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Stabs= oder statt dessekben fankzionirenden
Auditor erstatteten Vocrrag, aus besondern
Umständen, eine Milderung eintreten zu
lassen, den Verhältaissen angemessen fin-
det — ohne weiters in Vollzug sezen zu
lassen.
Art. 5. Bei allen übrigen in dem vor-
stehenden Artikel nicht bemerkten Verbrechen,
welche nach gesezlicher Form instruirt, und
entweder vermittels eines grösseren Kriegs
Kommissions-Spruches, oder eines förm-
lichen Kriegsgerichts," Erkenntnisses erlediget
werden müssen, steht dem Kommandirenden
dle Befugniß zu, diejenigen Urtheile, welche
auf eine in der Befugniß der zweiten In-
stanz stehende Bestrafung antragen, nach den
in der oben angezogenen Justiz-Instrukzien
enthaltenen Vorschriften vollziehen zu lassen.
Art. 6. Wenn aber durch dieses Erkenne:
niß auf eine grössere Serafe erkennt wird,
welche zu vollziehen die Befugniß der zwei-
ten Jastan; überschreitet, so hat der Kom-
mandirende die Kriegsrechts-Verhandlungen
und Spruch ohne weiters dem ihm zur
Seite stehenden Rerisions, Gerichte zu über-
geben. Dieses Reoisions= Gericht wird aus
sieben Richtern, nämlich aus einem General=
Major oder Obersten als Vorstand, aus
drei andern Stabs-Offizleren, — worun-
ter sich jedesmal der Kommandant der Gen-
darmerie besindet, — aus dem Stabs= und
wei andern Auditoren als Mitglieder, nebst
einem dazu verpflichteten Aktuar zusammen-
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gesezt, und in eintretenden Fällen auf Au
ordnung des Kommandirenden gebildet.
Act. 7. Zu dem im vorstehenden Areikel
angeordneten Reoisions= Gerichte gelangen
demnach alle jene Keiegsgerichts Urtheile
worin
1) auf die Todes",
2) auf entehrende Strafe;
3) auf schimpfliche Fortweisang,
4) überhaupt auf solche Bestrafung er-
kannt wird, worüber die Befugniß zur
Vollziehung dem General= Auditoriate
ertheilt worden ist.
Art. 8. Nachdem der Stabs= oder der
statt seiner funkzionirende Auditor ans den
bei dem Revisions Gerichte eingelangeen
Verhandlungen dem versammelten Gerichte
Vortrag erstatter, und zuglelch seine Stimme
abgegeben, der Vorstand hierauf von den
übrigen fünf Mitgliedern die Abgabe ihrer
Stimmen von unten herauf abgefodert, und
nach der erfolgten Mehrheie, oder bei glel-
cher Stimmenzahl nach seiner elgenen Aus-
schlags: Stimme das Urtheil hat abfassen
lassen, so wird solches nebst den Akten dem
Kommandirenden vorgelegt.
Ueber die Abgabe der Stimmen ist unter
der Leitung des Proponenten ein eigenes Pro-
tokoll zu formiren, und sind hierin bei je-
dem Votanten die Entscheidungsgründe
anzuführen.
Art. 9. Der Kommandirende hat die
Macht und Befugniß, das ihm von dem