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bour, welcher ohne Wissen oder Befehl sei-
nes Vorgesszten die Trompete eder Trommel
gebraucht, um zur Unzeit die Truppen zu
allarmiren, soll in Friedenszeiten mit ge-
schlossenem engen Arreste # in Kriegszeiten
aber, wenn es im Angesichte des Feindes
geschteht, und dahin abzweckt, Unordnung
in die Reihen zu bringen, gemäß Arc. 10.
Ziser 1. als des Verraths schuldig angese-
ben, und als solcher mit dem Tode bestraft
werden. 4
Zweiter The il.
Erster Titel.
Von der Art der Volziehung der To-
de urtheille.
Arr. 1. Die auf die gemeinen Verbre-
chen der Soldaten verhängte Todesstrafe wird
in Friedenszeiten und in Garnisonen des Rei-
ches nach den hierüber in dem Satrasgesetz=
buche vorgeschriebenen Bestimmungen pünke-
lich vollzogen.
Art. 2. Wenn die Armee sich im Felde
befindet, so werden alle, sewohl nach den
vorstehenden milirärischen Strasgesezen, als
auch nach dem Strafgesezbuche für gemeine
Verbrechen ergangene Todesurtheile, und
zwar die ersten sowohl in als außer dem
Reiche durch das Erschiefen, — mit der
einzigen Ausnahme der Spione, welche
durch den Serang gerichtet werden sollen, —
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zum Vollzug gebracht, und ist bei der Art
der Vollziehung dassenige zu beobachten,
was desfalls in dem Reglement vorgeschrie-
ben ist.
3 weiter Titel.
Von der Befugniß der Vollziehung
der Straferkenntnisse.
Art. 3. In Hinsicht der Befugnisse zur
Vollziehung der gefällten Erkenntnisse, so
wie der Instanzen Ordnung hat es bis wei-
ters bel der Dienst= und Justiz : Instruk-
zion vom 15. März 1803. sein Verbleiben.
Act. 4. Sobald aber die Armee oder
eln beträchtliches Korps derselben im Kriegs-
zustande über die Grenzen des Königreichs
geschritten, oder im Kenigreiche selbst zu-
sammengezogen ist, so hat der Kommandi
rende die Macht und Gewal#
a) bei Deserzions: Komplotten, b) Auf
ruhren, c) bewaffneter Widersezlichkeit,
) bei Verrätherei, e) bei überhand neh-
mender Plönderung, D bei grösseren In-
subordinazions: Verbrechen,
sogleich ein Standrecht anzuordnen, dem ihm
untergebenen Korps= oder Festungs-Kom-
mandanten die Vollmacht zur Anordnung
eines Standrechtes in den eben bezeichneten
Fällen zu ertheilen, über die Verbrecher
nach den vorstehenden Strafgesezen, binnen
der gesezlich bestimmten Zeitfrist erkennen,
und das standrechtlich gefällte Urtheil —
wenn er nicht nach vorher deshalb durch den