Anlagen (gewerbliche).
A. bedarf der Erwerber, wenn eine wesentliche
Anderung weder der Betriebsstätte noch
der Betriebsweise vorgenommen wird, keiner
neuen Genehmigung (GewO. 8§ 25; OV. vom
6. April 1908 — Pr Wl. 25, 1139.
2. Verzeichnis der genehmigungspflichtigen
A., Henehmigungsbehörden.
Außer Dampfkesseln (s. d.) sind z. Z. genehmigungspflichtige
A.: Schießpulverfabriken
(s. Pulverfabriken), A. zur Feuerwerkerei
(s. d.) und zur Bereitung von
Zündstoffen aller Art (s. Zündstoffe,
Zündhölzer, Sprengstoffabriken, Pikrinsäurefabriken),
Gasbereitungs= und
Gasbewahrungsanstalten (s. d.), Anstalten zur
Destillation von Erdöl (s. Erdöl), A. zur
Bereitung von Braunkohlenteer, Steinkohlenteer
und Koks (s. Teer), sofern sie außerhalb
der Gewinnungsorte des Materials errichtet
werden, Glas= und Rußhütten (s. d.), Kalk=(.
Fralköfen) Ziegel= (s. Ziegeleien) und
Gipsöfen (s. d.), A. zur Gewinnung roher
Metalle (. Metalle), Röstöfen (s. d.),
Wetallgießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgiebereien
sind, Hammerwerke (s. d.), chemische
Fabriken aller Art (l. d.), Schnellbleichen
(s. d.), Firnissiedereien (s. d.), Stärkefabriken
(s. d.), mit Ausnahme der Fabriken
zur Bereitung von Kartoffelstärke, Stärkesirupsfabriken
(s. Stärkefabriken), Wachstuch=
(s. d.), Darmsaiten= (s. d.), Dachpappenund
Dachfilzfabriken (s. d.), Leim= (s. d.), Tran-(l.
d.) und Seifensiedereien (s. d.), Knochenbrennereien,
Knochendarren, Knochenkochereien
und Knochenbleichen (s. d.), Zubereitungsanstalten
für Tierhaare ([. Tierhaare), Talgschmeljen
. d.), Schlächtereien (s. d.), Gerbereien
. d.), Abdeckereien (s. d.), PFoudretten= und
Düngpulverfabriken (l. d.), Stauanlagen
für Wassertriebwerke (s. d.), Hopfen-Schwefeldörren
(s. d.), Asphaltkochereien und Pechsiedereten
(s. d.), soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte
des Materials errichtet werden,
Strohpapierstoffabriken (s. d.), Darmzubereitungsanstalten
([s. Darmsaitenfabriken),
abriken, in welchen Dampfkessel (s. Dampfkesselfabriken)
oder andere Blechgefäße
durch Vernieten hergestellt werden (s. Vernietungsanstalten),
Kalifabriken (s. d.)
und Anstalten zum Imprägnieren von Holz
mit erhitzten Teerölen (s. Holzimprägniedungsanstalten),
Kunstwollefabriken (s. d.),
zur Herstellung von Zelluloid (s.Zelluloidfabriken)
und Dégrasfabriken ((. d.),
die Fabriken, in welchen Röhren aus Blech
durch Vernieten hergestellt werden (s. Vernietungsanstalten),
sowie die A. zur Erauung
eiserner Schiffe (. Schiffsbauanstalten),
zur Herstellung eiserner Brücken oder sonstiger
eiserner Baukonstruhtionen (. Brückenauanstalten),
die A. zur Destillation oder
zur Verarbeitung von Teer und von Teerwasser
(s. Teer), die A., in welchen aus
olz oder ähnlichem Fasermaterial auf
#emtschem Wege Papierstoff hergestellt
8 (Zellulosefabriken, s. d.), die A., in
¾# Achen Albuminpapier hergestellt wird
9 lbuminpapierfabriken), die Anstalten
im Trochnen und Einsalzen ungegerbter Tier-
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felle (s. Tierfelle) sowie die Verbleiungs-,
Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten
(s. d.), die A. zur Herstellung von Gußstahlkugeln
mittels Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen)
(s. Kugelschrotmühlenl, die
A. zur Herstellung von Zündschnüren
und von elektrischen Zündern (l(. Zündschnüre).
.
Für die gesperrt gedruckten A. erteilt der
BezA., hinsichtlich der übrigen A. der Kr A.
(St A.), in den zu einem Landkreise gehörigen
Städten mit mehr als 10000 Einw. der Magistrat
die Genehmigung. Im Falle einer Ergänzung
des Verzeichnisses durch den Bundesrat
ist der BezAl. zuständig, sofern nicht auf
Grund des § 109 Abs. 2 36. durch Ausführungsverordnung
die Zuständigkeit anders
geregelt wird. Uber die Zulässigkeit von
Wassertriebwerken, die zum Betriebe von
Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten
bestimmt sind (Berggesetz vom 24. Juni
1865 — GS. 705 — § 59 Abft. 3), beschließt
der BezA. im Einvernehmen mit dem Oberbergamte.
Gegen die Beschlüsse des Kr A. (St A.),
Magistrats und Bez A. ist die Beschwerde an
den HMl. zulässig; sofern Landeskulturinteressen
in Betracht kommen, ist der M#####zuzuziehen
(ZG. 88 109, 110, 113).
3. Genehmigungsverfahren (AusfAnw.
z. GewO. Ar. 21 bis 33). Der Antrag auf
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung
einer A. ist, wenn die A. innerhalb eines
Landgemeindebezirkes oder selbständigen Gutsbezirkes
errichtet werden soll, bei dem Landrat,
und wenn sie innerhalb eines Stadtbezirkes
errichtet werden soll und die Beschlußfassung
dem St A. oder Magistrate zusteht,
bei diesen, andernfalls bei der Polizeibehörde
anzubringen. Handelt es sich um die Genehmigung
einer Bauanlage für ein zum Betrieb
auf Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten
bestimmtes Wassertriebwerk, so ist der
Antrag bei dem Revierbeamten anzubringen.
Soll eine unter den § 109 ZE. fallende A.
von einer Stadtgemeinde über 10000 Einw.
oder von einem Landkreis in ihren Bezirken
errichtet werden, so ist der Antrag bei dem
Regierungspräsidenten (im Stadtkreise Berlin
bei dem Vberprästdenken) anzubringen. Dieser
bezeichnet auf Grund des LVE. 8 59 die Beschlußbehörde
und gibt an diese den Antrag
mit dem Auftrag ab, mit der Leitung des
Vorverfahrens einen geeigneten Beamten zu
beauftragen.
Dem Antrage müssen die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen
in drei Exemplaren beigefügt werden.
Die Prüfung der Vorlagen auf ihre Vollständigheit
und Richtigkeit erfolgt durch den
Baubeamten, den ewerbeaufsichtsbeamten
und bei einzelnen besonders gesundheitsschädlichen
A. auch durch den Medizinalbeamten.
Bei Stauanlagen werden nur der Wasserbaubeamte
und der Meliorationsbeamte gehört.
Ist gegen die Vollständigkeit der Vorlagen
nichts zu erinnern, so wird das Unternehmen
mittels einmaliger Einrückung in das zu den
amtlichen Bekanntmachungen der Beschlußbehörde
bestimmte Blatt mit der Aufforderung