Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Regieru

Königlich-Baierisches

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ngsblatt.

 

X  Stück.  München,  Mittwoch  den  15.  Maͤrz  1815.

 

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Einführung  des  neuen  protestantischen  Gesangbaches.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Nachdem  das,  unterm  26.  Dezember  1810
von  Uns  angeordnete  Gesangbuch  für  die
protestantische  Gesammtgemeinde  Unseres
Reichs  nunmehr  im  Drucke  erschienen,  und
eine  hinreichende  Anzahl  Exemplarien  in  die
betreffenden  Kreise  versendet  worden  ist;  so
verordnen  Wir  nach  Antrag  Unsers  General
  Konsistoriums  in  Beziehung  auf  jene
Entschliessung  wie  folgt:

1)  Das  neue  protestantische  Gesangbuch
ist  von  Ostern  dieses  Jahres  sogleich  ein:
zuführen

a)  in  Gegenden,  woddie  bisherigen  Gesangbücher
  entweder  vergriffen,  oder
ganz  veraltet  sind,  wie  z.  B.  in  mehrern
  Gemeinden  des  Mainkreises,  so
daß,  sobald  eine  hinreichende  Anzahl
der  neuen  Bücher  in  der  Gemeinde  abgesezt
  sind,  keine  Rücksicht  mehr  auf
das  alte  Gesangbuch  zu  nehmen  ist;

b)  in  allen  Schulen  in  der  Art,  daß
den  Schulkindern,  welche  Gesangbücher
  bedürfen,  nur  der  Ankauf  dieses
neuen  Gesangbuches  gestattet,  und  aus
diesem  vorzugsweise  die  unbekannten  und
neuen  Lieder  bei  dem  Unterrichte  ausgewähle
  und  benüze  werden  sollen.

2)  In  allen  übrigen  Gemeinden  ist  das
neue  Gesangbuch  auf  Ostern  1816  dergestalt
einzuführen,  daß  die  Geistlichen  noch  3—
4  Jahre  lang,  so  viel  es  thunlich  ist,  in
der  Auswahl  der  Gesänge  auf  das  bisher
übliche  Gesangbuch  Rücksicht  nehmen,  und
solche  Lieder  zu  dem  Gottesdienste  auszeichnen
  sollen,  welche  in  beiden  enthalten  sind.

3)  Um  die  Einführung  des  neuen  Ger
sangbuches  so  viel  wie  möglich  zu  befördern,
soll  dasselbe  hauptsächlich  zu  den  gewöhnlichen
  Schul  Pränien  ausgewählt  werden;
und  wo  der  Zustand  der  Kirchen  Aerarien,
und  der  Klingelbeutel  Einnahme  es  gestattet,
  ist  aus  diesen  in  jeder  Gemeinde  eine
verhältnißmäássige  Anzahl  Exemplarien  des
Gesangbuches  anzukaufen,  und  an  dürftige
Schulkinder  und  arme  Familien  zu  vertheilen.


(u:)