Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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sich zu gehorchen weigert, wird mit dem Tode 
bestraft. 
Achter Titel. 
Von den Verbrechen wider den Dienst 
im Allgemeinen. 
Art. 51. Jede Militär: Person, welche 
überwiesen ist, sich des Abschiedes eines an- 
dern bedient, oder statt ihres Namens ei- 
nen andern darin angegeben, oder irgend 
eine andere Verfälschung gemacht zu haben, 
soll zu einer fünfjährigen Schanzarbeits-Stra, 
fe verurtheilt werden. 
Art. 32. Jeder Soldat, der überwiesen 
ist, daß er sich unter einem falchen Namen, 
Geburtsort oder mit Verschweigung solcher 
Umstände, welche ihn zur Annahme bei dem 
Militär unfáhig machen, hat anwerben las- 
sen, soll, wenn er nicht binnen acht Tagen, 
vom Tage selnes Zuganges an, den began- 
genen Fehler angibe, mit fünffhhriger Schanz-- 
arbeit auf den Festungen bestraft werden. 
Art. 53. Wenn eine Militär- oder sonst 
zur Armee gehörige Person ohne vorher nach 
den bestehenden Vorschriften erholte und er- 
haltene Erlaubniß sich verheurathet, so wird 
diese Ehe als gesezlich ungültig betrachter, 
und sell, wenn es ein Soldat oder Unter- 
offizier lst, erster mit angemessener körperli- 
cher Züchtigung, zweiter mit Degradirung 
auf unbestimmte Zeit, wenn es aber ein Of- 
fizier ist, mit der Entlassung bestrast werden. 
Art. 54. Derjenige Soldat oder Unter- 
offizier, welcher auf verbotwidrigem Spiele 
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um Geld angetrefsen wird, soll für das er- 
stemal mit Arrest, das zweitemal mit en- 
gem Arreste in Elsen bei Wasser und Brod, 
im Falle mehrerer Wiederholung aber der 
Soldat mit angemessener körperlichen Züchti- 
gung, der Unteroffizier mit Degradirung, der 
Osffizier aber, welcher sich auf Hazard= oder 
sonstigen hohen Spielen betreten läßt, für 
den ersten Fall mit einem 1 tägigen, — für 
den zweiten mit einem vierwöchentlichem engen 
Kasernarreste bestraft; überdieß soll er schon 
beim zweitenmale, bis er überzeugende Be- 
weise seiner Besserung geben wird, als zur 
Beförderung ungeeigner, in den Konduit- 
Listen vorgetragen, und sogleich hierüber an 
die höhere Behörde Anzelge gemacht, beim 
drittenmale aber auf seine Entlassung recht# 
lich erkannt werden. 
Art. 55. Wenn ein Offizier betrunken 
auf die Wache oder in den ihm übertragenen 
Posten kommt, oder sich während desselben 
betrinkt, soll derselbe mit der Kassazlon, der 
Soldat und Unterofftzier aber im ersten Falle 
mit engem Arreste in Eisen und Banden, 
im zweiten Falle der Unteroffizier mit De- 
gradirung auf unbestimmte Zeit, der Soldat 
mit körperlicher Züchtigung, und im weitern 
Wiederholungsfalle mie fünfjähriger Schanz- 
arbeit bestraft werden. 
Bei dem Offizier, welcher ausserdem dem 
Trunke aus Gewohnheit ergeben i#, tritt 
die nidmliche in dem vorstehenden Artikel enc- 
haltene Verfügung rücksichtlich der Vormer= 
kung in den Konduit Listen für den zweiten,
	        
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