Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anlagen  (gewerbliche).

A.  bedarf  der  Erwerber,  wenn  eine  wesentliche
  Anderung  weder  der  Betriebsstätte  noch
der  Betriebsweise  vorgenommen  wird,  keiner
neuen  Genehmigung  (GewO.  8§  25;  OV.  vom
6.  April  1908  —  Pr  Wl.  25,  1139.

2.  Verzeichnis  der  genehmigungspflichtigen
  A.,  Henehmigungsbehörden.
Außer  Dampfkesseln  (s.  d.)  sind  z.  Z.  genehmigungspflichtige
  A.:  Schießpulverfabriken
  (s.  Pulverfabriken),  A.  zur  Feuerwerkerei
  (s.  d.)  und  zur  Bereitung  von
Zündstoffen  aller  Art  (s.  Zündstoffe,
Zündhölzer,  Sprengstoffabriken,  Pikrinsäurefabriken),
  Gasbereitungs=  und
Gasbewahrungsanstalten  (s.  d.),  Anstalten  zur
Destillation  von  Erdöl  (s.  Erdöl),  A.  zur
Bereitung  von  Braunkohlenteer,  Steinkohlenteer
  und  Koks  (s.  Teer),  sofern  sie  außerhalb
der  Gewinnungsorte  des  Materials  errichtet
werden,  Glas=  und  Rußhütten  (s.  d.),  Kalk=(.
  Fralköfen)  Ziegel=  (s.  Ziegeleien)  und
Gipsöfen  (s.  d.),  A.  zur  Gewinnung  roher
Metalle  (.  Metalle),  Röstöfen  (s.  d.),
Wetallgießereien,  sofern  sie  nicht  bloße  Tiegelgiebereien
  sind,  Hammerwerke  (s.  d.),  chemische
  Fabriken  aller  Art  (l.  d.),  Schnellbleichen
  (s.  d.),  Firnissiedereien  (s.  d.),  Stärkefabriken
  (s.  d.),  mit  Ausnahme  der  Fabriken
zur  Bereitung  von  Kartoffelstärke,  Stärkesirupsfabriken
  (s.  Stärkefabriken),  Wachstuch=
  (s.  d.),  Darmsaiten=  (s.  d.),  Dachpappenund
  Dachfilzfabriken  (s.  d.),  Leim=  (s.  d.),  Tran-(l.
  d.)  und  Seifensiedereien  (s.  d.),  Knochenbrennereien,
  Knochendarren,  Knochenkochereien
und  Knochenbleichen  (s.  d.),  Zubereitungsanstalten
  für  Tierhaare  ([.  Tierhaare),  Talgschmeljen
  .  d.),  Schlächtereien  (s.  d.),  Gerbereien
.  d.),  Abdeckereien  (s.  d.),  PFoudretten=  und
Düngpulverfabriken  (l.  d.),  Stauanlagen
für  Wassertriebwerke  (s.  d.),  Hopfen-Schwefeldörren
  (s.  d.),  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereten
  (s.  d.),  soweit  sie  außerhalb  der  Gewinnungsorte
  des  Materials  errichtet  werden,
Strohpapierstoffabriken  (s.  d.),  Darmzubereitungsanstalten
  ([s.  Darmsaitenfabriken),

abriken,  in  welchen  Dampfkessel  (s.  Dampfkesselfabriken)
  oder  andere  Blechgefäße
durch  Vernieten  hergestellt  werden  (s.  Vernietungsanstalten),
  Kalifabriken  (s.  d.)
und  Anstalten  zum  Imprägnieren  von  Holz
mit  erhitzten  Teerölen  (s.  Holzimprägniedungsanstalten),
  Kunstwollefabriken  (s.  d.),

zur  Herstellung  von  Zelluloid  (s.Zelluloidfabriken)
  und  Dégrasfabriken  ((.  d.),
die  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech
durch  Vernieten  hergestellt  werden  (s.  Vernietungsanstalten),
  sowie  die  A.  zur  Erauung
  eiserner  Schiffe  (.  Schiffsbauanstalten),
  zur  Herstellung  eiserner  Brücken  oder  sonstiger
  eiserner  Baukonstruhtionen  (.  Brückenauanstalten),

  die  A.  zur  Destillation  oder
zur  Verarbeitung  von  Teer  und  von  Teerwasser
  (s.  Teer),  die  A.,  in  welchen  aus

