Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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ihrer Ladung nach dem unten folgenden Fermu- 
lare in eine von ihnen unterschriebene Karte 
aufjuzeichnen, auch Namen, Qualität und 
Wohnort der mitfahrendem Relsenden darin 
nachzutragen. Diese Karte muß jeder aus- 
ländische Bote bei dem Grens Mautamte so- 
wohl, als bei dem Mant: und Hallamte, 
wo er abladet; seder inländische Bote hin- 
gegen, wenn er im Wohnorte unmittelbar 
von der Maur ab' und an dem Bestimmungs= 
erte unmittelbar zu der Maut anfahrt, bei 
der Maut= oder Hallbehörde, ausserdem aber 
bei der Pollzeibehörde des Abfahres: und 
lezten Bestimmungsorres zur Unterschrift und 
Vistrung vorlegen. Alles dieses ist auch 
auf der Rückreise zu beobachten. Unterläß 
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der Bote die Verfassung oder vorgeschriebene 
Vorlegung der Karte, nachdem er wegen 
des ersten Versäumnutsses einmal gewarnt 
worden, so ist er in eine Strase von s bis 
25 fl. verfallen. Fände sich eine Verheim- 
lichung oder betrügliche Einschreibung der 
Frachtstücke oder Reisenden, so trict gegen 
den Boten, auch gegen die Aufgeber und 
Reisenden, so fern sie an dem Verschulden 
oder Gefährde Theil haben, eine besondere 
Strafe von 10 fl. ein. Wenn der Bote 
Frachtstücke unterwegs aufnimmt, die zufolge 
C. 8. nicht zur Post abgegeben werden müssen, 
so sind solche der Karte alsogleich nachzu- 
tragen, und die Visirung bei der nächsten 
olizei Behörde nachzusuchen. 
  
des N. N. Botens zu N. 
Frachtkarte 
N., welcher abgefahren ist von N. N. nach N. N. 
  
den 18 
. « « Muͤnchner- 
E— Beschreibung :Aufgabs- Bestim- Gewi 
2 z ewicht 
des Srtückes und r Adresse. Inhalt. 
S DOrt.mungsort. · — 
Emballage. Pfund Lotd. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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