Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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der  Gemeindebehörde,  zugleich  mit  der  Mittheilung  über  die  Zeit  der  Beerdigung  benach—
richtigt.
§  47.
Leichenschau  und  Leichenöffnung.

Die  Leiche  jedes  in  der  Anstalt  verstorbenen  Kranken  wird  von  einem  Arzte  der
Anstalt  besichtigt  und  geöffnet.  Von  der  Oeffnung  der  Leiche  kann  aus  besonderen,
jedesmal  aktenkundig  zu  machenden  Gründen  abgesehen  werden.

Ueber  den  Befund  ist  von  dem  Arzte  eine  Niederschrift  aufzunehmen  und  zu  unterschreiben.
  Die  Anstaltsdirektion  hat  vom  Inhalte  der  Niederschrift  jedesmal  unverzüglich
Kenntniß  zu  nehmen  und,  daß  dies  geschehen,  unter  der  Niederschrift  zu  bemerken.  Jede
Niederschrift  über  Leichenschau  und  Leichenöffnung  ist  den  Personalakten  des  Verstorbenen
einzuverleiben.

Ist  der  Tod  eines  Kranken  nicht  aus  natürlicher  Ursache  eingetreten,  so  ist  den  bestehenden
  allgemeinen  Vorschriften  nachzugehen.

8  48.
Beerdigung.

Die  Beerdigung  ist  nach  den  Vorschriften  des  Begräbnißregulativs  einzurichten.
Etwaige  Wünsche  der  Angehörigen  werden  möglichst  berücksichtigt,  auch  ist  ihnen  die
Theilnahme  an  der  Beerdigung  gestattet.  Die  Anstaltsdirektion  wird  ihrem  Wunsche,  vor
der  Beerdigung  die  Leiche  zu  sehen,  Folge  geben,  soweit  nicht  erhebliche  Gründe  wie  z.  B.
Ansteckungsgefahr,  weit  vorgeschrittene  Verwesung  2c.  entgegenstehen.

Die  Begräbnißkosten  hat  der  zur  Zahlung  des  Verpflegsgeldes  Verpflichtete  zu  tragen.

8  49.
Erörterung  über  den  Nachlaß  und  die  Hinterlassenen.
Kommt  ein  Nachzahlungsanspruch  (8  31)  in  Frage,  so  ist  die  Nachlaßbehörde,  in
zweiter  Linie  die  Gemeindebehörde  wegen  schleuniger  Erörterung  und  Mittheilung  über
den  Betrag  des  Nachlasses  und  über  die  Hinterlassenen  anzugehen.

850.
Wegfall  jedes  Erbanspruchs.
Unbeschadet  der  Nachforderung  von  Verpflegsgeldern  oder  der  Ansprüche  aus  sonstigen

Aufwänden  für  den  Verstorbenen  werden  von  der  Anstalt  keine  Erbansprüche  an  die  Ver—
lassenschaft  von  Kranken  erhoben.