olz  oder  ähnlichem  Fasermaterial  auf
#emtschem  Wege  Papierstoff  hergestellt
8  (Zellulosefabriken,  s.  d.),  die  A.,  in
¾#  Achen  Albuminpapier  hergestellt  wird
9  lbuminpapierfabriken),  die  Anstalten

im  Trochnen  und  Einsalzen  ungegerbter  Tier- 



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felle  (s.  Tierfelle)  sowie  die  Verbleiungs-,
Verzinnungs=  und  Verzinkungsanstalten
  (s.  d.),  die  A.  zur  Herstellung  von  Gußstahlkugeln
  mittels  Kugelschrotmühlen  (Kugelfräsmaschinen)
  (s.  Kugelschrotmühlenl,  die
A.  zur  Herstellung  von  Zündschnüren
und  von  elektrischen  Zündern  (l(.  Zündschnüre).
  .

Für  die  gesperrt  gedruckten  A.  erteilt  der
BezA.,  hinsichtlich  der  übrigen  A.  der  Kr  A.
(St  A.),  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Städten  mit  mehr  als  10000  Einw.  der  Magistrat
  die  Genehmigung.  Im  Falle  einer  Ergänzung
  des  Verzeichnisses  durch  den  Bundesrat
  ist  der  BezAl.  zuständig,  sofern  nicht  auf
Grund  des  §  109  Abs.  2  36.  durch  Ausführungsverordnung
  die  Zuständigkeit  anders
geregelt  wird.  Uber  die  Zulässigkeit  von
Wassertriebwerken,  die  zum  Betriebe  von
Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten
  bestimmt  sind  (Berggesetz  vom  24.  Juni
1865  —  GS.  705  —  §  59  Abft.  3),  beschließt
der  BezA.  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberbergamte.
  Gegen  die  Beschlüsse  des  Kr  A.  (St  A.),
Magistrats  und  Bez  A.  ist  die  Beschwerde  an
den  HMl.  zulässig;  sofern  Landeskulturinteressen
  in  Betracht  kommen,  ist  der  M#####zuzuziehen
  (ZG.  88  109,  110,  113).

3.  Genehmigungsverfahren  (AusfAnw.
z.  GewO.  Ar.  21  bis  33).  Der  Antrag  auf
Erteilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung
einer  A.  ist,  wenn  die  A.  innerhalb  eines
Landgemeindebezirkes  oder  selbständigen  Gutsbezirkes
  errichtet  werden  soll,  bei  dem  Landrat,
  und  wenn  sie  innerhalb  eines  Stadtbezirkes
  errichtet  werden  soll  und  die  Beschlußfassung
  dem  St  A.  oder  Magistrate  zusteht,
bei  diesen,  andernfalls  bei  der  Polizeibehörde
anzubringen.  Handelt  es  sich  um  die  Genehmigung
  einer  Bauanlage  für  ein  zum  Betrieb
  auf  Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten
  bestimmtes  Wassertriebwerk,  so  ist  der
Antrag  bei  dem  Revierbeamten  anzubringen.
Soll  eine  unter  den  §  109  ZE.  fallende  A.
von  einer  Stadtgemeinde  über  10000  Einw.
oder  von  einem  Landkreis  in  ihren  Bezirken
errichtet  werden,  so  ist  der  Antrag  bei  dem
Regierungspräsidenten  (im  Stadtkreise  Berlin
bei  dem  Vberprästdenken)  anzubringen.  Dieser
bezeichnet  auf  Grund  des  LVE.  8  59  die  Beschlußbehörde
  und  gibt  an  diese  den  Antrag
mit  dem  Auftrag  ab,  mit  der  Leitung  des
Vorverfahrens  einen  geeigneten  Beamten  zu
beauftragen.

Dem  Antrage  müssen  die  zur  Erläuterung
  erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen
  in  drei  Exemplaren  beigefügt  werden.
Die  Prüfung  der  Vorlagen  auf  ihre  Vollständigheit
  und  Richtigkeit  erfolgt  durch  den
Baubeamten,  den  ewerbeaufsichtsbeamten
und  bei  einzelnen  besonders  gesundheitsschädlichen
  A.  auch  durch  den  Medizinalbeamten.
Bei  Stauanlagen  werden  nur  der  Wasserbaubeamte
  und  der  Meliorationsbeamte  gehört.
Ist  gegen  die  Vollständigkeit  der  Vorlagen
nichts  zu  erinnern,  so  wird  das  Unternehmen
mittels  einmaliger  Einrückung  in  das  zu  den
amtlichen  Bekanntmachungen  der  Beschlußbehörde
  bestimmte  Blatt  mit  der  Aufforderung