn es ein Soldat oder Unter-
offizier lst, erster mit angemessener körperli-
cher Züchtigung, zweiter mit Degradirung
auf unbestimmte Zeit, wenn es aber ein Of-
fizier ist, mit der Entlassung bestrast werden.
Art. 54. Derjenige Soldat oder Unter-
offizier, welcher auf verbotwidrigem Spiele
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um Geld angetrefsen wird, soll für das er-
stemal mit Arrest, das zweitemal mit en-
gem Arreste in Elsen bei Wasser und Brod,
im Falle mehrerer Wiederholung aber der
Soldat mit angemessener körperlichen Züchti-
gung, der Unteroffizier mit Degradirung, der
Osffizier aber, welcher sich auf Hazard= oder
sonstigen hohen Spielen betreten läßt, für
den ersten Fall mit einem 1 tägigen, — für
den zweiten mit einem vierwöchentlichem engen
Kasernarreste bestraft; überdieß soll er schon
beim zweitenmale, bis er überzeugende Be-
weise seiner Besserung geben wird, als zur
Beförderung ungeeigner, in den Konduit-
Listen vorgetragen, und sogleich hierüber an
die höhere Behörde Anzelge gemacht, beim
drittenmale aber auf seine Entlassung recht#
lich erkannt werden.
Art. 55. Wenn ein Offizier betrunken
auf die Wache oder in den ihm übertragenen
Posten kommt, oder sich während desselben
betrinkt, soll derselbe mit der Kassazlon, der
Soldat und Unterofftzier aber im ersten Falle
mit engem Arreste in Eisen und Banden,
im zweiten Falle der Unteroffizier mit De-
gradirung auf unbestimmte Zeit, der Soldat
mit körperlicher Züchtigung, und im weitern
Wiederholungsfalle mie fünfjähriger Schanz-
arbeit bestraft werden.
Bei dem Offizier, welcher ausserdem dem
Trunke aus Gewohnheit ergeben i#, tritt
die nidmliche in dem vorstehenden Artikel enc-
haltene Verfügung rücksichtlich der Vormer=
kung in den Konduit Listen für den zweiten,