Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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tiones  et  sedltiones,  quase  fiori  solent,  placuit  omni
modo  abscidi  istam  consuetudinem,  si,  contra  regulam
repertus  fuerlt  in  aliquibus  partibus  e  civitate  ad  civitatem
  transire  vel  Episcopus  vel  Presbyter  vel  Diaconus
vel  Clericus.  3

Ich  gestehe,  nicht  einzusehen,  warum  die  Uebereinstimmung
  zwischen  diesem  15.  Canon  und  den  Worten  des  Hievonymus
  nicht  so  groß  seyn  solle,  daß  man  glauben  könnte,
Hieronymus  habe  bei  seiner  Citation  diesen  Canon  im  Gedächtniß
  gehabt.  Im  Gedächtniß,  sage  ich:  denn  er  ist
allegirt,  wie  man's  aus  dem  Gedächtniß  gewöhnlich  thut:
ohne  sorgfältige  Beibehaltung  der  Worte,  ohne  das  Paraphrasiren
  und  Gloßiren  zu  vermeiden.  Wie  es  mit  allen  bisherigen
  Beispiclen  war,  so  ist  es  auch  mit  der  Stelle  aus
dem  Schreiben  der  Galla  Placidia  an  den  Kaiser  Theodosius,
wo  sie  von  den  Gesandten  des  rmischen  Bischofs,  die  auf
das  Concilium  giengen,  sagte:  quod  secundum  definttionos
  Nicaeni  Concilil  consueil  sint.  Auf  den  bekannten
sechsten  nicänischen  Canon  kann  hier  gar  wohl  angespielt
seyn:  es  ist  also  nichts  weniger  udthig,  als  zu  den  sardicensischen
  seine  Zuflucht  zu  nehmen.

-*stit

Die  dritte  Klasse  begreift  Beispiele,  welche  aus  Briefen
der  rômischen  Bischöfe  genommen  sind.  Ein  kömischer  Bischof
  ist  bier  immer  Jeuge  in  seiner  eignen  Sache,  denn  der
Auktorität  seines  Stuhls  gilt's,  ob  das  sardicensische  Concikium
von  gleichem  Ansehen  ist  als  das  nicänische,  und  daß  sie
das  zu  behaupten  immer  sehr  geneigt  gewesen,  hat  nie  jemand
gezweifelt.  Ueberdieß  haben  selbst  die  geschicktesten  Vertheidiger
  der  sardicensischen  Synode  eine  weit  wahrscheinlichere