Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
VI. Stück. München, Samstag den 6. Februar 1313. 
  
Allgemeine Verordgsung. 
  
(Die känftige Ueberlassung der zwelten Aerarial= 
Hlfre des Fleischaufschlags-Gefälls an die 
Kommunen der Städte und Märkte des Reichs 
bekreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Der durch die Zeitumstaͤnde und die ver- 
mehrten Bedürfnisse herbeigeführte Zustand 
der meisten Kommunen, und besonders der 
Städte und Märkte Unserrs Reiches ist Un- 
serer Aufinerksamkeit nicht entgangen. 
Wir haben zwar bereits durch eine Ver- 
ordnung vom 31. Dezember 1808 den Staͤd- 
ren und Märkten oder Flecken zur Bestrei- 
tung der Lokal-Bedürfaisse, und zur fuk, 
jessiyen Abrragung der Schulden die Hü##ste 
des Fleischaufschlags= Gefélles überlassen, 
und theils schon vorhin, theils spärer den 
vorzüglichen Stadt#: und Markts-Kommunen 
besondere Aerarial= Unterstäzungen oder Zu- 
flüsse aus Staats-Gefüällen bewilligt; da 
abrr die meisten Kommunen der Städte und 
Märkee ssch bisher noch keiner besondern Aera- 
rial-Unterstüzung zu erfreuen hatten, und 
bei verhältnihmäßig gleichem Bedarfe auch 
sleiche Rückstcht verdienen, und da auch 
obige Bewilligungen nur tempordr und be- 
dingungsweise geschehen sind, so haben Wir, 
us den gedachten Kommunen einen bleibenden 
Fond zur Bestreicung der kokal-Bedücsuisse 
und Abrragung der Schulden zu verschaffen, 
eine verhálimnißmäßige Gleichheit der Unter- 
stüzung herzustellen, und bei den meisten den 
bisherigen Zufluß zu vermehren, und alle 
fernern einzelnen Reklamazionen und Gesuche 
zu beseirigen, auf den Antrag Unseres geheis 
men Ministeriums der Finanzen beschlossen, 
und verordnen dem zu Fege allergndvigst, 
wie folgt: ·«. 
I.Wende-AhJännetdiesesJahreiam 
d.i.vondein.Anfaan-szwinthmktals 
des lanfenden Etats-Jahres soll den sämt- 
lichen Seadten und Märs#ten. Unseres Reiches. 
neben bem bereits denseiben uͤberlassenen Haͤlfte 
des Fleischaufschlages, auch die zweite bis her 
von vem Aerar bezogene Hälfte dieses Gefälls 
zu gleichem Zwecke, wie bei der ersten Hälfte 
überlassen seyn, und von den Kommunen auf 
eigene Regie perzipirt werden. 
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