Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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zeichnet sind, entgegen stehen; unbeschader 
übrigens der weitern polizeilichen Bestrafung 
nach Maßgabe eben dieser Berordnung, OS. 17. 
6) Die Dispensazion von den 
Baucpolizei Verordnungen ausdem 
Lande, wenn eine Ausnahme, nach An- 
deutung der Brandversicherungs Ordnung 
vom 3. Janner 1811, Art. 10,) durch aus- 
serordentliche Umstände und dringende Noth 
gerechtfertiget wird. 
7) Die durch die Jnsfeukzion für die Ge- 
sch stsfahrung in Sachen der Brandver- 
sicherungs Anstalt vorbehaltene Ent- 
scheidung über die Einleitung des 
gerichtlichen Verfahrens wegen 
grober Fahrlässigkeit, mu Rucksicht 
auf die Geseze, und mit der Verbindlichkeit, 
die getrossenen Einleitungen dieser Art an- 
zuzeigen. 
8) Die Bewilligung von Kollek- 
ten innerhalb eines jeden einzelnen Kreises, 
unter obrigkeitlicher Aussicht und Leitung, 
jedoch nur bei sehr bedeutenden Unglückefäl- 
len durch auperordentliche unverschuldete Er- 
eignisse, sofern splche ganze Gemeinden und 
Bezirke betressen, und mit Ausschluß aller 
Brandschaden. 
—) Die Anordnung aller den 
Kommunen obliegenden Strassen- 
und Wasserbauarbeiten, welche we- 
gen dringender Gefahr nicht unterlassen oder 
rerschoben werden konnen; sedoch, so fern sie 
nicht etatsmäßig sind, mit Beschränkung auf 
die ersten vorsorglichen Maßregeln, die der 
Augenblick fodert. 
») S. Rggsbl. 1811. S. 146. 
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B. Im Fache des Schul= und Stu- 
dienwesene. 
1) Die provisorische Ansteklung 
der katholischen Distrikts Schul- 
Inspektoren, mit dem Auftrage, dem 
jährlichen Hauptberichte über die Volks Schu- 
len jedes Kreises ein Verzeichniß dieser pro- 
visorischen Inspektoren beizufügen, in wel- 
chen diejenigen, die sich durch Einsicht und 
Thätigkeit bewähre haben, zur definitiven 
Ernennung zu begutachten sind; dann mit 
der auedrücklichen Bestimmung, daß die 
Entlassung eines Distrikts Schul Inspektors, 
auch wenn dieser selbst sie verlangt, von den 
dußern Behörden nicht bewilligt werden 
darf. 
2) Die Bestätigung der Inspek- 
toren und Karecheten an den Volks- 
und Feiertags Schulen in der Re- 
sidenzstadt, mit der etatsmäßigen Remu- 
nerazion, unter dem Worbehalt, daß jede 
Vermehrung der leztern entweder im Etar 
oder besonders zu begutachten seyn. 
3) Die Besezung aller Lehrer- 
Stellen an den Volksschulen, wenn 
auch der jährliche Dienstertrag, durch Ver- 
einigung mit einem subalternen Kirchendienste, 
die Summe von Zoo fl. erreicht oder uber- 
steigt. 
Desgleichen die Bestätigung saͤmt— 
licher auf PatronatsSchuldienste 
präsentirter Individuen, wobei je- 
doch kein anderer, als ein schon geprüfter 
SchuldienstErspektant zur Präsentazion an- 
genommen werden darf. 
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