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5) in Sistirung des nach der Ancienni-
tät im Korps der Gendarmerie edikemässig
kreffenden Avancements,
6) in der Entlassung.
Act. 7. Gegen die Legionsl Chefs und
den Korps-Kommandanten finden die in vor-
stehendem Arcikel 6 unter Zifer 1. 2. 3. und
6 enthaltenen Strafarten statt.
Art. g. Die Bestrafung der Disziplinar“
Vergehen wird entweder von den Vorgesez-
ken des Korps, oder dem hiebei bestellten Die
ziplinar-Rathe, oder durch das Militär-Ge-
richt nach gegenwärtigen Disziplinar-Gese-
zen verfüge, wie solches der Titel 1IV. dieses
Reglements noch näher bestimmt.
Im Falle jedoch die Gendarmerie nach
dem Arrikel 173 und 175 des Edikts vom
11. Oktober v. J. zur Kriegszeit dem Linien-
Militär zugetheilt wird, kommen für die
Dauer dieser Zutheilung die füc das Linien=
Militär gegebenen besonderen Vorschriften in
Bezug auf Disziplin auch gegen sie in volle
Anwendung.
Titel ll.
Von den Vergehen in Bezlehung auf
den inneren Dienst der Gendarmerie
und deren Besirafung.
Act. 9. Jeder Gendarme, gegen wel-
chen der Beweis hergestellt ist, daß er seine
Anstellung bei der Gendarmerte durch falsche
Zeugnisse, oder durch Verschweigung ven
Vechältnissen, die seine Anstellung bei dem
Korps unthunlich gemacht haben würden, er-
schlichen hat, wird vorbehaltlich der nach
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Beschaffenheit der Umstaͤnde allenfalls eintre-
tenden auf das Verbrechen der Faͤlschung
nach gemeinen Gesezen gelegten Strafe ent-
lassen.
Art. 10. Der Gendarme, welchet die
seinen Vorgesezten schuldige Achtung durch
Worte oder Handlungen verlezt, wird im er-
sten Falle mit einfachem, im Wiederholungs-
falle mit geschaͤrftem Arreste, bei dem dritt-
maligen Subordinazions-Vergehen aber, so
wie schon in jedem Falle, wenn der Unge-
horsam mit Widersezlichkeit oder gar mit
Thätlichkeiten doch ohne Verwundung, oder
mit anderen erschwerenden Umständen ver-
bunden ist, mit noch schärferer Strafe belegt;
der Fall der Verwundung wird jedoch mit
imputativer Beobachtung der dienstlichen
Rücksichten nach den gemeinen Rechten beur-
theilt.
Art. 11. Mißhandlung der Subeordinir-
ten durch ihre Vorgesezte, und deren rauhe
Behandlung wird mit einer verhälenißmässti-
gen Arreststrafe, und nach Umständen in
Folge der bestehenden allerhöchsten Verord=
nungen vom 9. Juli 1804 und 20. August
1308 mit der Entlassung bestraft; geschah
aber die Mißhandlung mit körperlicher Ver-
wundung, se eignet sich nebstbei der Fall zur
Beurtheilung nach gemeinen Rechten.
Art. 12. Jeder Gendarme hagt sich der
von seinen Vorgesezten nach ihren Befaug=
nissen ausgesprochenen Disziplinarstrafe ohne
Widerrede zu unterziehen, und er kann erst,
wenn er gehorcht har, sich wegen des ver-